Beschwerde gegen Auflagen bei Aussetzung der Vollstreckung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/83 (S)
- Datum
- 24.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anordnungen, die ein Gericht im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach §56 StGB trifft, sind grundsätzlich nicht mit der in §304 Abs.4 Satz2 Nr.5 StPO geregelten Beschwerde anfechtbar.
Die in §304 Abs.4 Satz2 Nr.5 StPO vorgesehenen Ausnahmetatbestände sind restriktiv auszulegen; ohne Nachweis einer solchen Ausnahme ist die Beschwerde unzulässig.
Beschlüsse über Nebenauflagen nach §56b StGB gehören zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung und sind daher insoweit nicht gesondert mit der genannten Beschwerde angreifbar.
Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, trägt der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 176/83 (S) BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ss) die Verwaltungsangestellte Melitta aus S[REDACTED], geboren am █████████ 1927 in N[REDACTED] (Rumänien), wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. August 1983
Tenor
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Auflagenbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckung der gegen die Angeklagte durch Urteil vom 15. Dezember 1982 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und ihr durch Beschluss vom gleichen Tage gemäß § 56b StGB unter anderem auferlegt, 6.000 DM zugunsten der Landeskasse Baden-Württemberg zu zahlen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Angeklagten ist unzulässig. Denn Anordnungen, die das Oberlandesgericht bei einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe trifft, können nicht nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO mit der Beschwerde angefochten werden. Einer der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmefälle liegt nicht vor (vgl. BGHSt 30, 32).
| Laufhitte | Schmidt | Zschockelt | |||
| Dr. Schauenburg | Kutzer |