Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/54
- Datum
- 10.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist zu prüfen, ob durch Alkoholgenuss die Fähigkeit entfällt, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; planmäßiges oder zielgerichtetes Handeln schließt fehlende Zurechnungsfähigkeit nicht generell aus.
Bei erheblicher Alkoholisierung genügt es nicht, allein auf zielgerichtetes oder geschicktes Verhalten abzustellen; der Tatrichter muss darlegen, dass der Täter trotz beeinträchtigter Geistestätigkeit vernunftgemäß handeln konnte.
Eine Rüge wegen Unterlassung der Erörterung einer vom Angeklagten behaupteten Trunkenheit nach § 267 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn sich aus Urteil oder Sitzungsprotokoll ergibt, dass diese Behauptung vorgebracht worden ist; andernfalls bleibt das Revisionsgericht an die im Urteil und Protokoll niedergelegten Feststellungen gebunden.
Bei der Strafzumessung ist die Möglichkeit einer milderen Bestrafung des Versuchs (§ 44 StGB) zu erwägen; dies bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Zitierung der Norm, wenn die Erwägung aus den Umständen des Urteils ersichtlich ist.
Bei begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; wird Vollrausch in Betracht gezogen, ist zugleich zu prüfen, ob stattdessen eine Verantwortlichkeit nach § 330a StGB gegeben ist; Wahlfeststellungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl H. ███ aus ███, dort geboren am █████, ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. November 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er im Falle Winterl verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung der §§ 44, 51, 330a StGB. Er erhebt auch Einwendungen gegen das Verfahren.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die beiden Frauen █████████ und ██ mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen versucht. Der äußere Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Notzucht ist daher in beiden Fällen verwirklicht worden. Insoweit wendet die Revision gegen das Urteil nichts ein.
Sie vertritt aber die Auffassung, im Falle █████ hätte der Angeklagte infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nur nach § 330a StGB verurteilt werden können, weil er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Im Falle ██ hätte die Strafkammer die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB prüfen und erörtern müssen. Außerdem hätte sich der Erstrichter in beiden Fällen mit § 44 StGB auseinandersetzen müssen. Es sei nicht ersichtlich, ob er sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, den Versuch milder zu bestrafen als das vollendete Verbrechen.
Das Rechtsmittel, das die allgemeine Sachrüge nicht erhebt, führt nur im Falle ████ zum Erfolg.
Die Rüge der Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB betrifft die Straffrage (RGSt 69, 110). Daneben beanstandet die Revision aber auch das Verfahren und ficht damit den ganzen Schuldspruch an.
1.) Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hätten vorgelegen, weil der Angeklagte vor der Tat Bier und Branntwein getrunken habe. Auf seine Einlassung, er sei betrunken gewesen, sei das Urteil nicht eingegangen. Die Frage der Menge des genossenen Alkohols sei offengeblieben.
a) Sofern mit dem Hinweis, die Alkoholmenge sei nicht festgestellt worden, eine Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet werden soll, wäre die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind (BGHSt 2, 168). Auf die etwaige Unterlassung der Befragung des Angeklagten über diesen Punkt könnte sie nicht gestützt werden. Dazu wäre der Verteidiger selbst in der Lage gewesen.
b) Mit dem Vorbringen, das Urteil enthalte keine Stellungnahme zur Verteidigung des Angeklagten, er sei betrunken gewesen, bemängelt die Revision die Nichtbeachtung des § 267 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung wird zwar nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es wird die Tatsache geltend gemacht, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung auf Trunkenheit berufen, also ein Umstand, der je nach dem Grad der Trunkenheit die Strafbarkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ausschließen oder nach § 51 Abs. 2 StGB vermindern kann. Damit ist der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügt.
Die Frage des Alkoholeinflusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht erörtert. Das hätte dann geschehen müssen, wenn nachgewiesen wäre, dass er in der Verhandlung die Behauptung aufgestellt hatte, er sei betrunken gewesen.
Darüber, ob eine derartige Behauptung vorgebracht worden ist, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe einen Anhalt. Der Nachweis dieser Tatsache muss indes nicht durch die genannten Urkunden geführt werden. Die Behauptung eines Umstandes im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO kann aus dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung gefolgert werden (RG JW 1930, 1601 Nr. 23; HRR 1936 Nr. 935).
Solche Umstände sind hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Der Verteidiger hat zwar Freisprechung im Falle ███████ beantragt. Dass er das wegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten getan hat, ist nicht ersichtlich, im Hinblick auf die sachlich-rechtlich nur auf Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB gestützte Revision auch nicht anzunehmen. Ob der in der Hauptverhandlung anwesende medizinische Sachverständige hinsichtlich des alles ██ zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beigezogen worden ist und sich darüber geäußert hat, lässt sich aus dem Protokoll und den Urteilsgründen nicht erkennen. Der Akteninhalt spricht eher dagegen. Das Revisionsgericht kann daher nur von den im Urteil durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem Inhalt des Protokolls ausgehen. Danach liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO nicht vor, weil eine Behauptung im Sinne dieser Vorschrift nicht als erwiesen erachtet werden kann.
2.) Auch sachlich-rechtlich kann in der Übergehung der Frage des § 51 Abs. 2 StGB ein Rechtsfehler nicht gefunden werden, ebensowenig im Strafausspruch.
a) Nach den Urteilsgründen war der Angeklagte leicht angetrunken, als er sich in einer Gastwirtschaft der ██ zuwandte. Weiter sagt das Urteil, dass er mit ihr und einem dritten Gast anschließend mäßig dem Alkohol zusprach. Dieser Sachverhalt bot – mangels Anregung eines Prozessbeteiligten – dem Tatrichter noch keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob wegen des Alkoholgenusses die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. An der Hauptverhandlung nahm ein medizinischer Sachverständiger teil, der sich zur strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten im Falle ██████ geäußert hat. Er hätte auch im Falle ████████ über eine etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört werden können, wenn darüber Zweifel bestanden hätten. Darauf, dass solche auf keiner Seite bestanden, lässt der Umstand schließen, dass von keinem Beteiligten eine Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Punkt herbeigeführt wurde.
Demnach war die Strafkammer auch aus Erwägungen sachlich-rechtlicher Art nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB in den Urteilsgründen ausdrücklich zu verneinen.
b) In den Darlegungen zur Strafzumessung ist § 44 StGB nicht erwähnt. Diese Unterlassung rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, dass sich das Landgericht der dort festgelegten Möglichkeit einer Strafmilderung nicht bewusst gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. MDR 1951, 403) muss zwar das Urteil zweifelsfrei ergeben, dass die Möglichkeit erwogen ist, die versuchte Tat milder zu bestrafen. Das kann aber hier im Hinblick auf die gesamten Umstände angenommen werden.
Die Strafkammer hat zuungunsten des Angeklagten seine erheblichen Vorstrafen, darunter auch eine wegen Zuhälterei und seine zwölfjährige Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen. Daraus hat sie geschlossen, dass er bei den neuen Straftaten einem altgewohnten Hange zum Verbrechen gefolgt ist. Ausserdem hat sie gegen ihn verwertet, dass er die Bildhauer gleich zu Beginn seines Angriffs körperlich erheblich verletzt und sich nicht gescheut hat, sie in der Hauptverhandlung als Dirne zu bezeichnen. All das zeigt, dass hier der Tatrichter die Möglichkeit, wegen Versuchs eine geringere Strafe auszusprechen als im Falle der Vollendung, nicht übersehen hat.
II. Fall ███
Anders verhält es sich im Falle ███████. Die auf Verletzung des § 51 Abs. 1 StGB gestützte Sachbeschwerde dringt durch.
Die Strafkammer hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe wegen völliger Trunkenheit nicht gewusst, was er getan habe, für widerlegt. Sie stellt einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit in Höhe von 2,2 ‰ fest, bei dessen Vorliegen nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen in der Regel eine erhebliche Bewusstseinsstörung vorhanden und der Mensch nicht mehr vollständig Herr seiner Sinne ist. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte sei trotzdem noch imstande gewesen, zielbewusst zu handeln, was sich aus seinem gesamten durchaus nicht ungeschickten Vorgehen ergebe. Insbesondere die Tatsache der Wegnahme eines 50-DM-Scheines und des dadurch erzwungenen Mitgehens der Verletzten hat sie als Beweismittel dafür angesehen, dass der Angeklagte fähig gewesen sei, logisch zu denken und die Strafbarkeit der Notzucht einzusehen sowie nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sie hat nur eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB angenommen und den Angeklagten wegen Notzuchtsversuchs bestraft.
Diese rechtliche Würdigung zeigt, dass sich das Landgericht über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht ganz klar gewesen ist. Zurechnungsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht erst in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor. Planmäßiges Handeln eines betrunkenen Täters steht der Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht entgegen. Sein Hemmungsvermögen kann trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit durch den Alkoholgenuss ausgeschaltet sein (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384).
Hier ist festgestellt, dass der Angeklagte erkennbar unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand, namentlich dass er stark hin- und herschwankte. Dieses Verhalten in Verbindung mit der Ermittlung eines Blutalkoholgehalts von 2,2 ‰ musste nach der Richtung geprüft werden, ob er infolge Wegfalls der im nüchternen Zustand vorhandenen Hemmungen noch in der Lage war, seinen Willen durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und ihn abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen. Für die Bejahung der strafrechtlichen – wenngleich verminderten – Verantwortlichkeit des Angeklagten genügt es nicht, dass er die von ihm entfaltete körperliche Tätigkeit zielstrebig und geschickt ausgeführt hat. Er musste auch fähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäß zu wollen (RGSt 63, 46; 64, 349 /353).
Wegen dieses Rechtsfehlers konnte das Urteil in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.
Würde sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung das Vorhandensein eines Vollrausches herausstellen, so wäre zu erwägen, ob sich der Angeklagte – wie schon in früheren Fällen – nach § 330a StGB strafbar gemacht hat. Sollten Zweifel darüber bleiben, so wäre zu beachten, dass eine Wahlfeststellung zwischen der strafbaren Volltrunkenheit und der im Versuch verübten, mit Strafe bedrohten Handlung nicht zulässig ist (BGHSt 1, 275).
Für die Frage einer etwaigen Schlechterstellung des Angeklagten durch das neue Urteil (§ 358 Abs. 2 StPO) wird auf BGHSt 2, 96 verwiesen.
| Busch | Koeniger | Maass | |||
| Rotberg | Martin |