Revision wegen rechtsmittelverzichts in Hauptverhandlung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 175/83
- Datum
- 06.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärter und protokollierter Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam und unwiderruflich.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Erklärung frei und bewusst abgegeben sowie in der Verhandlung protokolliert und genehmigt worden ist.
Liegen keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel der Willensbildung oder Nichtigkeit des Verzichts schließen lassen, steht dem Angeklagten die nachträgliche Einlegung des Rechtsmittels nicht offen.
Eine nach Fristablauf eingereichte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO i.V.m. § 302 StPO unzulässig, wenn zuvor ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 21. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ (aus D_______), den Arbeiter Albert Julius ██, dort geboren ████████████████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung nach Verkündung des vorbezeichneten Urteils, nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und das Urteil angenommen. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Februar 1983, Bl. 181 d. A.). Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (vgl. BGHSt 10, 245, 247). Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die dennoch am 2. März 1983 – verspätet – eingelegte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 302 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Laufhitte | Schmidt | Zschockelt | |||
| Dr. Schauenburg | Kutzer |