Revision teils erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Aufhebung von § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 175/86
- Datum
- 05.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Aufhebung einer strafzumessenden Norm verhindert deren weitere Berücksichtigung bei der Strafzumessung; die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Ist nicht auszuschließen, dass die aufgehobene Norm Einfluss auf die vom Gericht festgesetzten Einzelstrafen hatte, sind diese im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Tatsächliche Feststellungen, die von einer Rechtsänderung nicht berührt werden, bleiben bestehen; insoweit gelten die Bindungswirkungen nach § 353 Abs. 2 StPO.
Das Revisionsgericht kann dem Angeklagten in Bezug auf den Strafausspruch stattgeben und zugleich die weitergehende Revision verwerfen; eine Zurückverweisung an eine andere Strafkammer ist geeignet, eine erneute, unvoreingenommene Strafzumessung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 8. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 175/86 in der Strafsache gegen ██ Karl-Josef , ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1951 in ████ wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Oktober 1985 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann es im Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben.
Bei der Straffestsetzung ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. § 48 StGB wurde inzwischen durch Artikel 1 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann der Senat bei keiner der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluss der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten ausschließen.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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