Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Auflagen bei Aussetzung der Vollstreckung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 176/83 (S)
Datum
24.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Beschwerde gegen den Auflagenbeschluss des OLG Stuttgart ein, mit dem die Vollstreckung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Zahlungspflicht nach §56b StGB angeordnet wurde. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Anordnungen bei Aussetzung der Vollstreckung nicht nach §304 Abs.4 S.2 Nr.5 StPO angefochten werden können. Es liegt kein Ausnahmefall der Vorschrift vor. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anordnungen, die ein Gericht im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach §56 StGB trifft, sind grundsätzlich nicht mit der in §304 Abs.4 Satz2 Nr.5 StPO geregelten Beschwerde anfechtbar.

2

Die in §304 Abs.4 Satz2 Nr.5 StPO vorgesehenen Ausnahmetatbestände sind restriktiv auszulegen; ohne Nachweis einer solchen Ausnahme ist die Beschwerde unzulässig.

3

Beschlüsse über Nebenauflagen nach §56b StGB gehören zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung und sind daher insoweit nicht gesondert mit der genannten Beschwerde angreifbar.

4

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, trägt der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 176/83 (S) BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ss) die Verwaltungsangestellte Melitta aus S[REDACTED], geboren am █████████ 1927 in N[REDACTED] (Rumänien), wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. August 1983

Tenor

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Auflagenbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckung der gegen die Angeklagte durch Urteil vom 15. Dezember 1982 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und ihr durch Beschluss vom gleichen Tage gemäß § 56b StGB unter anderem auferlegt, 6.000 DM zugunsten der Landeskasse Baden-Württemberg zu zahlen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Angeklagten ist unzulässig. Denn Anordnungen, die das Oberlandesgericht bei einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe trifft, können nicht nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO mit der Beschwerde angefochten werden. Einer der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmefälle liegt nicht vor (vgl. BGHSt 30, 32).

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Dr. SchauenburgKutzer
Beschwerde gegen Auflagen bei Aussetzung der Vollstreckung verworfen — Themis