Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 173/98
- Datum
- 24.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gefährlichen Gewalthandlungen kann das Wahrnehmen der lebensgefährlichen Wirkung das Vorliegen eines beendeten Versuchs nahelegen; dies rechtfertigt jedoch nicht ohne gesonderte Feststellung durch das Tatgericht.
Das Tatgericht hat bei einem versuchten Tötungsdelikt zu klären und nachvollziehbar darzustellen, ob der Täter die Tatausführung noch hätte fortsetzen können oder ob ein unbeendeter Versuch vorlag, weil sonst ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt.
Unterbleibt die gebotene Prüfung des Rücktritts vom Versuch oder bleiben die Feststellungen zur Fortsetzbarkeit der Tat lückenhaft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; führen diese Feststellungen jedoch nicht zur Beantwortung rechtserheblicher Fragen, begründet dies einen Verfahrens- bzw. Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 1. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 173/98 vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers K., Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers B., Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Feststellung, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, jeweils begangen aus niedrigen Beweggründen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Mit Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Die Verfahrens- und die Sachrügen, die sich auf die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord beziehen (Fall II 2 der Urteilsgründe), sind unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte, der der rechtsradikalen Szene angehörte und der sich selbst als „Freiheitskämpfer“ des „Weißen Arischen Widerstandes“ bezeichnete, Hassgefühle gegen den Staat und insbesondere gegenüber Polizeibeamten entwickelt hat, die man von hinten in den Kopf, in den Rücken schießen dürfe, wo man sie treffe. Aus dieser niederen Gesinnung heraus erschoss er am Morgen des 23. Februar 1997 bei G. an der A 24 Richtung Berlin auf dem Parkplatz R. anlässlich einer Kontrolle seiner Fahrzeugpapiere ohne jede Vorwarnung mit einer Selbstladeflinte aus geringer Entfernung einen Polizeiobermeister in dessen Dienstfahrzeug und versuchte, einen weiteren auf dem Beifahrersitz sitzenden Beamten zu erschießen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder seinen Beweisantrag noch den Ablehnungsbeschluss des Gerichts zutreffend mitgeteilt hat. Eine Behinderung der Verteidigung durch die Sitzordnung im Gerichtssaal ist nicht erkennbar. Vielmehr sind die in der Revisionsbegründung bezeichneten Plätze des Angeklagten und seines Verteidigers angemessen und üblich. Zutreffend hat das Landgericht auf den Tötungsvorsatz des Angeklagten aus der Gefährlichkeit seiner Gewalthandlung geschlossen. Die Schüsse verletzten den im Fahrzeug unmittelbar neben dem Getöteten sitzenden Polizeibeamten an Kopf und Schenkel. Irgendwelche Vorkehrungen, den Beamten von der Schusswirkung auszunehmen, hatte der Angeklagte nicht getroffen. Die niedrigen Beweggründe des Angeklagten sind durch die Feststellungen rechtsfehlerfrei belegt.
II.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat insoweit Erfolg, weil das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte strafbefreiend von diesem Mordversuch zurückgetreten ist. Dem liegt folgendes festgestellte Geschehen zugrunde:
Am 15. Februar 1997 war es in Berlin im Zuge einer Gegendemonstration, zu der die PDS aufgerufen hatte, zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Gegendemonstranten und einer Gruppe „Junger Nationaldemokraten“ gekommen. Daraufhin beschloss sich der Angeklagte, Rache an der PDS zu nehmen und irgendeine Person in dem Haus der PDS-Geschäftsstelle in Berlin zu erschießen. Am Morgen des 19. Februar 1997 fuhr der Angeklagte dorthin. Er führte eine Selbstladeflinte, die er mit drei Patronen geladen sowie Munition mit sich, betrat das Gebäude und begab sich in das im ersten Stock gelegene Büro „Marzahns Kleiner Buchladen“ in der Annahme, dieses gehöre zur PDS-Geschäftsstelle. Auf den dort mit dem Rücken zur Tür an einem Schreibtisch sitzenden Zeugen B. gab er aus kurzer Entfernung aus der Hüfte zielend zwei Schüsse ab, um ihn aus Rache an der PDS zu töten. Zeuge B. riss instinktiv die Hände hoch und fiel zunächst zu Boden. Es gelang ihm dann aber, sich wieder aufzurichten. Als der Angeklagte sah, dass der Zeuge nicht liegenblieb, fühlte er sich enttäuscht und erniedrigt. Er ergriff deshalb Hals über Kopf die Flucht und lief die Treppe hinunter zu seinem Pkw. Anschließend flüchtete er in dem Pkw unter Mitnahme der Waffe (UA S. 12). Als Folge der Schussverletzungen musste dem im Brustkorb, an der rechten Hand und an beiden Armen Getroffenen die linke Hand und ein Finger der rechten Hand amputiert werden.
Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen nicht geprüft hat, ob der Mordversuch des Angeklagten beendet war oder ob ein unbeendeter Versuch vorlag mit der möglichen Folge, dass der Angeklagte ohne weiteres Tätigwerden von dem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein konnte.
Schon die getroffenen Feststellungen sind insoweit lückenhaft. Sie tragen zwar die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Sie sind aber unvollständig, soweit sie die Grundlage für die rechtliche Beurteilung des nach Abgabe des zweiten Schusses liegenden Geschehens bilden. Denn aus ihnen ergibt sich nicht nachvollziehbar, warum sich der Angeklagte angesichts des sich wieder aufrichtenden Opfers enttäuscht und erniedrigt fühlte und floh. Eine solche Reaktion wäre nur dann verständlich, wenn er alle Schüsse abgegeben und nicht hätte weiterschießen können. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, befand sich jedoch noch eine Patrone in der schussbereiten Waffe, sodass der Angeklagte seine Tat ohne weiteres hätte weiter ausführen können. Die darin liegenden Unklarheiten hätten aufgeklärt, jedenfalls erörtert werden müssen.
Nach den bisherigen Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, dass ein unbeendeter Versuch vorlag. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 39, 221, 231), dass es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt, dass der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Todeseintritts erkennt, und damit regelmäßig ein beendeter Versuch vorliegt. Da der Angeklagte jedoch erkannt hat, dass sich das zunächst zu Boden gestürzte Opfer wieder aufrichtete, und er deshalb enttäuscht und erniedrigt war, ist nicht auszuschließen, dass er in dem Augenblick, als er den dritten Schuss hätte abgeben können, davon ausgegangen sein könnte, das Opfer werde die ersten beiden Schüsse überleben.
III.
Das Urteil ist daher im Fall II 1 der Urteilsgründe und damit auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld aufzuheben. Insoweit hat das Landgericht ausdrucklich auf die zusammenfassende Würdigung beider Taten abgestellt.
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Miebach |