Revisionen verworfen: Feststellung versuchten schweren Raubes in Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 174/89
- Datum
- 04.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann die Revision mit der Maßgabe verwerfen, dass eine abweichende rechtliche Würdigung oder nähere Tatqualifikation festgestellt wird, soweit die Urteilsgründe diese Feststellung tragen.
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen durch einen einheitlichen Tatentschluss verbunden sind und daher rechtlich als zusammengehörige Tatbeiträge zu würdigen sind.
Kosten der Revision sind grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 20. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/89 in der Strafsache gegen
1) ████████, geboren am ███ ███ ███████, ███ █████ 1965 in ████,
2) Udo █, geboren am ██, 47, in █, ohne festen Wohnsitz,
3) Karl-Heinz ███████, geboren am ███ 1955 in ██ ██████,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Januar 1989 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Andreas Schulz im Fall II 1 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist (vgl. UA 68, 70). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Ruß | Kutzer | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |