Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unzutreffenden Strafrahmens (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/97
- Datum
- 14.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind die maßgeblichen Strafrahmen zutreffend zu bestimmen; eine fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens ist ein Rechtsfehler.
Ergibt die Nachprüfung, dass Schuldspruch und Einzelstrafen keinen Rechtsfehler enthalten, bleiben diese unberührt; ein fehlerhafter Gesamtstrafenausspruch kann hiervon gesondert aufgehoben werden.
Ist die verhängte Gesamtstrafe der ermittelten Obergrenze des zulässigen Strafrahmens nahe und war der Rahmen unzutreffend bestimmt, ist nicht auszuschließen, dass der Fehler das Ergebnis beeinflusst hat; dies rechtfertigt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung.
Liegt ein auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkter Rechtsfehler vor, hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 28. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/97 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen ████████████ 1973 in ███ ████ Robert ███████████ wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Revisionsführers Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 14. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Ausspruch über die nachtäglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen nach § 55 StGB zu Recht bejaht. Auch wird das Urteil den Anforderungen an die Begründung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe gerecht. Jedoch ist das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Die Obergrenze, die nicht überschritten werden durfte, beträgt nicht acht Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht meint, sondern sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 15, 164, 166; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Da die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dieser Obergrenze nahe kommt, kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die unrichtige Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan Blauth Winkler
RiBGH Boetticher ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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