Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen rechtsmittelverzichts in Hauptverhandlung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 175/83
Datum
06.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Rücksprache mit seinem Verteidiger den Verzicht auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde protokolliert und genehmigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsmittelverzicht unwiderruflich. Eine später – verspätet – eingelegte Revision wurde deshalb nach § 349 Abs.1 i.V.m. § 302 StPO als unzulässig verworfen, da keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Verzichts vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärter und protokollierter Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam und unwiderruflich.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Erklärung frei und bewusst abgegeben sowie in der Verhandlung protokolliert und genehmigt worden ist.

3

Liegen keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel der Willensbildung oder Nichtigkeit des Verzichts schließen lassen, steht dem Angeklagten die nachträgliche Einlegung des Rechtsmittels nicht offen.

4

Eine nach Fristablauf eingereichte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO i.V.m. § 302 StPO unzulässig, wenn zuvor ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ (aus D_______), den Arbeiter Albert Julius ██, dort geboren ████████████████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1983 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung nach Verkündung des vorbezeichneten Urteils, nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und das Urteil angenommen. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Februar 1983, Bl. 181 d. A.). Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (vgl. BGHSt 10, 245, 247). Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die dennoch am 2. März 1983 – verspätet – eingelegte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 302 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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Dr. SchauenburgKutzer
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