BGH: Haltegebot am Stoppschild auch ohne rote Haltelinie; kein Vertrauen auf Abbremsen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 174/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verkehrszeichen „Halt. Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“ begründet ein unbedingtes Haltegebot, das durch das Fehlen zusätzlicher Markierungen (Haltelinie/rote Linien) nicht entfällt.
Bei einem Stoppschild ist so anzuhalten, dass die Vorfahrtregelung sinnvoll erfüllt werden kann, d.h. an dem Punkt, von dem aus die bevorrechtigte Straße ausreichend übersehbar ist.
Der Wartepflichtige darf bei erkennbar überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dieser werde rechtzeitig auf eine zulässige bzw. angemessene Geschwindigkeit abbremsen; ein Einfahren ist nur bei sicheren Anhaltspunkten für eine tatsächliche Herabsetzung der Geschwindigkeit zulässig.
Der Wartepflichtige kann sich nicht entlasten, die überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht erkannt zu haben, wenn sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar war.
Bei der Beurteilung, ob ein Einfahren trotz Vorfahrtberechtigung des Querverkehrs zulässig ist, sind die konkreten Umstände, insbesondere Fahrzeuglänge, Eigen-Geschwindigkeit und Räum-/Überquerungszeit der Kreuzung, maßgeblich zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 29. Oktober 1951
Leitsatz
Das Verkehrszeichen „Halt. Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“ bedeutet ein unbedingtes Haltegebot, das durch das Fehlen der in Anlage 1 (A Ib Nr. 11 a) zur StVO vorgesehenen roten Linien nicht aufgehoben wird. Es soll den Kraftfahrer zwingen, die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen. Der Kraftfahrer muss dort halten, wo die Hauptverkehrsstraße zu übersehen ist.
Bei der Schätzung der Geschwindigkeit und Entfernung des sich auf der Hauptstraße bewegenden Fahrzeugs darf der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte die erkannte übermäßige Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde; er darf nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass die Geschwindigkeit tatsächlich herabgesetzt werde. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die übermäßige Geschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber von ihm nicht erkannt wurde.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13, 49 der Straßenverkehrsordnung (Verletzung des Vorfahrtrechts) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte befuhr am 25. Mai 1951 mit seinem 14,5 m langen Lastzug die █████████-Straße in Neuss. Diese wird unter einem Bahnübergang durchgeführt. Unmittelbar hinter der Böschung des Bahndammes, gleichlaufend mit diesem, liegt die █████████-Straße, eine Hauptverkehrsstraße. Die Einmündung ist sehr unübersichtlich, was dem Angeklagten nicht bekannt war. An beiden Seiten der █████████-Straße, etwa 3 bis 4 m vor der Fluchtlinie des Fahrdammes der █████████-Straße, stand je ein auf das schon 100 m vorher durch ein weiteres Schild hingewiesen war. Zur Tatzeit befanden sich neben dem Haltschild weder ein roter über den Fahrdamm führender Balkenstrich noch in der Fahrtrichtung liegende unterbrochene rote Linien. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 km/h an dem Haltschild vorbei, überzeugte sich auch nicht genügend, ob die Hauptverkehrsstraße frei war, sondern fuhr, ohne anzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von etwa 8 km/h auf die Kreuzung. An der Fluchtlinie der Hauptverkehrsstraße ist diese nach links auf mindestens 150 m gut übersehbar. In dem Augenblick, als der Angeklagte auf die Kreuzung fuhr, näherte sich von links in schneller Fahrt ein Motorrad (200 ccm Zündapp), das mit zwei Personen besetzt war. Erst im letzten Augenblick bemerkte der Angeklagte das Motorrad und bremste scharf. Unmittelbar danach kam es zum Zusammenstoß. Der Fahrer des Motorrads hatte seine Fahrtrichtung im letzten Augenblick noch etwas nach rechts verändert, offenbar in der irrigen Annahme, hinter dem Motorwagen befinde sich kein Anhänger und er könne den Motorwagen umfahren. Das Motorrad prallte gegen die Verbindungsstange zwischen Motorwagen und Anhänger auf, wobei der Motorradfahrer und sein Beisitzer zu Tode kamen.
1.) Die Revision erhebt zunächst die Verfahrensbeschwerde einer Verletzung des § 244 StPO. Der Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätten hilfsweise eine Ortsbesichtigung beantragt. Das Gericht habe jedoch diese Ortsbesichtigung nicht vorgenommen, auch in den Urteilsgründen den Hilfsantrag nicht beschieden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist jedoch ein solcher Hilfsantrag nicht gestellt worden; den Berichtigungsantrag des Verteidigers hat das Gericht abgelehnt. Für die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe durch die Unterlassung einer Ortsbesichtigung ihre Aufklärungspflicht verletzt, sind keine Anhaltspunkte gegeben.
2.) Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, in Höhe des Haltschildes anzuhalten, da dieses Schild ein unbedingtes Haltegebot darstelle. Hätte er dieser Verpflichtung nachgekommen, dann wäre er mit ganz geringer Geschwindigkeit an die Kreuzung gelangt und hätte nunmehr bei gehöriger Sorgfalt das herannahende Motorrad gesehen. Zum mindesten aber habe er an der Stelle halten müssen, von der aus Einblick in die Hauptverkehrsstraße möglich war. Die Revision greift diese Ansicht mit dem Einwand an, dass das Haltschild falsch aufgestellt gewesen sei und der Angeklagte deshalb weder am Schild selbst, weil zwecklos, noch an der Fluchtlinie, weil kein entsprechendes Gebot, hätte halten müssen. Diese Auffassung der Revision ist jedoch verfehlt. Wie sich aus § 13 StVO ergibt, ist das Haltzeichen ein Verkehrsgebot, das der Regelung der Vorfahrt dient, über das allgemeine Gebot „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“ hinausgeht und damit die Verkehrssicherheit in erhöhtem Maße gewährleisten will. Es zwingt den Kraftfahrer zum bedingungslosen Halten, damit er sich in Ruhe davon überzeugen kann, ob das Einfahren auf die Kreuzung ohne Gefahr möglich ist (vgl. RGSt 74, 213). Dabei ist unerheblich, dass im vorliegenden Fall die weitere Kennzeichnung durch den roten Balkenstrich und die roten unterbrochenen Linien fehlte. Beide Verkehrszeichen, sowohl das Haltschild wie auch die roten Linien, sind durch die Verordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBL I, 1433) in die Straßenverkehrsordnung und ihrer Anlage 1 eingeführt worden; es wird bestimmt, dass der rote Querstrich in Verbindung mit dem Dreiecksschild die Linie anzeigt, vor der unmittelbar gehalten werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass das Haltegebot erst dann besteht, wenn beide Verkehrszeichen angebracht sind. Die roten Linien sind eine weitere Verkehrssicherung; sie sollen vor allem dem Kraftfahrer die Aufgabe erleichtern, den genauen Haltepunkt zu ermitteln. Ihr Fehlen hebt deshalb das Haltegebot nicht auf.
Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe unmittelbar am Schild halten müssen. Das wäre zwecklos gewesen, weil von dieser Stelle aus die Aufgabe des Kraftfahrers, sich auf die vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer der Hauptstraße einzustellen, nicht erfüllt werden konnte. Ebensowenig kann aber die Ansicht der Revision geteilt werden, der Angeklagte habe überhaupt nicht zu halten brauchen, weil das Schild nicht an der Stelle gestanden habe, von der aus Übersicht über die Hauptverkehrsstraße gewährleistet war. Jeder Kraftfahrer weiß, dass das Haltzeichen eine unmittelbare Vorfahrtsregelung ist und nicht etwa eine willkürlich errichtete Schranke für den fließenden Verkehr. Es muss deshalb an der Stelle gehalten werden, von der aus der Kraftfahrer dieser Vorfahrtsregelung gerecht werden kann. Der Angeklagte musste also so vor der Kreuzung halten, dass er Überblick über die Hauptverkehrsstraße hatte. Dieser Punkt war bereits 3 bis 4 m hinter dem Haltschild erreicht, lag also in unmittelbarer Nähe des Schildes. Es wäre nicht vertretbar und würde den Anforderungen der Verkehrssicherheit widersprechen, wollte man dem Kraftfahrer gestatten, sich darauf zu berufen, dass das Haltschild auch zweckmäßiger hätte aufgestellt werden können. Das ist schon deshalb nicht angängig, weil die Beschaffenheit der Kreuzung häufig nicht gestattet, das Haltschild genau an der Stelle aufzustellen, von der aus die Übersicht über die Hauptverkehrsstraße möglich ist. Da der Kraftfahrer weiß, dass das Haltschild gerade an besonders gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen aufgestellt ist und der Vorfahrtsregelung dient, ist das Verlangen, dort zu halten, wo die Übersicht besteht, allein sinngemäß und durchaus keine unbillige oder überspannte Anforderung. Denn die Pflichten des Kraftfahrers müssen nach dem Sinn und Zweck der ihm bekannten Verkehrsregelung bestimmt werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn das Schild zweckwidrig in größerer Entfernung von dem Gefahrenpunkt aufgestellt wäre; davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Der Angeklagte hat sein Fahrzeug an der hiernach maßgeblichen Stelle nicht zum Stillstand gebracht und ist daher mit Recht der Übertretung nach § 13 StVO schuldig gesprochen worden.
3.) Das Landgericht konnte keine einwandfreien Feststellungen über die Geschwindigkeit des Motorrads treffen. Das Urteil führt aus, es sei ziemlich sicher, dass sie über 40 km/h gelegen habe. Zeugen, soweit sie im Besitz des Führerscheins seien, hätten die Geschwindigkeit mit 40 bis 50 km/h angegeben. Der vom Angeklagten bestellte Sachverständige habe aus der Verbiegung der Verbindungsgabel eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h errechnet. Bei ihrer Beurteilung legt die Strafkammer zunächst nicht die vom Sachverständigen ermittelte und nach Ansicht der Strafkammer mögliche Geschwindigkeit von 70 km/h zugrunde, sondern ist der Auffassung, dass es hierauf nicht ankomme. Es erscheine unnötig, nachträgliche Überlegungen anzustellen, mit welcher Geschwindigkeit das Motorrad gefahren sei. Wichtig sei nur, zu erfahren, ob das Motorrad in Sichtweite des Angeklagten gewesen sei, als er die Hauptverkehrsstraße habe überblicken können. Diese Frage aber habe der Sachverständige bejaht; nach seiner Berechnung sei das Motorrad in diesem Augenblick noch etwa 80 m vom Lastzug entfernt gewesen.
Die Revision müsste Erfolg haben, wenn die Strafkammer sich auf diese Begründung beschränkt hätte. Denn angesichts der Unmöglichkeit, die genaue Geschwindigkeit festzustellen, musste die Beurteilung von der dem Angeklagten günstigsten, von dem Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit von 70 km/h ausgehen. Die Revision übersieht aber, dass die Strafkammer jedenfalls hilfsweise ihre Erwägungen auch auf dieser Grundlage aufgebaut hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte auch bei dieser Verkehrslage die Kreuzung nicht hätte befahren dürfen. Dieses Ergebnis erweist sich als zutreffend.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h über die Kreuzung gefahren. Der Motorwagen hatte (vom Fahrersitz aus gemessen) von der Fluchtlinie bis zum Zusammenstoß einen Weg von 7 m zurückgelegt. Das ergibt für die Kühlerfront des Motorwagens einen Weg von etwa 8,5 m. Hierzu brauchte er 3,8 Sekunden. In dieser Zeit durchfuhr das Motorrad, wenn es bis zum Zusammenstoß eine unverminderte Geschwindigkeit von 70 km/h beibehalten hat, eine Strecke von 75 m. Von dieser Entfernung des Motorrads ist bei der Prüfung auszugehen, ob der Angeklagte die Kreuzung noch befahren durfte. Die Frage kann nicht ohne weiteres verneint werden. Ein Personenkraftwagen mit gutem Anzugsvermögen darf vielleicht bei einer solchen Verkehrslage, wenn nicht besondere Gefahrenzeichen vorliegen, die Kreuzung noch befahren, ohne das Vorfahrtrecht zu verletzen. Eine allgemeine Regel lässt sich aber nicht aufstellen; maßgebend sind die Einzelumstände des Falles.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war insoweit zu keiner einheitlichen Auffassung gekommen. Das gilt schon für die Zeit vor der Neufassung der Straßenverkehrsordnung. Die Entscheidungen RGSt 71, 80 und 74, 133 vertraten die Auffassung, dass der Verkehrsteilnehmer, dem die Vorfahrt nicht zusteht, nur dann in die Kreuzung einfahren dürfe, wenn er mit Sicherheit annehmen könne, dass er mit seinem Wagen ohne Gefährdung anderer noch vor dem Wagen des Berechtigten über die Kreuzung hinwegkommen werde; dabei gehe der Berechtigte auch durch übermäßiges schnelles Fahren nicht seines Vorfahrtrechts verlustig. Eine weniger strenge Auffassung vertrat die Entscheidung RGSt 73, 187. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Verkehrslage nicht einseitig zugunsten des Vorfahrtberechtigten und zum Nachteil des Wartepflichtigen betrachtet werden dürfe, ist die Entscheidung der Ansicht, es sei die erste Pflicht des aus der Seitenstraße kommenden Verkehrsteilnehmers, aus der Geschwindigkeit und aus der Entfernung des auf der Hauptstraße herannahenden Fahrzeugs zu schätzen, ob die Gefahr eines Zusammentreffens auf der Kreuzung bestehe; er dürfe aber bei dieser Schätzung damit rechnen, dass sich der Vorfahrtberechtigte verkehrswidrig verhalten und trotz seines Vorfahrtrechts mit einer der Verkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren werde.
Nach der Neufassung der Straßenverkehrsordnung und der Einführung gesetzlicher Höchstgeschwindigkeiten wurde die Rechtsfrage in bestimmterer Form dahin festgestellt, ob der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer damit rechnen dürfe, dass der Vorfahrtberechtigte diese Höchstgeschwindigkeit einhalten, dass er insbesondere seine etwa überhöhte Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde. Die Frage wurde von den Entscheidungen des Reichsgerichts in VAE 1941, 119 und 1942, 74 bejaht. Im Gegensatz hierzu betonte die Entscheidung in VAE 1947, 99, dass sich der Verkehrsteilnehmer auf eine erkannte übermäßige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten einstellen müsse und nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, dieser werde die Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen.
Mit den Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs ist nur die zweite Auffassung vereinbar. Die Einführung gesetzlicher Höchstgeschwindigkeiten gibt dem Kraftfahrer grundsätzlich nicht das Recht, allgemein darauf zu vertrauen, bei Annäherung an eine Gefahrenstelle würden die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit rechtzeitig auf das zulässige Maß herabsetzen. Die ständige Erfahrung lehrt, dass ein solches Vertrauen an den wirklichen Verkehrsverhältnissen keine Grundlage hat. Es darf dem Kraftfahrer deshalb nicht gestattet sein, bei erkannter Gefahrenlage so zu fahren, dass er nur die Hoffnung haben kann, es werde sich kein Unfall ereignen. Dabei kann es nicht einmal darauf ankommen, ob der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer die übermäßige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten tatsächlich erkannt hat; es genügt, wenn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber nicht erkannt wurde. Nur wenn z. B. die Örtlichkeit so beschaffen ist, dass infolge einer Kurve der Hauptstraße diese nur zum Teil eingesehen werden kann, darf darauf vertraut werden, dass der vorher unsichtbare Vorfahrtberechtigte nicht mit einer Geschwindigkeit in die Kurve und an die Kreuzung fährt, die ein Zusammentreffen mit auf der Kreuzung befindlichen Fahrzeugen befürchten lässt. Hieraus ergibt sich folgender Grundsatz:
Bei der Schätzung der Geschwindigkeit und Entfernung des sich auf der Hauptstraße bewegenden Fahrzeugs darf der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte die erkannte übermäßige Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde; er darf nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass die Geschwindigkeit tatsächlich herabgesetzt werde. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die übermäßige Geschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber von ihm nicht erkannt wurde.
Nach diesem Grundsatz ergibt sich für die Beurteilung der Fahrweise des Angeklagten folgendes: Es kann ihn zunächst nicht entlasten, dass er nach seiner Einlassung das Motorrad nicht gesehen hat. Denn dies beruht, wie die Strafkammer bedenkenfrei festgestellt hat, auf mangelnder Sorgfalt. Der Angeklagte hätte auch, wenn er das Motorrad sofort und mit Sicherheit dessen überhöhte Geschwindigkeit erkannt hätte. Denn eine Geschwindigkeit, die fast das Doppelte der zulässigen beträgt, ist für jeden aufmerksamen Kraftfahrer sofort als wesentlich erhöht erkennbar, wenn auch das genaue Maß der Überhöhung nicht mit Sicherheit geschätzt werden kann.
Deshalb war es für den Angeklagten auch voraussehbar, dass es angesichts der Länge seines Lastzuges und seiner eigenen Geschwindigkeit mit Sicherheit zum Zusammenstoß kommen würde, falls der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit nicht erheblich herabsetzen würde. Und darauf durfte er, wie hervorgehoben, nicht vertrauen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang mit Recht betont, dass der Angeklagte bei seinem Entschluss gerade die Länge seines Lastzuges berücksichtigen musste. Der Fahrer eines Personenkraftwagens hätte die Kreuzung vielleicht noch ohne Schuldvorwurf befahren dürfen, der Angeklagte durfte es nicht mehr, weil es für ihn erkennbar nicht mehr gefährlos geschehen konnte. Dieses Ergebnis wird noch durch eine weitere Erwägung gestützt: Selbst wenn der Angeklagte die Geschwindigkeit des um 75 m zurückliegenden Motorradfahrers auf 40 km/h schätzte, musste er sich sagen, dass sein 14,5 m langer Lastzug gerade in dem Augenblick die Kreuzung voll blockieren würde, in dem der Motorradfahrer an der Kreuzung ankam. Denn bei einem Verhältnis der durchfahrenen Strecken von 40 : 8 hatte der Lastzug bis zu diesem Augenblick eine Strecke von 15 m zurückgelegt. Das zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte sich bei gehöriger Sorgfalt selbst bei einer Unterschätzung der Geschwindigkeit klar werden konnte und musste, er werde die Kreuzung nicht ohne Verletzung des Vorfahrtrechts durchfahren können.
Schließlich wird die Berechtigung des Schuldvorwurfs durch den weiteren Umstand gestützt, dass der Angeklagte verpflichtet war, an der Kreuzung zu halten. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, dann hätte er dem herannahenden Kraftfahrer in Ruhe zur Beurteilung der Verkehrslage zu zwingen, gerecht werden können. Die wenn auch nur kurze Verzögerung durch Anhalten hätte den Motorradfahrer um etwa 20 m näher an die Kreuzung herangebracht, ein Umstand, der den Angeklagten mit Sicherheit von der Beeinträchtigung des Vorfahrtrechts abgehalten hätte. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und wegen Übertretung des § 1 der Straßenverkehrsordnung besteht daher ebenfalls zu Recht.
Schließlich lässt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer gewisse Milderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Der Tatrichter muss nach § 267 Abs. 3 StPO nur diejenigen Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.
Nach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Kivotner | Königer | Scharpenseel | |||
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