Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen mangelhafter Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/87
Datum
21.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs und unterlassener Konkursanmeldung ein. Der BGH hebt diese Verurteilungen auf, weil das Landgericht nicht hinreichend mit Tatsachen (Zahlungseingänge, Kreditverlängerung, Gläubigerbefriedigungen, Beratungshinweis) auseinandergesetzt hat, die eine gegenteilige Einsicht begründen könnten. Insbesondere ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ab 1.1.1981 nicht tragfähig festgestellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung nach den einschlägigen GmbH-Normen gehört die sichere Feststellung, dass der Täter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum relevanten Zeitpunkt kannte.

2

Das Tatgericht hat bei der Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Umstände zu erörtern, die eine gegenteilige Auffassung stützen können (z. B. Zahlungseingänge, Kreditverlängerungen, Erledigungsverhalten von Pfändungen, Beratungshinweise); unterlassene Auseinandersetzung macht die Feststellung rechtsfehlerhaft.

3

Eine fehlerhafte Feststellung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit kann die Grundlage für mehrere Betrugstaten erschüttern; liegen zahlreiche Taten in dem streitigen Zeitraum, ist die Betrugshaftung neu zu prüfen.

4

Revisionsgerichte sind zur Aufhebung tatrichterlicher Feststellungen verpflichtet, soweit die Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Gegenbeweise nicht hinreichend behandelt und dadurch das Rechtsmittel Erfolg verspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 27. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 178/87 in der Strafsache gegen Roland ███ – geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs und unterlassener Konkursantragstellung bestraft worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und wegen vorsätzlich unterlassener Konkursantragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertiger Umsatzsteuerverkürzung) eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt. Mit seinem Rechtsmittel, mit dem er sich nur gegen die Verurteilung wegen der bezeichneten Straftaten wendet, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.

1. Nach den Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in den Jahren 1979 bis 1982 kommt das Landgericht zwar in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung, dass die GmbH, über deren Vermögen Ende November 1985 das Konkursverfahren eröffnet wurde, schon am 1. Januar 1981 zahlungsunfähig, d. h. dauernd außerstande gewesen sei, die fälligen Geldschulden im wesentlichen zu begleichen. Doch hält die Beweiswürdigung, dass der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit von diesem Zeitpunkt an auch gekannt habe (UA S. 88 ff), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt eine Auseinandersetzung gerade mit den Tatsachen, welche die Einlassung des Angeklagten stützen könnten, er habe die Hoffnung auf den Eingang weiterer Gelder aus dem Jugoslawien-Geschäft nie aufgegeben und erst Mitte 1982 erkannt, dass bei der GmbH „gar nichts mehr gehe“ (UA S. 58 f.). Die Sparkasse erklärte sich noch am 2. Februar 1981 bereit, den Betriebsmittelkredit von 175.000 DM auf 270.000 DM zu erhöhen, was auch geschah (UA S. 20). Die Ankündigung des Angeklagten, es würden Akkreditivgegenwerte über insgesamt 850.000 DM eingehen, traf zu. Vom 29. Januar bis zum 14. September 1981 gingen auf dem Konto der GmbH bei der [REDACTED] Zahlungen aus Jugoslawien in Höhe von 857.871,06 DM ein, über die zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten verfügt wurde (UA S. 73). Die 57 Pfändungen, welche Gläubiger im Jahre 1981 erwirkten, wurden sämtlich durch Zahlungen erledigt (UA S. 66 f.). Der Steuerberater [REDACTED] hat den Angeklagten erstmals Mitte 1982 darauf hingewiesen, dass er (weitere) Jugoslawien-Forderungen als nicht mehr werthaltig ansah, und den Angeklagten auf seine Verpflichtung hingewiesen, Konkurs anzumelden (UA S. 90 f.). Unter besonderer Berücksichtigung dieser Umstände hatte das Landgericht erörtern müssen, ob

der Angeklagte die Aussichten der GmbH im Jahre 1981 möglicherweise nur fahrlässig falsch eingeschätzt hat.

2. Der dargelegte Fehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkursantragstellung (§ 64 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Seinetwegen kann auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs nicht bestehen bleiben. Von den 68 Einzelfällen liegen 42 ganz oder zum Teil im Jahre 1981. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei sämtlichen Bestellungen in Betrugsabsicht und mit bedingtem Schadigungsvorsatz gehandelt, von der fehlerhaften Feststellung beeinflusst ist, er habe die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bereits ab 1. Januar 1981 gekannt.

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