Revision gegen Verurteilung wegen vielfachen Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/88
- Datum
- 24.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht muss nicht Zeugen vernehmen, deren Aussage sich lediglich auf Hörensagen stützt oder für die Entscheidung unerhebliche Verwechslungsmöglichkeiten belegt.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Vernehmung weiterer unergiebiger Zeugen, wenn bereits unmittelbare Zeugen zum Tatgeschehen gehört worden sind.
Ein Anspruch der Prozesspartei, dass ein Sachverständiger eine bestimmte Untersuchungs- oder Gutachtenmethode anwendet, besteht nicht.
Zur Überzeugungsbildung kann die Gesamtschau mehrerer Indizien (Tatwerkzeug, bei dem Angeklagten gefundenes Diebesgut, Zeugenerkennungen, Festnahme in Tatortnähe) genügen, auch wenn einzelne Indizien für sich nicht zwingend sind.
Bei Zeugenaussagen nach vorheriger Vorlage von Lichtbildern ist ihr befristeter Beweiswert bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; das Gericht kann ihnen jedoch unter nachvollziehbarer Darlegung weiterhin Beweisgewicht beimessen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
3 StR 176/88 in der Strafsache gegen Samaill ██ aus ████, geboren am 0. ██████ 1958 in █████, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof pr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1987 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.
a) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Ablehnung von Beweisanträgen.
aa) Die Einvernahme der Zeugin █████ darüber, dass am 10. Februar 1987 Ermittlungsbeamte ihr gegenüber unter Vorlage eines Fotos des Halam ███ behauptet hätten, dieser sei am Tage zuvor im Fahrzeug der Zeugin unter dem Namen ██ (des Angeklagten) angehalten worden, hat das Landgericht abgelehnt, weil dies für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob und welche Behauptungen Polizeibeamte aufstellen, habe auf die Entscheidung der Kammer keinen Einfluss. Die behauptete Tatsache könne auf einem Irrtum der Polizeibeamten beruhen, die erst am Tage nach der Überprüfung der Personen mit der Sache befasst worden seien. Zu den näheren Umständen der Überprüfung vom 9. Februar 1987 vermöge die Zeugin keine Angaben zu machen.
Dies ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte am 9. Februar 1987 den Pkw seiner Verlobten █████ geführt hat, in dem sich Diebesgut aus einem kurz zuvor begangenen Einbruch befand. Als er mit diesem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle geriet, versuchte er dieser auszuweichen. Das Fahrzeug wurde deshalb vom Polizeibeamten ███████ verfolgt, angehalten und durchsucht. Dessen Aussage hat das Landgericht seiner Feststellung, der Angeklagte sei Fahrer des Pkw gewesen, zugrunde gelegt. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht wegen der Überprüfung und der Klärung der Identität des Angeklagten durch den Polizeibeamten ██████ die Behauptungen anderer, damit nicht befasster Polizeibeamter für bedeutungslos erachtete. Ihre Bekundungen könnten allenfalls beweisen, dass ████ mit dem Angeklagten verwechselt werden konnte. Dass dem so ist und dass Halam █████ sogar von anderen Polizeibeamten für den Angeklagten gehalten wurde, ist jedoch bedeutungslos für den vorliegenden Fall, in dem die Identität des Angeklagten mit der am 9. Februar 1987 kontrollierten Person festgestellt worden ist. Da das Landgericht einen Zeugen für das unmittelbare Geschehen vernommen hatte, brauchte es sich nicht gedrängt zu sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), Zeugen zu vernehmen, die nur vom Hörensagen etwas über das Geschehen berichten konnten.
bb) Auch die beantragte Beiziehung weiterer Fotos des Halam ███ (Beweisantrag vom 7. Dezember 1987; Anlage 2 des Protokolls von diesem Tag) hat das Landgericht zutreffend als bedeutungslos abgelehnt. Mehr als die Verwechslungsmöglichkeit kann auch durch dieses Beweismittel nicht bewiesen werden. Diese Möglichkeit erörterte das Landgericht, das mehrere Zeugen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt hatten, vernommen hatte, bei seiner Beweiswürdigung. Mehr war nicht erforderlich. Unter den gegebenen Umständen verlangte auch die Aufklärungspflicht nicht die Beiziehung weiterer Lichtbilder.
cc) Die weiteren Rügen, das Landgericht habe Hilfsbeweisanträge, die sich mit dem vom Sachverständigen Fr[REDACTED] erstatteten Gutachten befassten, rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind offensichtlich unbegründet. Ein Anspruch darauf, dass ein Sachverständiger eine bestimmte Untersuchungsmethode anwendet, besteht nicht (BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 189).
b) Soweit in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██ vom 3. März 1988 die Ablehnung weiterer Beweisanträge vom 7. Dezember 1987 gerügt wird, sind die formellen Voraussetzungen für eine solche Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht erfüllt, weil der Inhalt der Beweisanträge und die Begründung der ablehnenden Beschlüsse nicht ausreichend mitgeteilt sind.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht stützt die Überführung des Angeklagten, der sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, auf mehrere Indizien:
In einem Pkw, den der Angeklagte mitbenutzte, fanden sich zwei Maulschlüssel. An allen Tatorten wurden Spuren festgestellt, die nur von diesen Werkzeugen verursacht worden sein können. In vier Fällen wurde der Angeklagte am Tatort oder in dessen Nähe von Zeugen gesehen; bei einer Polizeikontrolle, der er sich zunächst entziehen wollte, wurden in dem von ihm geführten Pkw Gegenstände gefunden, die aus Wohnungen stammten, die mit den Maulschlüsseln aufgebrochen worden waren. Er wurde in der Nähe zweier Wohnungen, in die kurz zuvor eingebrochen worden war, festgenommen. Bei ihm und seinem Mittäter fand sich ein dort abgedrehter Schlosszylinder und Bargeld in einer Stückelung, wie es von den Geschädigten vermisst worden war.
Diese Würdigung trägt die Verurteilung des Angeklagten in allen Fällen.
a) Die in dem vom Mitangeklagten ████████ geführten Pkw sichergestellten Maulschlüssel, mit denen alle abgeurteilten Einbrüche begangen worden sind, durfte die Strafkammer als vom Angeklagten benutzte Tatwerkzeuge betrachten. Er wurde nicht nur zusammen mit █████████ bei einem Diebstahl beobachtet, sondern auch mit anderen Mittätern an weiteren Tatorten, wo ebenfalls die Maulschlüssel zum Aufbrechen von Türen verwendet worden waren. Das Landgericht konnte daraus in zulässiger Weise den Schluss ziehen, der nur möglich, nicht aber zwingend zu sein braucht (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung allgem. 1; Vermutung 1), dass dem Angeklagten die Verfügungsgewalt über die Werkzeuge zustand.
b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht, obwohl ihm keines der von ihm festgestellten Beweisanzeichen allein zu seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen ausgereicht hätte, aus deren Gesamtheit den Schluss zog, der Angeklagte sei an allen Taten beteiligt gewesen. Der Besitz der bei allen Einbrüchen verwendeten Werkzeuge, das Auffinden von Diebesgut bei ihm, seine Identifizierung in einigen Fällen durch Zeugen als diejenige Person, die in unmittelbarer Nähe des Tatortes gesehen wurde, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner Täterschaft. Dass die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich.
c) Das Landgericht stützt sich bei der Beweiswürdigung nicht auf Beweisanzeichen, von deren Richtigkeit es nicht überzeugt war. Die Urteilsgründe ergeben trotz teilweise missverständlicher Formulierung nicht, dass das Landgericht Aussagen von Zeugen über die Wiedererkennung des Angeklagten größeres Gewicht beigemessen hat, als ihnen nach ihrem Inhalt zukommt. Auf die Bekundung der Zeugin █████ über eine Mittäterschaft von Michael ████ stützt die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten nicht. Erörtert wird nur, dass die Äußerung der Zeugin insoweit einer Täterschaft des Angeklagten nicht entgegensteht.
d) Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben, nachdem ihnen bereits vorher von den Ermittlungsbehörden dessen Lichtbilder vorgelegt worden waren, hat das Landgericht ausreichend beachtet, dass dem Wiedererkennen bei solcher Sachlage unter bestimmten Umständen, die hier aber zutreffend verneint worden sind, nur begrenzter Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. BGHSt 16, 204; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3; Beschluss des Senats vom 4. Mai 1988 – 3 StR 148/88).
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