Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Gesamtvorsatz und nicht geringer Menge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/87
- Datum
- 09.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Bande und ein eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem können — trotz jeweils getrennt gefasster Tatentschlüsse — die Annahme eines Gesamtvorsatzes für eine Reihe gleichartiger Taten rechtfertigen.
Ein allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz.
Zur Feststellung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln sind konkrete Feststellungen zur Qualität bzw. zum Wirkstoffgehalt oder alternativ die Annahme der für den Angeklagten günstigsten in Betracht kommenden Qualität erforderlich.
Gutachterliche Erkenntnisse über übliche Wirkstoffkonzentrationen im illegalen Verkehr sind bei der Quantifizierung von Betäubungsmittelmengen zu berücksichtigen; Abweichungen von einschlägiger Rechtsprechung sind sachlich zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 9. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 176/87 in der Strafsache gegen █ aus ██, den Bauzeichner Uwe ███, geboren am ████ in █████, zurichter Thomas Joachim ██████, geboren am ███████ in ████████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Nach Anhörung des Generalbundesanwalts hat der 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten D. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben als Mitglied einer Bande und in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt hat, wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben als Mitglied einer Bande und in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Soweit das Landgericht trotz der Anklage wegen einer insgesamt fortgesetzten Tat der Auffassung war, es habe hinsichtlich des festgestellten unerlaubten Handeltreibens aus der ersten Einkaufsfahrt gegenüber dem Angeklagten an einem Anklagevorwurf gefehlt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts dieses Verhalten des Angeklagten nach § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden.
Zur Verurteilung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, dass dieser, der Mitangeklagte █████████ und der anderweit verfolgte Ralf ██████████ etwa Mitte April 1985 überein kamen, künftig öfter nach Amsterdam zu fahren, um dort LSD-Trips zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland sowie zum Eigenkonsum zu erwerben. Es wurden dann Ende Mai, am 25./26. Juni, im Juli sowie wohl im August 1985 Einkaufsfahrten durchgeführt, das LSD in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt, hier und in der Schweiz zum Teil gewinnbringend verkauft und im Übrigen selbst konsumiert. Weil der Angeklagte abgesehen vom unerlaubten Handeltreiben und Erwerb nicht bei der ersten, sondern nur bei den weiteren Fahrten schmuggelte, hat das Landgericht ihn nur wegen dieses Verhaltens verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe sich insoweit dreier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (BGH bei Holtz MDR 1983, 449 und 622). Hier hatten der Angeklagte und seine Mittäter aber nach den Feststellungen eine Bande gebildet und wollten, da sie arbeitslos waren, mit dem Betäubungsmittelschmuggel und -handel ihren Lebensunterhalt weitgehend sichern. Bei den Einkaufsfahrten, an denen der Angeklagte mitwirkte, kauften sie stets bei demselben Dealer in Amsterdam und der Verkauf erfolgte planmäßig insbesondere in Zürich und in einer bestimmten Diskothek in Hockenheim, so dass durchaus von einem „eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem“ gesprochen werden kann. Der Angeklagte schmuggelte das LSD stets in gleicher Weise. Das alles legt die Annahme eines Gesamtvorsatzes nahe, auch wenn vor den Fahrten jeweils ein neuer Tatentschluss gefasst wurde. Denn es ist rechtlich möglich, dass sich ein Gesamtvorsatz vor Beendigung einer Tat auf weitere Teilakte der Handlungsreihe ausdehnt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 106; BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg., Gesamtvors. erweiterter 1 bis 3; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1987 – 2 StR 208/87).
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Feststellungen zur nicht geringen Menge den Anforderungen nicht genügen. Denn die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, dass entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder dass von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15). Nach dem von mehreren Wissenschaftlern der Kriminaltechniken von Bund und Ländern erarbeiteten Gutachten, das das Bundeskriminalamt am 9. Juni 1987 dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu der noch anhängigen Sache 1 StR 191/87 vorgelegt hat, ist bei den im illegalen Verkehr befindlichen „LSD-Trips“ von einer für einen bis zu zwölfstündigen Rausch wirksamen oralen Dosis von 20 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs LSD auszugehen. Vorsorglich bemerkt der Senat, dass die Schlussfolgerung des Gutachtens, die Grenzmenge zur nicht geringen Menge mit drei Milligramm reinem LSD (nämlich 150 wirksame Einzeldosen à 20 Mikrogramm) festzusetzen, rechtlichen Bedenken begegnet. Denn es wird zu berücksichtigen sein, dass der Bundesgerichtshof 150 durchschnittliche Konsumeinheiten Heroingemisch (vgl. BGHSt 33, 8, 12) als nicht geringe Menge dieses Betäubungsmittels bewertet hat (BGHSt 32, 162) und dass bei sogenannten weichen Drogen nach den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren eine Verdoppelung dieser Zahl der Konsumeinheiten naheliegt (BGHSt 33, 8, 13). Der Umstand, dass es nach LSD-Applikation zu Todesfällen auf Grund von Verwirrtheitszuständen kommt (Verkehrsunfälle, Sprung aus dem Fenster), weswegen das 6. Symposium der Toxikologen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes vorschlägt, die nicht geringe Menge bei LSD wesentlich unter den vom Bundesgerichtshof für Cannabisprodukte angenommenen 500 Konsumeinheiten festzusetzen (NStZ 1985, 163, 164), dürfte sich wohl teilweise dadurch ausgleichen, dass es auch „LSD-Trips mit weit höherer Wirkstoffkonzentration (bis zu 150 Mikrogramm und mehr reinem LSD) gibt.
| Zschockelt | Ruß | Detter | |||
| Schmidt | Kutzer |