Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen mangelnder Feststellungen zur Alkoholleidenschaft aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/87
- Datum
- 16.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit führt grundsätzlich zu einer Milderung des Strafrahmens.
Bei selbst herbeigeführter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit kann die Strafmilderung versagt werden, wenn schuldmindernde und schulderhöhende Umstände sich ausgleichen; dies setzt voraus, dass der Täter nach Alkoholkonsum zu Straftaten neigte und sich dieser Neigung bewusst war oder sein konnte.
Zur Versagung der Strafrahmenmilderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit muss das Urteil konkrete Feststellungen zur Art, Schwere und bisherigen Ausübung der nach Alkohol auftretenden Neigung enthalten.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Neigung und ihrem Gewicht, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 9. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/87 in der Strafsache gegen Bruno ███ aus ██████, geboren am ███ 1962 in AF, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ███████████ (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung in rechtsfehlerfreier Weise davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des erheblich alkoholisierten Täters zur Tatzeit möglicherweise erheblich eingeschränkt war. Gleichwohl hat es eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB abgelehnt, indem es ausführt, der Angeklagte habe seine Alkoholproblematik und die sich daraus ergebenden Gefahren gekannt; er habe durch vorangegangene Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss, insbesondere wenn er Schnaps getrunken habe, zu Gewalttätigkeiten neige und deshalb damit rechnen müssen, dass es bei übermäßigem Alkoholgenuss zu strafbaren Handlungen komme. Diese Begründung reicht hier nicht aus.
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat. Dies führt regelmäßig zu einer Strafrahmenmilderung, von der jedoch abgesehen werden kann, wenn die schuldmindernden Umstände durch schulderhöhende Momente ausgeglichen werden. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss selbst herbeigeführt hat, die Strafmilderung versagt werden kann, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH NStZ 1986, 114 f.).
Hierauf will das Landgericht ersichtlich abstellen, wenn es ausführt, der Angeklagte habe durch vorausgegangene Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neige. Dem angefochtenen Urteil sind jedoch keine Feststellungen zu entnehmen, die die genannten Voraussetzungen belegen könnten. Das Landgericht teilt schon nicht mit, welcher Art die Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten waren; es bleibt deshalb offen, ob es sich um tätliche oder letztlich um bloß verbal gebliebene Auseinandersetzungen handelte. Festgestellt ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Verlobte den Angeklagten kurz vor der Tat verlassen hat, "weil sie das Zusammenleben mit ihm wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums und seiner dadurch verursachten Aggressivität nicht mehr ertragen konnte" (UA S. 4).
Es fehlt nicht nur an einer Feststellung, zu welchen nach Art und Gewicht gekennzeichneten Gewalttätigkeiten der Angeklagte unter Alkoholeinfluss neigt, sondern das Urteil lässt auch offen, ob er dieser Neigung tatsächlich jemals nachgegeben hat. Auch aus dem übrigen Urteilsinhalt ergibt sich kein Anhalt dafür, dass der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte Anlass für die Befürchtung gehabt haben könnte, er werde unter Alkoholeinwirkung eine Gewalthandlung begehen, die in Ausmaß und Intensität (BGH NStZ 1986, 114 f.) mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar ist, in welchem er einem Zechgenossen nach einer verbalen Reizung "in tierischer Wut" zunächst ein Brotmesser in die linke Hand und in die linke Schulter und dann ein Küchenmesser in die Brust gestochen hat. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
| Schmidt | Ruß | Detter | |||
| Krauth | Zschockelt |