Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/88
Datum
24.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung verurteilt; seine Revision hat der BGH verworfen. Streitfragen betrafen die Bedeutung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Steuerpflicht und die Frage eines Tatbestandsirrtums. Der Senat hielt die Feststellungen des Landgerichts für tragfähig und sah keinen Raum für einen Irrtum über die Steuerpflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kenntnis eines Mitarbeiters der Finanzbehörde von Umsatzsteuervoranmeldungen schließt nicht ohne weiteres die Annahme aus, dass eine weitere inländische Steuerpflicht (insbesondere Einkommensteuerpflicht) nicht besteht.

2

Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 21 AO lässt sich aus der Erfassung von Umsätzen durch ein Finanzamt nicht automatisch auf den Fortbestand eines Betriebs- oder Wohnsitzes im Inland i.S. von § 12 AO bzw. § 1 EStG schließen.

3

Ein Tatbestandsirrtum scheidet aus, wenn der Täter sowohl den konkreten Steueranspruch des Staates als auch seine eigenen steuerlichen Verpflichtungen kannte; innere Motive ändern daran nichts.

4

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung kann durch die tatrichterlichen Feststellungen zur Fortführung des Betriebs und zur steuerlichen Kenntnis des Beschuldigten getragen werden, soweit diese Feststellungen nachvollziehbar begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 18. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Horst ███████████, geboren am ██ 1939 in ██, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. August 1988 in der Sitzung vom 7. September 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ bei der Verkündung am 24. August 1988, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung am ██ September 1988 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener, jeweils fortgesetzter Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte betrieb seit 1976 ein Montagebauunternehmen in ██. Als ihm 1978 die Schließung seines Betriebes durch die Handwerkskammer ████ drohte, weil er keine Schlosserlehre absolviert und keine Meisterprüfung abgelegt hatte, entschloss sich der Angeklagte, seinen Betrieb im Elsass anzumelden, wo diese Voraussetzungen nicht gefordert wurden. Anfang 1979 meldete er sich polizeilich nach [REDACTED] (Elsass) ab. Bei der Gemeinde ██ erklärte er, seinen Betrieb nach Frankreich verlegt zu haben. Seit diesem Zeitpunkt wurde seitens der Gemeinde keine Gewerbesteuer mehr erhoben. Unter Vorlage der französischen Meldebestätigung und der Gewerbeanmeldung bei der elsässischen Handwerkskammer beantragte der Angeklagte beim Finanzamt █████ die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf 0. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt ██████ trotz Bedenken des Sachbearbeiters, dem bekannt war, dass für den Angeklagten weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden (S. 13 UA). Diese reichte der Steuerberater des Angeklagten neben den Lohnsteuervoranmeldungen auch in der Folgezeit beim Finanzamt ███ ein. Die Einkommensteuererklärungen für 1979 bis 1982 gab der Angeklagte dagegen beim zuständigen französischen Finanzamt ab und zahlte nach Veranlagung die dort fälligen Einkommensteuern. Auf Grund der Erklärungen des Angeklagten führte das Finanzamt [REDACTED] für die Jahre 1979 bis 1982 keine Veranlagungen zur Einkommensteuer durch. Tatsächlich behielt der Angeklagte seinen Wohnsitz in ██ bei und führte auch seinen Betrieb von dort in den gewohnten Bahnen weiter.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung. Dem steht insbesondere nicht die Kenntnis des Sachbearbeiters beim Finanzamt ██████ entgegen, dass der Angeklagte weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Der Senat kann offen lassen, ob die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Unkenntnis der Finanzbehörde voraussetzt. Denn die im Urteil festgestellte Kenntnis des Sachbearbeiters ███████, dass der Angeklagte weiterhin Umsätze im Erhebungsgebiet bewirkte und deshalb Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, lässt keine Rückschlüsse auf seine Steuerpflicht im Übrigen zu. Zwar ist gemäß § 21 Satz 1 AO für die Umsatzsteuer grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Daneben ist jedoch auch derjenige Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, der sein Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort betreibt, aber im Erhebungsgebiet Lieferungen oder Leistungen ausführt. Für diesen Fall bestimmt § 21 Satz 2 AO die Zuständigkeit des Finanzamts danach, in welchem Finanzamtsbezirk die Umsätze ganz oder vorwiegend bewirkt werden. Der Sachbearbeiter ██ konnte folglich nur erkennen, dass der Angeklagte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts ██████ weiterhin steuerbare Lieferungen und Leistungen erbrachte. Daraus konnte er jedoch nicht den Fortbestand des Betriebes in ██ herleiten oder auf eine etwaige weitere inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO schließen. Erst recht konnte er daraus keine Schlüsse auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten und eine sich daraus ergebende Einkommensteuerpflicht i. S. von § 1 Abs. 1 EStG ziehen.

Auch mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen. Denn nach den getroffenen Feststellungen war „dem Angeklagten ... klar, dass dieser seinen Betrieb in ██ nicht aufgeben und demzufolge Betriebseinkünfte erzielen würde. Dass diese auch in Deutschland zu versteuern waren, wusste Horst ██ aufgrund der Äußerungen seines Steuerberaters“ (S. 10 UA). Danach waren dem Angeklagten sowohl der konkrete Steueranspruch des Staates als auch seine steuerlichen Verpflichtungen bekannt. Mit den inneren Beweggründen für sein steuerunehrliches Verhalten hat sich das Landgericht darüber hinaus ausreichend befasst (S. 10, 42 UA). Für einen Irrtum war danach kein Raum mehr.

Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

RußKutzerHarms
GribbohmDetter
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