Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei tödlicher Schlagerei mit Schusswaffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 173/94
Datum
12.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlagerei, bei der es zu Schusswechseln und drei Toten kam. Streitfrage war, ob die Strafkammer die tödlichen Folgen und den Einsatz von Schusswaffen zu Recht strafschärfend berücksichtigte und welche Rolle der Kenntnis des Angeklagten spielt. Der BGH verwirft die Revision. Die Kammer habe auf tragfähiger Tatsachengrundlage die Kenntnislage des Angeklagten angenommen (Familienbindung, gemeinsame Planung, konkrete Informationen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Folgen einer gemeinsamen Schlägerei, insbesondere tödliche Treffer durch Schusswaffen, dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Zur strafschärfenden Bewertung des Einsatzes von Schusswaffen reicht es aus, wenn tatrichterlich tragfähige Tatsachen die Kenntnis des Angeklagten oder eine hinreichende Grundlage für deren Annahme belegen.

3

Enge familiäre Verbundenheit sowie gemeinsame Planung und Absprachen unter Beteiligten können tatrichterlich als ausreichende Grundlage dienen, auf die Kenntnis über die Bewaffnung anderer Beteiligter zu schließen.

4

Die tatrichterliche Überzeugung muss auf einer ausreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 173/94 vom 12. Oktober 1994 in der Strafsache gegen Peter J. aus K., geboren am ██ 1954 in K., wegen Beteiligung an einer Schlagerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. E. aus K. als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor B.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 1993 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Peter J. wegen Beteiligung an einer Schlagerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen war es zwischen den Landfahrer-Familien C. und █████████ einerseits und J. andererseits zu einer Schlagerei mit gegenseitigem Schusswechsel gekommen, bei dem drei Beteiligte von Schüssen tödlich getroffen worden sind. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch zum Schuldund Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Peter ███ C. werten, dass die Schlagerei drei Menschenleben forderte.

Hierbei kann offen bleiben, ob eine solche strafschärfende Erwägung voraussetzt, dass der Angeklagte bei seiner Beteiligung das Vorhandensein von Schusswaffen und damit die besondere Gefahrlichkeit der Schlagerei kannte (so Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 227 Rn. 13) oder ob – ähnlich wie bei einer Rauschtat nach § 323a StGB – die Folgen dieser Tat als tatbezogene Merkmale berücksichtigt werden können, auch wenn sie der Täter nicht voraussehen konnte (vgl. BGHSt 38, 356, 361 m.w.Nachw.). Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte noch vor Beginn des Schusswechsels in den Händen eines Gegners eine Pistole gesehen; gleichwohl hat er sich nicht aus dem Geschehen zurückgezogen oder dies wenigstens versucht. Im Übrigen ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass auch der Angeklagte Peter J. bei seiner Beteiligung an dem gemeinsamen Angriff auf das gegnerische Lager vom Vorhandensein einer Schusswaffe in den eigenen Reihen wusste. Die Strafkammer begründet dies mit der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit in der Familie und der Verfolgung des gemeinsam geplanten Zieles, was ein eigenmächtiges und heimliches Handeln eines einzelnen Familienmitgliedes ausschließe (UA S. 24). Es kommt maßgeblich der Umstand hinzu, dass der Angeklagte Peter J. für die Fortsetzung der Auseinandersetzung Verstärkung aus dem etwa 300 km entfernten Hanau durch die weiteren Familienangehörigen Otto J. mit seinen beiden Söhnen sowie dem weiteren Bruder Nikolaus J. erwartete. Die Information „Otto kommt“ war für die gegnerischen Familien (C. und █████████) mit der Befürchtung verbunden, dass der als „Kanonen-Otto“ bekannte Otto J. bewaffnet anreisen könnte und daher mit dem Einsatz von Schusswaffen zu rechnen sei, weshalb sie ihrerseits eine Schusswaffe bereitlegten (UA S. 24). Nachdem die aus Hanau angereisten Mitglieder der Familie J. eingetroffen waren, begaben sie sich nach den getroffenen Feststellungen zunächst zu dem Wohnwagen des Angeklagten Peter J., ließen sich über das bisherige Geschehen unterrichten und vereinbarten das weitere Vorgehen (UA S. 12). Dies schließt nicht nur die Möglichkeit zur Unterrichtung des Angeklagten Peter J. über die vorhandene Bewaffnung ein, sondern legt es nahe, dass in seiner Anwesenheit über die Einzelheiten des vereinbarten Angriffs und damit auch über die verfügbaren Waffen gesprochen worden ist. Vor diesem Hintergrund hat die tatrichterliche Überzeugung von der Kenntnis auch des Angeklagten Peter J. eine ausreichende und tragfähige Tatsachengrundlage und erweist sich nicht lediglich als bloße Vermutung (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 7, 11).

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler
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