Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzulässiger Nichtöffentlichkeit bei Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 174/56
- Datum
- 12.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung von Zeugen in nichtöffentlicher Sitzung setzt einen förmlichen Beschluss des Gerichts nach § 172 GVG voraus; fehlt ein solcher Beschluss, ist die Nichtöffentlichkeit unzulässig.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169, 172 GVG) sind bindend und dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass die Öffentlichkeit für weitere Verfahrensabschnitte ohne gesetzlichen Beschluss ausgeschlossen wird.
Eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung führt nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Die Rechtswidrigkeit der Nichtöffentlichkeit ist entscheidungserheblich unabhängig davon, ob die betroffenen Vernehmungen Teile des Anklagevorwurfs oder Freispruchsfragen betreffen; sie rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████████████ Adolf █████ aus ███████, geboren ███████ 1907, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Herlan in der Handlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Januar 1956, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.
Seine Revision rügt in erster Linie die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.
Außer der Erörterung der Sachrüge bedarf es der Behandlung des auf die Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrügens nicht, da der Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils zwingt:
Am ersten Hauptverhandlungstag beschloss das Gericht, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für einen Abschnitt der Beweisaufnahme, nämlich für die Zeit der Vernehmung der Zeugin ███ und ███, auszuschließen. Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht sich nicht an diesen Beschluss gehalten, vielmehr weitere Zeugen in nichtöffentlicher Verhandlung vernommen hat.
Nach dem Inhalt der nach nichtöffentlicher Sitzung aufgenommenen Sitzungsniederschrift wurden in nichtöffentlicher Sitzung nicht nur das Kind Ursula ███ als Zeugin vernommen. Erst danach wurde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung fortgesetzt. Die Sitzungsniederschrift erweist ferner, dass dem Landgericht der gleiche Verfahrensverstoß noch einmal unterlaufen ist, als auf Grund des bereits angeführten Beschlusses zur Vernehmung der Zeugin Link die Öffentlichkeit wiederum ausgeschlossen worden war. In Anschluss an die Vernehmung dieser Zeugin wurde die Kriminalkommissarin ███ als Zeugin vernommen und erst hierauf die Öffentlichkeit wieder zugelassen. Durch dieses Verfahren verletzte das Landgericht die Vorschriften der §§ 169, 172 GVG, weil die Vernehmung der Zeuginnen ███ und ███ in nichtöffentlicher Sitzung stattfand, ohne dass hierfür ein entsprechender Gerichtsbeschluss nach § 172 GVG vorlag. Diese beiden Zeuginnen sind nicht nur zu dem Anklagepunkt vernommen worden, zu dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Diese ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit zwingt nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils.
| Schalscha | Maas | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hoepner |