Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu §175 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 177/55
Datum
22.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern nach §175 StGB. Der BGH hebt den Schuldspruch insoweit auf, als das Landgericht einzelne Handlungen nicht als 'Unzuchttreiben' festgestellt hat bzw. nicht dargelegt hat, ob aus Sinnenlust gehandelt wurde. Eine Tat (Reiben am Geschlechtsteil) genügt jedoch dem Tatbestand. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 175 StGB verlangt für ‚Unzuchttreiben‘ unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer.

2

Ein bloßes Streicheln des nackten Oberschenkels erfüllt nicht ohne weiteres das Merkmal des Unzuchttreibens, auch wenn es aus wollüstiger Absicht geschieht.

3

Das Gericht muss für jede zu verurteilende Einzeltat Feststellungen darüber treffen, ob die Handlung aus Sinnenlust erfolgte; das Fehlen solcher Feststellungen ist rechtsfehlerhaft.

4

Fallen Feststellungen zu einzelnen Tathandlungen weg und verringert dies erkennbar den Umfang der Schuld, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Dem Angeklagten ist in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, durch ordnungsgemäße Beweisanträge insbesondere die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen in Frage zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Peter S. ████ aus ███, dort geboren ████████████████████████████, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende ████████,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Januar 1955, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens der Unzucht zwischen Männern zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er hat die Entscheidung mit der Revision angefochten.

Deren Begründung enthält die allgemeine Sachbeschwerde nicht. Nur insoweit ist sie als zureichend anzusehen, als sie geltend macht, die behaupteten Vorgänge vom 22. Mai 1954 seien nicht geeignet, eine Bestrafung aus § 175 StGB zu rechtfertigen. Da Fortsetzungszusammenhang angenommen worden ist, erstreckt sich diese Rüge auf den gesamten Schuldspruch. Sie greift durch.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Prediger-Hospital in ██ ███ dort mit ihm in einem Krankenzimmer untergebrachten Heinrich █████ am 21. Mai 1954 gegen Abend und abends am Körper berührt, desgleichen am 22. Mai mittags. Das 1. und 3. Mal hat der Angeklagte unter die Decke des Bettes gegriffen, in dem K. lag, und ihn an den Oberschenkeln gestreichelt. Im zweiten Falle hat er den ███ außerdem an die Brust und ins Gesicht, ██████████ an ██████ Geschlechtsteile gefasst und daran gerieben.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten am 22. Mai 1954 als Unzuchtshandlung im Sinne des § 175 StGB gewürdigt hat. Nach dieser Vorschrift hätte sich der Angeklagte in dem bezeichneten Falle nur strafbar gemacht, wenn sein Tun als Unzuchttreiben zu beurteilen wäre. Dazu gehören unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (BGHSt 1, 293). Ein Streicheln des nackten Oberschenkels fällt selbst bei einem Handeln aus wollüstiger Absicht nicht darunter. Jedenfalls reichen die bisherigen Feststellungen zur Annahme eines Unzuchttreibens nicht aus, zumal das Landgericht sich nicht dazu geäußert hat, ob der Angeklagte in diesem Fall aus Sinnenlust gehandelt hat.

Dasselbe gilt für das erste Vorgehen des Angeklagten am 21. Mai 1954.

Das weitere Verhalten des Angeklagten an diesem Tage erfüllt den Tatbestand des § 175 StGB, weil angenommen werden kann, dass das Reiben am Geschlechtsteil des ████████ eine flüchtige Berührung hinausging, somit ein Unzuchttreiben darstellt. Da sich jedoch der Umfang der Schuld des Angeklagten, der erkennbar die Strafhöhe beeinflusst hat, durch den Wegfall zweier Einzelhandlungen nicht unerheblich verringert, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung vorgebrachten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des ██ durch ordnungsgemäße Beweisanträge geltend zu machen.

KoenigerJaguschMaaß
GlanzmannDr. Wiefels
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