Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unzutreffenden Strafrahmens (§ 55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 176/97
Datum
14.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch des Landgerichts Chemnitz auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Schuldspruch und Einzelstrafen enthielten keine Rechtsfehler; die Gesamthöhe der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe beruhte jedoch auf einem unzutreffend bestimmten Strafrahmen. Da die verhängte Gesamtstrafe der Obergrenze nahekam, konnte ein Nachteil nicht ausgeschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind die maßgeblichen Strafrahmen zutreffend zu bestimmen; eine fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens ist ein Rechtsfehler.

2

Ergibt die Nachprüfung, dass Schuldspruch und Einzelstrafen keinen Rechtsfehler enthalten, bleiben diese unberührt; ein fehlerhafter Gesamtstrafenausspruch kann hiervon gesondert aufgehoben werden.

3

Ist die verhängte Gesamtstrafe der ermittelten Obergrenze des zulässigen Strafrahmens nahe und war der Rahmen unzutreffend bestimmt, ist nicht auszuschließen, dass der Fehler das Ergebnis beeinflusst hat; dies rechtfertigt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung.

4

Liegt ein auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkter Rechtsfehler vor, hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 28. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/97 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen ████████████ 1973 in ███ ████ Robert ███████████ wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Revisionsführers Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 14. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Ausspruch über die nachtäglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen nach § 55 StGB zu Recht bejaht. Auch wird das Urteil den Anforderungen an die Begründung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe gerecht. Jedoch ist das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Die Obergrenze, die nicht überschritten werden durfte, beträgt nicht acht Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht meint, sondern sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 15, 164, 166; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Da die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dieser Obergrenze nahe kommt, kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die unrichtige Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Rissing-van Saan Blauth Winkler

RiBGH Boetticher ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan
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