Treffer
BGH Urteil

Heimtücke und Schuldfähigkeit: Aufhebung des Totschlagsurteils und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/84
Datum
13.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Das Landgericht hatte Heimtücke verneint, weil es die Arg- und Wehrlosigkeit als kausal für den Tötungsentschluss verstand; der BGH stellt klar, dass die bewusste Erfassung der Schutzlosigkeit genügt. Zudem beanstandet der Senat die unzureichende Würdigung möglicher affektbedingter Schuldfähigkeitsminderungen und die fehlerhafte Behandlung der Bewertung der Beweggründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Hilfslosigkeit des Angegriffenen und die Ausführung der Tat bewusst erfasst; es ist nicht erforderlich, dass der Tatentschluss davon abhängig ist, die Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen zu können.

2

Bei der Prüfung der psychischen Wirkung äußerer Umstände auf den Täter kommt es auf dessen subjektive Wahrnehmung an; auch eine nur eingebildete Wahrnehmung kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit rechtlich erheblich sein.

3

Besteht nach der Beweiswürdigung die Möglichkeit eingeschränkter oder aufgehobener Schuldfähigkeit (z.B. durch Affektstau), muss das Tatgericht dies substantiiert behandeln; unterlassene Auseinandersetzung rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

4

Beweggründe gelten nur dann als "niedrig" im Sinne des § 211 StGB, wenn diese Beweggründe ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen; eine bloße Feststellung subjektiv verachtenswerter Motive ohne Bezug zur Gesinnung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 14. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Janko ████ ███ geboren am ███████ 1943 in ████████ (Jugoslawien), wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, █████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft wie die des Angeklagten haben mit der jeweils allein erhobenen Sachrüge Erfolg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch. Die Begründung, mit der das Schwurgericht eine Verurteilung wegen Heimtückemords ablehnt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie erweckt Zweifel, ob das Landgericht dabei von einem zutreffenden Verständnis des Heimtückemerkmals ausgeht, soweit dieses ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in dem Sinne voraussetzt, dass der Täter die Umstände, die sie ausmachen, nicht nur in äußerlicher Weise wahrnimmt, sondern ihre Bedeutung für die Tat bewusst erfasst. Maßgebend für das Schwurgericht waren seine Zweifel, ob die Arg- und wehrlose Lage des Opfers für den Tatentschluss des Angeklagten kausal war (UA S. 51/52). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seine Frau umbringen wollte, gleichgültig ob diese gerade mit dem Angriff rechnete oder nicht. Auch bestehe die Möglichkeit, dass er schon seit längerer Zeit vorgehabt habe, sie umzubringen.

Danach scheint das Schwurgericht von der Annahme ausgegangen zu sein, Heimtücke liege nur dann vor, wenn der Täter seinen Entschluss zur Tötung davon abhängig gemacht habe, sie unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ausführen zu können. So ist die genannte subjektive Seite des Heimtückemerkmals aber nicht zu verstehen. Heimtückisch kann auch derjenige handeln, der auf jeden Fall, also unabhängig davon, welche Möglichkeit der Tatausführung sich ihm bietet, zur Tötung entschlossen ist.

Hat er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat (BGH bei Holtz MDR 1979, 455) in dem Sinne erfasst, dass er sich dessen bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NJW 1978, 709, 710 m. w. N.), dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren oder dem Angriff zu entgehen. Allerdings ist dem Landgericht zuzugeben, dass sich in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1981, 277; 1981, 400 mit Hinweis auf Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47) gelegentlich Wendungen finden, die zu dem ihm unterlaufenen Missverständnis führen können. So wird dort auf die Bedeutung der Frage hingewiesen, ob die vom Angeklagten „wahrgenommene besondere Lage des Opfers für seinen bewussten Willensbildungsprozess“ (StV 1981, 400) oder „im Rahmen der bewussten Willensbildung“ (StV 1981, 277) „kausal geworden ist“. Damit ist aber lediglich die „Ursächlichkeit“ der Kenntnis des Täters von den äußeren Tatumständen für sein Vorstellungsbild von der Tat und nicht für den Entschluss zu ihr angesprochen. Gefordert wird lediglich die über ein bloßes äußeres Wahrnehmen der tatsächlichen Umstände hinausgehende „Bedeutungskenntnis“ des Täters (BGH StV 1981, 277), mit anderen Worten also, dass sein konkreter Handlungswille davon getragen ist, unter diesen für das Opfer besonders gefährlichen Umständen zu töten. Dies ist es, was den schwereren Schuldvorwurf des Heimtückemords begründet. So ist auch die in StV 1981, 400 abgedruckte Entscheidung zu verstehen, in der, mit missverständlicher Formulierung, bemängelt wird, dass der Tatrichter „auf die Kausalität des Bewusstseins des Angeklagten von der Lage seines Opfers für seinen Tatentschluss nicht eingegangen“ ist. Das ergibt sich aus der Begründung im Übrigen (Hinweis auf das vorherige Vorzeigen des Revolvers gegenüber dem Opfer sowie auf die spontane Wutaufwallung, in welcher der Tötungsentschluss gefasst wurde). Sie lässt erkennen, dass der dort entscheidende Senat daran zweifelte, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfasst, in den festgestellten Tatumständen eine ausreichende Stütze fand. Zu einem Verständnis der Entscheidung dahin, dass der bewusst heimtückisch Tötende dem Mordvorwurf allein deshalb entgehen sollte, weil er entschlossen ist, sein Opfer auch dann zu töten, wenn er es nicht in arg- und wehrloser Lage antrifft, führt ihre recht verstandene Begründung mithin nicht. Weder Schuld- noch Unrechtsgehalt der Tötungshandlung eines solchen Täters unterscheiden sich von dem einer Tat, bei der es dem Täter gerade auf die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ankommt.

Dass die Strafkammer bei der Prüfung der subjektiven Seite der Heimtücke offenbar von der Annahme ausgeht, die bezeichnete Lage des Opfers müsse in dem Sinne kausal für das Handeln des Täters sein, dass sie Bedingung seines Handelns ist, macht diese Prüfung fehlerhaft. Dies führt ungeachtet der Möglichkeit, dass der Angeklagte in seiner affektiven Erregung sich diese Lage seiner Ehefrau tatsächlich in ihrer Bedeutung für die Tat nicht bewusst gemacht hat, zur Aufhebung des Urteils.

2. Auch die Revision des Angeklagten führt hierzu.

Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte sei für seine Tat voll verantwortlich (UA S. 57). Dabei stützt es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. █████, der, im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. ██████, der Auffassung ist, zu einem Affektstau sei es frühestens nach dem ersten Messerstich gekommen. Dieser Auffassung schließt sich das Schwurgericht unter anderem deswegen an, weil die Einlassung des Angeklagten, am Ende der Verhandlung vor dem Amtsgericht habe seine Frau ihn triumphierend angeschaut und Rechtsanwalt M[REDACTED] habe ihm einen bösen Blick zugeworfen, woraufhin es ihm dunkel vor den Augen geworden sei (UA S. 33/34), sich nicht bestätigt habe (UA S. 54/55). Es geht also davon aus, dass die vom Angeklagten behaupteten „Blicke“ für die Beurteilung der Schuldfähigkeit vor Beginn der Tat von Bedeutung sein können, übersieht dabei aber, dass es für die Beurteilung der psychischen Wirkung auf den Angeklagten nicht allein darauf ankommt, ob die Ehefrau sowie deren Anwalt ihn tatsächlich so angeschaut haben, sondern dass die gleiche Wirkung auf ihn ausgehen konnte, wenn er sich dies, den Tatsachen zuwider, nur einbildete. Dabei stellt es im Rahmen der Beweiswürdigung selbst fest, der Angeklagte habe „den Eindruck“ gehabt, „Rechtsanwalt M[REDACTED] wolle schnell gegen ihn eine negative Entscheidung herbeiführen und schaue ihn auch noch böse an. Außerdem glaubte er, bei seiner Frau einen triumphierenden Blick wahrgenommen zu haben“ (UA S. 44).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, wenn sie dies bei Würdigung der beiden Sachverständigengutachten bedacht hätte, zu dem Ergebnis gekommen wäre, bei dem Angeklagten sei es, jedenfalls nicht ausschließbar, bereits vor dem Zeitpunkt, in dem er unmittelbar zur Verwirklichung der Tötung ansetzte, zu einem Affektstau gekommen und er habe die Tat wenigstens im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.

Nach den Ausführungen des Urteils lässt sich die rechtliche Auswirkung dieses Fehlers nicht auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Tat vorlagen, und damit auf den Strafausspruch beschränken. Zwar legt der Sachverhalt die Annahme, der Angeklagte könne möglicherweise in einem die Schuldfähigkeit ganzlich ausschließenden Affektsturm gehandelt haben (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 256 ff.; Witter in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S. 476 ff., 502 ff., 506 ff.), zumindest nicht nahe. Bestimmte Wendungen des Urteils lassen es aber als nicht ausgeschlossen erscheinen, die Strafkammer selbst sei von der Möglichkeit eines im Zusammenhang mit dem festgestellten Affekt entstandenen Ausschlusses der Schuldfähigkeit ausgegangen. So heißt es bei der zusammenfassenden Wiedergabe der Gutachten (UA S. 53), als der Angeklagte den endgültigen Entschluss zur Tat gefasst habe, sei sein Hemmungsvermögen noch nicht so herabgesetzt gewesen, dass er dem Reiz, „nicht“ oder nur eingeschränkt seine Frau umzubringen, „hätte widerstehen können“. „Diese Situation“ sei erst später eingetreten. Auch schließt die Strafkammer die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit oder deren „völligen Ausschluss“ mit Erwägungen über die Zurechenbarkeit eines gegenüber dem ursprünglich gefassten Vorsatz nur unwesentlich abweichenden Kausalverlaufs aus (UA S. 56/57), also mit Erwägungen, die nur dann angebracht sind, wenn man von einem nach Beginn der Tat eintretenden Ausschluss der Schuldfähigkeit ausgeht (vgl. die aaO auch zitierte Entscheidung BGHSt 23, 133).

Nur in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob eine vollendete Tat vorliegt, als ein Vorsatzproblem dar (Oehler, GA 1956, 1, 3). Wäre bei dem Angeklagten, was der Senat angesichts dieser Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht wie ein Tatrichter ausschließen kann, schon vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat Schuldunfähigkeit eingetreten gewesen, dann käme eine Bestrafung wegen eines Tötungsverbrechens – vom Falle einer etwaigen fahrlässigen actio libera in causa abgesehen – nicht in Betracht (BGHSt 23, 356, 358).

3. Im Hinblick auf die notwendig werdende neue Verhandlung in der Sache wird bemerkt:

Das Schwurgericht hat die von ihm festgestellten Hauptmotive des Angeklagten, die ihn zur Tötung seiner Ehefrau veranlassten, nämlich gekränkten Stolz und Hass auf seine Frau, als auf tiefster Stufe stehend und damit als niedrig im Sinne des § 211 StGB bewertet (UA S. 47/48). Eine Mordverurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat es allein aus subjektiven Gründen abgelehnt (UA S. 49/50). Dabei hat es nicht erwogen, dass Motive wie die von ihr festgestellten nur dann als niedrig einzustufen sind, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1984 – 3 StR 481/83, NStZ 1984, 261; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 211 Rdn. 5 b; Lackner, StGB 15. Aufl. § 211 Anm. 3 a bb, je mit Rechtsprechungsnachweisen). Angesichts der Vorstellungen des Angeklagten, die den festgestellten Hauptmotiven zugrunde lagen (UA S. 47/48), liegt eine Wertung, diese Beweggründe beruhten ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung, fern.

SchmidtDr. KrauthKutzer
Dr. SchauenburgZschockelt
Heimtücke und Schuldfähigkeit: Aufhebung des Totschlagsurteils und Zurückverweisung — Themis