Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fortgesetzter Notzucht aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 175/56
Datum
21.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Notzucht verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Hauptverhandlung zurück, weil das Landgericht die innere Tatseite des zweiten Vorfalls und den Fortsetzungszusammenhang nicht ausreichend erörtert hatte. Zudem war die Glaubhaftigkeit der Belastungszeuginnen nicht hinreichend aufgeklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gewaltverbrechen gegen die Sittlichkeit ist die Glaubwürdigkeit der verletzten Person von besonderer Bedeutung; Staatsanwalt und Gericht haben erforderliche Erhebungen (z.B. Leumunds- und Glaubwürdigkeitszeugen) auch ohne Beweisantrag zu veranlassen.

2

Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht setzt nicht nur das Vorliegen äußerer Gewaltmerkmale voraus, sondern erfordert auch Feststellungen zur inneren Tatseite dahingehend, ob der Täter sich der durch frühere Gewalt herbeigeführten Willenlosigkeit der Verletzten bewusst war.

3

Zur Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs ist der Gesamtvorsatz des Täters, insbesondere die zu Beginn der Tat vorhandene Vorstellung einer wiederholten Vergewaltigung, zu erörtern; Unterlassungen hier können Rechtsfehler begründen.

4

Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden, sofern diese nicht den Denkgesetzen widerspricht; Angriffe auf die Würdigung sind nur dann erfolgreich, wenn ein derartiger Widerspruch vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 25. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ██, geboren am ██ 1923 in ████, wohnhaft █████, wegen Notzucht,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Lanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ██████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Notzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.

Er hat eine zulässige Verfahrensrüge, namentlich die hier wegen der von ihm bestrittenen Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen in Betracht kommende Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2, § 344 Abs. 2 StPO, nicht erhoben.

a) Was die Revision zu dem Widerspruch zwischen den Angaben der Zeuginnen Margarete ███ und Elfriede ██ über ihren Weggang von Gasthaus ████ und der Aussage des Gastwirts ██████ über diesen Punkt vorbringt, ist nur ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. An sie ist das Revisionsgericht gebunden, sofern sie nicht den Denkgesetzen zuwiderläuft. Das ist hier nicht der Fall.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte sich durch Benennung seines Begleiters keineswegs entlasten können, ist nicht ersichtlich, ob ein Verfahrensmangel oder die Verletzung des sachlichen Rechts beanstandet werden soll. Jedenfalls kann damit das Urteil nicht zu Fall gebracht werden. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten nur nebenher zur Widerlegung seiner Verteidigung gewürdigt. In der Unterlassung der Meldung seines Begleiters hat es keinen die Entscheidung tragenden Grund gesehen. Ein deren Bestand gefährdender Denkfehler, den die Revision möglicherweise im Auge hat, liegt nicht vor.

2.) Auch die allgemeine Sachbeschwerde, nämlich die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts (§ 544 Abs. 1 Satz 1 StPO), ist nicht ausdrücklich erhoben. Doch bestehen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken. Denn die Revision behauptet, das Landgericht habe bei seiner Beurteilung gegen die Lebenserfahrung verstoßen; außerdem bemängelt sie die Bejahung des Notzuchtsvorwurfs bei dem zweiten Vorgang, also die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.

a) Einer näheren Erörterung der Frage, ob nicht auch die Kleider der ██ bei dem Ziehen durch die Brombeerhecke hätten beschädigt werden müssen, bedarf es nicht. Wer die von der Revision gegen das Vorliegen des inneren Tatbestandes bei dem zweiten Vorfall geäußerten Bedenken durchgreifen läßt, wird zu einer Aufhebung des Urteils gelangen müssen.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen mit der ██ gegen ihren Willen zweimal geschlechtlich verkehrt. Beim ersten Mal hat sie nach der Überzeugung des Tatrichters Widerstand geleistet. Das zweite Mal brauchte er nach der Darstellung des Urteils keine Gewalt mehr anzuwenden, weil die Angegriffene aus Schwäche und Angst zu keiner Gegenwehr mehr fähig war. Das Landgericht geht davon aus, daß die beim ersten Geschlechtsverkehr angewandte Gewalt und die dabei ausgesprochene Drohung fortgewirkt und die erschöpfte, eingeschüchterte Verletzte zur Duldung einer nochmaligen geschlechtlichen Vereinigung bestimmt haben.

Zu dem zweiten Fall der Fortsetzungstat wirft die Revision vor, es sei nicht genügend klargestellt, ob der Angeklagte hier die notzüchtigende Wirkung seines Vorgehens erkannt habe. Die Rüge ist begründet.

An sich muß der Täter durch die Gewaltanwendung nicht unmittelbar den geleisteten Widerstand gebrochen haben. Es genügt, wenn sie bezweckte, einen beabsichtigten Widerstand dadurch zu überwinden, daß die Frau mittels der Gewalt von dem Entschluß gebracht wird, von einer Gegenwehr abzusehen (RG JW 1935, 2734 Nr. 16; BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16).

Die ███ kann unter der Nachwirkung der vorher von dem Angeklagten gegen sie angewandten Körperkraft und unter dem Druck seiner vorherigen Drohung mit „Kaputtmachen“ zur Duldung des zweiten Beischlafs bereit gewesen sein. Damit ist indes nur der äußere Tatbestand eines Verbrechens der Notzucht gegeben. Zur inneren Tatseite äußert sich das Urteil nicht. Sie ist nur ganz knapp berührt bei der Prüfung, ob ein Fortsetzungszusammenhang gegeben ist. Bei der bestehenden Sachlage hätte aber hinsichtlich des zweiten Vorfalls dazu Stellung genommen werden müssen, ob sich der Angeklagte bei der fehlenden äußeren Abwehr der ██ dessen bewußt geworden ist, daß sie nur unter dem Einfluß ihrer auf die vorausgegangene Gewalttätigkeit zurückzuführenden Willenlosigkeit sich ihm wiederum hingegeben hat.

Auch der Fortsetzungszusammenhang hätte näherer Erörterung bedurft. Namentlich war die Erörterung des Gesamtvorsatzes, nämlich der zu Beginn der Tat vorhandenen Vorstellung des Angeklagten über eine wiederholte Vergewaltigung der ███, nicht entbehrlich.

In der Unterlassung der Behandlung der beiden Fragen liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

3.) Für die neue Hauptverhandlung wird zur Vermeidung einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) noch auf folgendes hingewiesen:

Bei den mit Gewalt begangenen Verbrechen wider die Sittlichkeit ist die Frage der Glaubwürdigkeit der verletzten Person von besonderer Bedeutung, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und außer der Verletzten keine Tatzeugen vorhanden sind. In solchen Fällen muß alles getan werden, was der Aufhellung des Sachverhalts dienen kann. Dazu gehört die Erforschung der Allgemeinführung und des sittlichen Rufes solcher Zeuginnen. Selbst ohne Beweisantrag haben Staatsanwalt und Gericht die erforderlichen Erhebungen zu veranlassen und die Beweisaufnahme auf Leumunds- und sonstige Glaubwürdigkeitszeugen, unter Umständen auch auf andere Beweismittel zu erstrecken.

Hier lag die Nachforschung nach dieser Richtung deshalb besonders nahe, weil schon im August 1955 von der Kriminalpolizei Gelsenkirchen eine zu den Akten genommene Mitteilung eingegangen war, wonach die ██ und ihre Begleiterin sich in der Nachbarschaft als Herumtreiberinnen bekannt sind und beim dortigen Gesundheitsamt geschlechtskrankenfürsorgerisch bekannt sein sollen.

Staatsanwalt und Gericht waren daher gehalten gewesen, die Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen, die über das Vorleben der beiden Belastungszeuginnen Auskunft geben konnten. Wohl kann auch eine sittlich verdorbene Frau Opfer einer Notzucht sein. Aber die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bedarf genauerer Prüfung als die einer einwandfreien Person. Die an den Beinen der ████████ entstandenen Kratzwunden entbanden das Gericht nicht von einer Verpflichtung zur vollen Sachaufklärung, zumal die Revision nicht ohne Grund auf die immerhin auffällige Erscheinung hinweist, daß die Kleider der ██ nicht beschädigt worden sind.

Zur Aufklärung drängte auch der Umstand, daß die beschworene Darstellung der beiden Zeuginnen über ihren alleinigen Weggang von dem Gasthaus ████████ von der eidlichen Bekundung des Gastwirts ██, eines unbeteiligten Zeugen, abwich. Denn aus einem gemeinsamen Weggehen könnte auf ein Einvernehmen der Verletzten mit dem Angeklagten geschlossen werden. Weitere in dem Urteil angeführte Tatsachen haben dem Tatrichter selbst „anfangs gewisse Zweifel“ an der unbedingten Glaubwürdigkeit der beiden Frauen aufkommen lassen. Das geeignete Mittel zu deren Behebung war nicht die sofortige Vereidigung der verletzten Belastungszeuginnen. Vielmehr waren zunächst eingehende Erhebungen geboten gewesen zur Klärung der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen.

Das wird bei der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein. Dabei wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre sonstigen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen geltend zu machen.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
Dr. KoenigerJagusch
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