Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag - Schuldfähigkeit, Sachverständigenantrag abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 177/84
Datum
22.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war maßgeblich die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und die Ablehnung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der BGH hält die Beweiswürdigung und Strafzumessung für möglich und die Rügen für unbegründet. Die Abgrenzung zwischen Steuerungsfähigkeit für Mordmerkmale und Verantwortlichkeit bleibt entscheidend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Beurteilung und die Strafzumessung ist es nicht entscheidend, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erwiesen ist oder lediglich nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Bei der Prüfung des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) können schulischer und beruflicher Erfolg sowie Leistungsfähigkeit als Indizien gegen das Vorliegen einer solchen Abartigkeit herangezogen werden.

3

Eine Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann begründet, wenn die Revision konkret darlegt, dass zur Tatzeit Schuldunfähigkeit bestand; bloße Möglichkeitsszenarien genügen nicht.

4

Fehlt die Fähigkeit, gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen gedanklich zu steuern, kann dies die Mordqualifikation nach § 211 Abs. 2 StGB ausschließen, nicht jedoch notwendigerweise die strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine vorsätzliche Tötung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Rolf ████████, geboren am ██ 1958 in ███████, wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Schauenburg, Dr. Laufhütte, Gribbohm, Dr. Zschockelt als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom [REDACTED] Oktober 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und einem Monat verurteilt sowie zwei Revolver und Munition eingezogen. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen erschoss der Angeklagte am 10. April 1982 in seiner Wohnung die 45-jährige verheiratete Hedwig Kathrin ██████████, mit der er seit Januar ein intimes Verhältnis unterhalten hatte. Anlass zur Tat war, dass Frau ████████ ██ dieses Verhältnis endgültig lösen wollte, um ihre Ehe mit dem Nebenkläger fortzusetzen. Der Angeklagte benutzte zur Tötung einen von zwei Perkussionsrevolvern, die er seit längerem ohne behördliche Genehmigung besaß.

1. Ob die Revision im Rahmen ihrer Ausführungen zur Sachrüge überhaupt eine selbständige Verfahrensbeschwerde erhoben hat, kann auf sich beruhen. Denn die Rüge wäre so, wie sie angebracht worden ist, jedenfalls erfolglos.

Mit einem Hilfsbeweisantrag hat die Verteidigung die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte am 10. April 1982 „in seiner Einsichtsfähigkeit und in seiner Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert und die Verminderung bei einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 ‰ so groß gewesen sei, dass sie fast die Grenze zur Einsichtsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit berührt“ habe. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil abgelehnt aus der Erwägung, dass sie dem Angeklagten „erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB – wenn auch lediglich im Sinne der Nichtausschließbarkeit –“ zugestanden habe. Die Revision beanstandet die Ablehnung als fehlerhaft nur insofern, als sie meint, es sei für die Strafzumessung von Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB lediglich nicht ausgeschlossen werden könnten oder ob angenommen werden müsse, dass die Schuldfähigkeit tatsächlich fast bis zur Schuldunfähigkeit vermindert gewesen sei. Damit ist ein Verfahrensfehler jedoch nicht dargetan. Für die strafrechtliche Beurteilung des Falles, insbesondere auch für die Strafzumessung, kommt es nicht darauf an, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erwiesen oder nur nicht ausgeschlossen ist.

2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat die Auffassung vertreten, die Verfahrensbeschwerde sei (mit der Folge der Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags) als Aufklärungsrüge begründet, weil das Landgericht Schuldunfähigkeit des Angeklagten aufgrund eigener Sachkunde ausgeschlossen habe, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Aufklärungsrüge, die in die vom Generalbundesanwalt genannte Richtung zielt, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Die Revision behauptet nicht mit Bestimmtheit, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. Der bereits erwähnte Hilfsbeweisantrag war nur auf die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gerichtet. Selbst soweit sich die Revision mit sachlich-rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu § 20 StGB auseinandersetzt, spricht sie lediglich von einer „möglicherweise“ vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit.

III. Sachlich-rechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten lässt das Urteil nicht erkennen. Es ist nur folgendes auszuführen:

1. Zum Schuldspruch

Die Beweiswürdigung, die der Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrunde liegt, ist möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein. Das Landgericht prüft die Frage der Schuldfähigkeit sowohl allgemein als auch – unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Tatsituation – für den Zeitpunkt des Totschlags.

a) Im ersten Abschnitt gelangt es ohne Rechtsfehler u. a. zu dem von der Revision angegriffenen Ergebnis, dass bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit ausscheidet. Dabei war es rechtlich nicht gehindert, trotz der Besonderheiten der neurotisch geprägten Persönlichkeit des Angeklagten darauf abzustellen, dass er die Schule mit weit überdurchschnittlichem Erfolg absolviert und ohne Schwierigkeiten einen Beruf erlernt hat, dass er imstande ist, sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, und über eine beträchtliche Willensstärke verfügt (UA S. 54 f.). Als Beweisanzeichen können diese Umstände bei der Prüfung des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit durchaus von Bedeutung sein, weil es dabei darum geht, das Ausmaß von seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zu beurteilen, die nur in seltenen Ausnahmefällen die Anwendung des § 20 StGB rechtfertigen (Dreher/Tröndle, StGB 41. Auflage § 20 Rdn. 12; Rudolphi SK § 20 Rdn. 14). Es liegt jedenfalls nicht fern anzunehmen, dass solche Störungen, welche die Fähigkeit zu sinnvollem Handeln berühren, in schweren Fällen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Betroffenen im schulischen oder beruflichen Bereich haben würden.

b) Im zweiten Abschnitt dieser Beweiswürdigung schließt das Landgericht für die Tatzeit einen sogenannten Affektsturm und einen pathologischen Rausch aus (UA S. 54). Insoweit hält es ohne Rechtsfehler für bedeutsam, dass der Angeklagte hinsichtlich des gesamten Geschehens am Tattage keinerlei Erinnerungslücken hat und bei der Tötung nicht in blindwütige Raserei verfallen ist.

Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts ist es nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits das Hemmungsvermögen des Angeklagten beim Totschlag für nicht ausgeschlossen erachtet, sich andererseits aber im Zusammenhang mit der Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe (UA S. 60) außerstande sieht, „dass jemand, der sich – wie der Angeklagte am Vormittag des 10. April 1982 – nach nicht unerheblichem enthemmendem Alkoholgenuss in einem Stadium hochgradiger Gefühlsaufwallungen befindet und aufgrund seiner Kontaktarmut im zwischenmenschlichen Bereich von tiefer Verlustangst, Verzweiflung und Eifersucht gequält wird, noch imstande ist, seine kurzschlussartig auf Entladung drängenden Tatantriebe gedanklich zu steuern und willentlich zu beherrschen.“

Diese Erwägung betrifft nach dem Zusammenhang, in dem sie sich befindet, ersichtlich nicht die Frage, ob der Angeklagte als Täter der vorsätzlichen Tötung schuldfähig war. Sie knüpft vielmehr lediglich an die vom Schuldprinzip her gebotene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 211 Abs. 2 StGB an, nach der objektiv niedrige Beweggründe, bei denen gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, dem Täter nur vorgeworfen werden können, wenn er in der Lage war, diese Regungen gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (vgl. BGH NJW 1961, 1382; BGH, Urteil vom 12. November 1980 – 3 StR 785/80 – und Beschluss vom 14. November 1980 – 3 StR 381/80).

Ist das nicht der Fall, so entfällt die Mordqualifikation der Tat, nicht dagegen notwendig auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihm nachgewiesene vorsätzliche Tötung. Das gilt selbst dann, wenn – so wie hier – dieselben Umstände sowohl für die Prüfung der Schuldfähigkeit als auch für die der Mordqualifikation erheblich sein können.

Gegenstand der Prüfung ist im ersten Fall, ob der Täter die ihm vorgeworfene Handlung – die vorsätzliche Tötung des Opfers – hätte unterlassen können. Im zweiten Fall geht es dagegen um die Beherrschbarkeit der sie auslösenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen. Hat der Täter sich nicht so in der Gewalt, dass er seine Gefühle beherrschen kann, so besagt dies nicht ohne weiteres, dass die aus ihnen folgende Tat für ihn aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe unvermeidbar war. Die der Tötung entgegenwirkende Hemmungsfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Verletzung des Tötungsverbots begründet, wird in der Regel vielmehr auch dann noch erhalten sein, wenn er außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen, insbesondere sie bewusst und gewollt als Tatumstand auszuschalten. Das kann im Einzelfall anders sein. Dafür, dass das Landgericht diese Möglichkeit verkannt hätte, ergibt sich aus dem Urteil aber nichts. Soweit es bei der Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe von „kurzschlussartig auf Entladung drängenden Tatantrieben“ spricht, die der Angeklagte nicht habe gedanklich steuern und willensmäßig beherrschen können, ist darin im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen, mit denen es die Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet hat, nicht mehr als allenfalls eine Ungenauigkeit im Ausdruck zu sehen.

2. Zum Strafausspruch

a) Bei der Annahme, ein sonstiger minderschwerer Fall des Totschlags liege nicht vor, ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. In den Urteilsgründen heißt es zwar an einer Stelle, die Tat unterscheide sich weder nach der Täterpersönlichkeit noch nach den Tatumständen so entscheidend von allen erfahrungsgemäß „vor diesem Schwurgericht verhandelten“ Fällen des Totschlags, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen sei. Die Ablehnung, § 213 StGB anzuwenden, beruht jedoch auf einer sorgfältigen Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Faktoren. Im Hinblick hierauf ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen, die Strafkammer habe diese Frage nicht umfassend genug geprüft.

b) Bei der Abwägung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten u. a. die „höchst rohe, an eine Hinrichtung gemahnende Art und Weise der Tatausführung“ und einen erheblichen Egoismus berücksichtigt (UA S. 54). Zu Unrecht vermisst die Revision in diesem Zusammenhang eine Untersuchung, ob beides nicht gerade Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gewesen sei. Diese Prüfung drängte sich hier nicht auf. Der Angeklagte ist bei der Tat nicht in blindwütige Raserei verfallen. Er hat viermal den Revolver auf seine Freundin angelegt und sie mit drei gezielten Schüssen getroffen, nachdem die Waffe beim ersten Schuss versagt hatte. Mit der Tat wollte er verhindern, dass Frau █████ einem anderen Mann gehöre, insbesondere die Ehe mit dem Nebenkläger fortsetze. Dass schon eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB rechtfertigen kann, hat das Landgericht gesehen.

SchmidtDr. LaufhütteZschockelt
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
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