Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung einer Eintragung im Erziehungsregister

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 177/82
Datum
21.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung, weil das Landgericht eine frühere Verurteilung zu Jugendarrest straferschwerend berücksichtigte. Der BGH stellt fest, dass diese Verurteilung gemäß §58 BZRG mit Vollendung des 24. Lebensjahrs zu entfernen war und daher nicht verwertet werden durfte. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Erziehungsregister sind nach §58 Abs.1 BZRG zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine der in §58 Abs.2 BZRG genannten Eintragungen bestehen.

2

Entfernte Eintragungen im Erziehungsregister dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden; ihre Verwertung führt zu einem rechtsfehlerhaften Strafausspruch.

3

Berücksichtigt ein Strafgericht eine bereits nach §58 BZRG zu entfernende jugendstrafrechtliche Verurteilung als Strafschärfungsgrund, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Die Revision kann teilweise Erfolg haben: Auch wenn die Sachrüge unbegründet ist, kann die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO im Strafausspruch zur Aufhebung führen und Zurückverweisung bewirken.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 15. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 177/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Andreas H. ██ aus ██, geboren am 2. ██ 1957, wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, *daß der Angeklagte als Heranwachsender wegen Vermögensdelikten 5 Tage Jugendarrest verbüßt hat* (UA S. 17).

Damit ist ersichtlich die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Essen vom 23. August 1978 gemeint (vgl. UA S. 6). Diese Verurteilung durfte jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden (Auskunft des Bundeszentralregisters vom 23. Juli 1981, Bl. [REDACTED] vor Bd. II d. A., Nr. 4). § 58 Abs. 1 und 2 BZRG bestimmt, daß Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung oder Sicherung eingetragen ist. Der Angeklagte war schon am 17. September 1981, also vor Erlaß des Urteils (15. Dezember 1981), 24 Jahre alt geworden. Das Zentralregister enthält für den Angeklagten keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 17. September 1981 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i. V. m. §§ 55 Satz 2, 58 Abs. 4 BZRG durfte daher das Landgericht bei der Strafzumessung die fragliche Verurteilung zu 5 Tagen Jugendarrest nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten (BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 – 3 StR 101/74). Das Urteil unterliegt danach im Strafausspruch – soweit es den Angeklagten H. betrifft – der Aufhebung.“

SchmidtDr. KrauthZschockelt
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
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