Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen Verfahrensfehlers bei Zeugnisverweigerung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 174/83
Datum
27.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch im Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurück. Ursache war eine rechtsfehlerhafte Nichtvernahme einer erschienenen Zeugin sowie eine unzutreffende Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO. Der Schuldspruch blieb bestehen, da Geständnis und Gutachten dessen Tragfähigkeit nicht beeinträchtigten. Das Gericht sah jedoch entgegenstehende Einflüsse der Zeugenaussage auf die Strafzumessung als möglich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO ist nur dann gerechtfertigt, wenn das behauptete Verhältnis (z.B. wirksames Verlöbnis) tatsächlich besteht; das Bestehen einer Ehe schließt in der Regel ein wirksames Verlöbnis aus.

2

Die Nichtvernehmung aller vom Gericht vorgeladenen und erschienen Zeugen verletzt § 245 Abs. 1 StPO und begründet einen Verfahrensfehler in der Beweisaufnahme.

3

Ein Verfahrensfehler in der Beweisaufnahme führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das fehlerhaft unterbliebene Vorbringen die Tatbeurteilung beeinflusst hätte.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine nicht vernommene Zeugin entlastende Angaben gemacht hätte, die sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hätten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 20. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 174/83 in der Strafsache gegen Roy W. ████ aus K. geboren am ███ 195█ in ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1983 gemäß § 345 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Januar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Seine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Zeugin Meels hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie sei mit dem Angeklagten verlobt, und hat nach Belehrung gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert (Bd. II Bl. 330 d.A.).

Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO lagen jedoch nicht vor. Selbst wenn die Zeugin und der Angeklagte entgegen ihren Bekundungen im Ermittlungsverfahren (vgl. Bd. I Bl. 34, 43 d.A.) ein Verlöbnis eingegangen sein sollten, war dies nicht wirksam, weil die Zeugin seit dem 15. November 1978 verheiratet ist und von ihrem Ehemann Dieter █████ lediglich getrennt lebt (UA S. 6; Bd. I Bl. 8, 19/20, 34, 52 d.A.). Das Bestehen einer Ehe steht dem wirksamen Abschluss eines Verlöbnisses grundsätzlich entgegen (BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteil vom 19. August 1975 – 1 StR 383/75 –; BGH, Urteil vom 6. November 1979 – 1 StR 546/79 –). Ob dies auch dann gilt, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren betrieben wird (vgl. dazu Pelchen in: KK StPO § 52 Rn. 10), kann hier dahinstehen, denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin zur Zeit der Hauptverhandlung ihre Ehescheidung betrieben hat.

Damit ist neben § 52 StPO auch § 245 Abs. 1 StPO verletzt, da die Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft nicht auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen erstreckt worden ist.

Dieser Verfahrensfehler berührt jedoch nicht den Schuldspruch, der auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der ein mitwirkendes Verschulden Dritter ausgeschlossen hat und sich allein für den Tod des Kindes verantwortlich fühlt (UA S. 10/11). Soweit das Schwurgericht der Einlassung des Angeklagten zum Tathergang nicht gefolgt ist, hat es seine Feststellungen rechtlich fehlerfrei aufgrund der vom Sachverständigen Dr. ███ erhobenen objektiven Befunde getroffen (UA S. 11–13). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass der Schuldspruch auf dem Verfahrensfehler beruht, denn es ist nicht ersichtlich, dass wahrheitsgemäße Bekundungen der Zeugin █████ zum Tathergang diesen Feststellungen entgegenstehen könnten.

Dagegen ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruht; denn die Zeugin lebte nach den Urteilsfeststellungen mit dem Angeklagten zusammen und hielt sich auch am Tattage in der Wohnung des Angeklagten auf (UA S. 6–8). Sie hatte deshalb möglicherweise zur Aufklärung des Verhaltens des Angeklagten und seiner psychischen Verfassung vor und während der Tat beitragen können. Es ist möglich, dass sich ihre Angaben zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausgewirkt hätten. Ob die Zeugin nach § 55 StPO hätte belehrt werden müssen und danach auf einzelne Fragen die Auskunft hätte verweigern können, kann dahinstehen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin nach einer solchen Belehrung einzelne dem Angeklagten entlastende Angaben gemacht hätte, ohne damit gleichzeitig sich selbst zu belasten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 557).“

Dem stimmt der Senat zu.

Dr. SchauenburgKrauthGribbohm
LaufhütteDr. KutzerDr.
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