Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwendung aufgehobener Feststellungen unzulässig – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 176/93
Datum
14.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision des Angeklagten die Feststellungen des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob in der neuen Hauptverhandlung vom Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen verwertet werden dürfen. Das Gericht stellte klar, dass eigene, prozessordnungsgemäße Feststellungen zu treffen sind; ein früheres Urteil kann allenfalls als Urkunde nach §249 Satz 2 StPO verlesen werden, nicht jedoch inhaltlich ersetzt werden. Das bloß „auszugsweise“ Verlesen vor der Vernehmung begründet keinen solchen Urkundenbeweis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden.

2

Der Tatrichter hat in der neuen Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß eigene Feststellungen zu treffen; er darf die aufgehobenen Feststellungen nicht einfach übernehmen.

3

Das aufgehobene Urteil kann allenfalls als Urkunde i.S.v. § 249 Satz 2 StPO verlesen werden, um zu zeigen, wie die Beweisaufnahme im ersten Verfahren gewertet worden ist; es ersetzt jedoch keine eigenen Feststellungen.

4

Das lediglich "auszugsweise" Verlesen eines früheren Urteils vor der Vernehmung des Angeklagten begründet keinen Urkundenbeweis nach § 249 Satz 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 22. Dezember 1992

Rubrum

BESCHLUSS

3 StR 176/93 vom 14. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ Bernd geboren am ███████████ in ██████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. März 1992 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat den Schuldspruch geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die neue Strafkammer hat auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs eine neue Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Da sich der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, hat sie auch die nicht doppelrelevanten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Werdegang, Vorstrafen pp.) aus dem ersten, im Strafausspruch aufgehobenen Urteil übernommen und die Strafzumessung auf die Persönlichkeit des Angeklagten gestützt, wie sie dort beschrieben worden war.

Mit Recht beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt dieses Verfahren. Vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen nicht dem neuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 279; BGH NStZ 1987, 275), denn sonst behandelt der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts diese als nicht aufgehoben. Insoweit muss er vielmehr in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen. Dabei hat er allerdings auch die Möglichkeit, das aufgehobene Urteil als Urkunde nach § 249 Satz 2 StPO zum Beweise dafür zu verlesen, dass die Beweisaufnahme im ersten Durchgang in der in den Urteilsgründen niedergelegten Weise gewertet worden ist (BGHSt 6, 141, 142). Als Beweismittel in diesem Sinn hat das aufgehobene Urteil hier keine Verwendung gefunden; darin, dass das Urteil des Landgerichts vom 16. März 1992 vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache „auszugsweise“ verlesen worden ist, lag kein solcher Urkundenbeweis.

KutzerRufMiebach
BlauthWinkler
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