Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Zurückverweisung wegen Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 175/54
Datum
29.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs, Raubes und Körperverletzung zu insgesamt sieben Monaten und zwei Wochen Haft verurteilt. Der BGH verwirft die weitergehende Revision, verweist die Sache aber zurück an das Landgericht, damit dieses über die nachträglich in Kraft getretene Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung entscheidet. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte den Fahrzeugbrief durch Täuschung erlangte und wusste, keinen Herausgabeanspruch zu haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und dadurch eine vermögensmindernde Verfügung herbeiführen will; Vorsatz erfordert auch die Erkenntnis, keinen Anspruch auf die verlangte Sache zu besitzen.

2

Ein Kraftfahrzeugbrief ist eine selbständige fremde bewegliche Sache mit eigenem Vermögenswert, weil sein Fehlen den Veräußerungswert des Fahrzeugs beeinträchtigt.

3

Raub setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegen den Willen des Berechtigten voraus; bei Gesamthandseigentum ist die Sache für den Wegnehmenden fremd.

4

Hat nach Abschluss der Tatrichterlichen Entscheidung eine strafrechtliche Neuregelung (z.B. zur Bewährung) Geltung erlangt, ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der Vorinstanz zu prüfen; das Revisionsgericht verweist die Sache insoweit zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Erich ███ aus K____, dort geboren ████ ███ ███, wegen versuchten Betruges und Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg, durch das er wegen versuchten Betruges sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden ist. Das mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

I. Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Der Angeklagte betrieb bis zum Anfang Juni 1952 mit zwei anderen Gesellschaftern namens W[REDACTED] und H[REDACTED] den Verkauf eines Wägegeräts. Als einziger der drei Beteiligten dieser Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte der Angeklagte eine Bareinlage von 3.000 DM geleistet.

Mit Zustimmung aller Gesellschafter zahlte die Gesellschaft aus ihren Mitteln zugunsten des W[REDACTED] einen Teil des Kaufpreises, den W[REDACTED] bei Anschaffung eines eigenen Kraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen [REDACTED] seinem Kraftwagenhändler schuldig geblieben war. Zur Sicherung der der Gesellschaft hieraus gegen W[REDACTED] entstandenen Forderung übertrug der Schuldner seine Rechte an dem Fahrzeug auf die Gesellschaft; er veranlasste auch, dass der Kraftfahrzeugbrief nach der Bezahlung des Kaufpreises von der Lieferfirma an den Mitgesellschafter K[REDACTED] ausgehändigt wurde. Dieser nahm ihn für die Gesellschaft in Verwahrung.

Nach der Beendigung der Gesellschaft unterblieb zunächst eine Auseinandersetzung unter den Beteiligten. Indessen stand unter ihnen fest, dass bei der künftigen Auseinandersetzung nur dem Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von mindestens 3.000 DM erwachsen war, während seine Mitgesellschafter der Gesellschaft größere Beträge schuldig waren.

Da der Angeklagte gemeinsam mit W[REDACTED] eine neue Verkaufstätigkeit aufgenommen hatte, die durch die Anschaffung eines Klein-Autobusses gefördert werden sollte, dachte er daran, den von K[REDACTED] erworbenen, aber der Gesellschaft übereigneten Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen [REDACTED] beim Ankauf des Autobusses in Zahlung zu geben. Um deshalb über den Kraftfahrzeugbrief, den H[REDACTED] verwahrte, verfügen zu können, verhandelte er mit den beiden anderen Gesellschaftern. Am 3. Mai 1953 vereinbarten alle drei, H[REDACTED] den in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugbrief herauszugeben solle, wenn der Angeklagte ihm dafür um Zug den zu seinem Kraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen [REDACTED] gehörenden Brief übergeben werde.

Der Angeklagte hatte sich zwar ausdrücklich bereit erklärt, auf Grund dieser Vereinbarung seinen Kraftfahrzeugbrief als Ersatzübergabe zur Verfügung zu stellen, dachte aber von Anfang an nicht daran, diese Vereinbarung zu erfüllen. Schon am nächsten Tage suchte er sich auf andere Weise, nämlich durch einen Trick, in den Besitz des von H[REDACTED] verwahrten Briefes zu setzen, um auf diese Weise über den von W[REDACTED] erworbenen Wagen verfügen zu können. Aufgrund eines entsprechenden Planes versuchte er, Frau H[REDACTED], die von ihrem abwesenden Ehemann angewiesen war, entsprechend der erwähnten Vereinbarung dem Angeklagten den gewünschten Kraftfahrzeugbrief herauszugeben, dadurch zu täuschen, dass er ihr an Stelle des vorgesehenen anderen Briefes einen Kraftfahrzeugbrief vorlegte, der früher einmal für ein altes, bereits verschrottetes Fahrzeug ausgestellt worden war. Als Frau H[REDACTED] jedoch den „Trick“ bemerkte und dem Angeklagten Vorhaltungen machte, täuschte er ein Versehen vor und versprach, die richtige Urkunde nachzubringen. Er wollte auch hierdurch erreichen, dass ihm der gewünschte Kraftfahrzeugbrief ohne Übergabe seines Kraftfahrzeugbriefes ausgehändigt wurde. Als ihm auch dieser Versuch misslang, verließ er verärgert die Wohnung der Familie H[REDACTED].

Nun fasste er den Entschluss, sich notfalls mit Gewalt in den Besitz der Urkunde zu setzen. Er erschien kurze Zeit später wiederum bei Frau H[REDACTED], zeigte jetzt den Kraftfahrzeugbrief seines Fahrzeugs mit der Zulassungsnummer [REDACTED] vor und forderte Frau H[REDACTED] auf, den ihm zu übergebenden Kraftfahrzeugbrief herbeizuschaffen. Das tat Frau H[REDACTED] auch, behielt die Urkunde aber fest in den Händen. Darauf versuchte der Angeklagte, sie ihr mit Gewalt zu entreißen. Das gelang ihm erst, als er ihr einen Schlag gegen das Kinn versetzte, durch den Frau H[REDACTED] etwas benommen wurde, so dass sie den Brief nicht mehr richtig festhielt. Als der Angeklagte ihn in den Händen hatte, versuchte sie vergeblich, laut um Hilfe rufend, ihn zurückzuerlangen. Bei dem hieraus entstandenen Handgemenge behielt der Angeklagte die Oberhand.

II. 1) In den Bemühungen des Angeklagten, durch den geschilderten Trick in den Besitz der Urkunde zu kommen, hat das Landgericht die Merkmale eines versuchten Betruges gefunden. Die äußere Seite eines solchen versuchten Vergehens ist gegeben: Durch die Täuschung über den vom Angeklagten bereitgehaltenen, wertlosen Kraftfahrzeugbrief sowie durch die unwahre Mitteilung, er werde den „richtigen“ Brief sofort nachbringen, sollte Frau H[REDACTED] zu einer das Gesellschaftsvermögen schädigenden Verfügung bestimmt werden. Der Betrug wäre vollendet gewesen, wenn sie den vom Angeklagten verlangten Brief herausgegeben hätte. Da die Gesamthandsgemeinschaft der drei Gesellschafter das Eigentum an dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen [REDACTED] erworben hatte, stand ihr in entsprechender Anwendung des § 952 BGB auch das Eigentum an dem zugehörigen Kraftfahrzeugbrief zu (vgl. Ploegel-Hartung, 8. Aufl. S. 440). Auf die Herausgabe der Urkunde hatte der Angeklagte keinen Anspruch. Einem derartigen Kraftfahrzeugbrief kommt auch ein selbständiger Vermögenswert zu. Das beruht nicht nur darauf, dass die Ausstellung einer solchen Urkunde gebührenpflichtig ist, sondern ergibt sich vor allem daraus, dass ein Kraftfahrzeug im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr nur dann zu den handelsüblichen Preisen veräußert werden kann, wenn entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 3 StVZO der Veräußerer Kraftfahrzeugschein und -brief dem Erwerber mit Übergabebescheinigung aushändigt. Der nicht im Besitz des Briefes befindliche Eigentümer oder Halter eines Kraftfahrzeugs kann den Wagen regelmäßig nur zu erheblich niedrigeren Preisen absetzen. Bei der Gesellschaft wäre das den Angeklagten treffende Auseinandersetzungsguthaben um den Wert des Briefes vermindert worden.

Auch die innere Tatseite des versuchten Betruges ist gegeben. Hiergegen bestehen keinerlei Bedenken, soweit die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums und der erstrebten Vermögensverfügung ohne weiteres zutreffen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters bewusst den geschilderten Trick anwandte, um in den Besitz des Briefes zu gelangen. Fraglich könnte allenfalls erscheinen, ob nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Vorsatz des Angeklagten auch darauf gerichtet war, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das bezweifelt die Revision. Die von ihr in diesem Zusammenhang neben der Sachbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bedarf keiner weiteren Erörterung, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der in den Urteilsgründen mehrfach hervorgehobene Umstand, dass der Angeklagte durch eine Täuschung den Brief in die Hände bekommen wollte, würde nicht genügen, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Angeklagte sich darüber klar war, dass ihm gegenüber seinen Mitgesellschaftern kein Recht auf Übergabe des Briefes zustand. Die Urteilsgründe lassen aber hinreichend deutlich erkennen, dass der Angeklagte wusste, dass er bei der bevorstehenden Durchführung der Auseinandersetzung im Hinblick auf die früher von ihm geleistete Einlage von 3.000 DM nur Gläubiger eines Geldanspruches sein würde, er also nicht das Recht erworben hatte, von seinen Mitgesellschaftern die Herausgabe einer bestimmten, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sache zu verlangen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte am Tage vor der Tat einer Vereinbarung zugestimmt hatte, nach der er bei Herausgabe des von ihm gewünschten Briefes eine andere Urkunde als Sicherheit zur Verfügung zu stellen hatte. Damit erkannte er an, dass die der Gesellschaft gegen W[REDACTED] zustehenden Forderungen in anderer Weise gesichert bleiben sollten, bis die Auseinandersetzung stattgefunden hatte. Diese Vereinbarung bedeutete auch für den Angeklagten, dass die Auseinandersetzung noch aufgeschoben bleiben sollte, so dass er mit der Befriedigung seines von der Auseinandersetzung abhängigen Geldanspruches noch warten musste. Dass am Tag nach dieser Vereinbarung die Forderung, die sich bei der künftigen Auseinandersetzung ergeben würde, plötzlich gefährdet gewesen wäre, behauptet die Revision ohne nähere Begründung. Hiermit kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

Nach alledem ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte sich darüber im Klaren war, dass er auf die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes zur Zeit seines Täuschungsversuches und seines gewalttätigen Angriffs keinen Anspruch hatte. Nach den Gründen des Urteils stand dem Angeklagten kein Recht zu, den Kraftfahrzeugbrief zum Zwecke der Selbsthilfe nach § 229 BGB wegzunehmen; er befand sich auch nicht in dem Irrtum, hierzu berechtigt zu sein.

2) Auch die zur Verurteilung wegen Raubes notwendigen Tatsachen sind im Urteil ausreichend dargelegt. Der Frau H[REDACTED] vom Angeklagten mit Gewalt entrissene Brief war auf Grund der Bindung des Gesamthandseigentums durch die Rechte der Mitgesellschafter für ihn eine fremde bewegliche Sache, die er nicht wegnehmen durfte. Dass der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung vom 3. Mai 1953 auch nicht annehmen konnte, zur Wegnahme berechtigt zu sein, wurde schon im Zusammenhang mit der Erörterung des Vorsatzes beim Betrugsversuch behandelt.

3) Da gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung ebenfalls keine Bedenken bestehen, auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, müsste die Revision des Angeklagten verworfen werden, wenn nicht nach Beendigung der Verhandlung die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten wäre.

Da das Revisionsgericht nicht darüber zu entscheiden hat, ob der Tatrichter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn zur Zeit seiner Entscheidung diese Vorschrift schon gegolten hätte, so muss die Sache zur Prüfung dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

GlanzmannWernerMenges
KraussMaaß
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