Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Beschwerde gegen Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender Gesetzeswidrigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 173/94
Datum
12.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 268a StPO). Zentral war die Frage, ob das Rechtsmittel eine Gesetzeswidrigkeit bzw. sonstige entscheidungserhebliche Fehler aufzeigt. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil aus dem nicht oder unzureichend begründeten Rechtsmittel keine Gesetzeswidrigkeit ersichtlich ist und ein Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO nicht erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Strafaussetzung zur Bewährung ist zu verwerfen, wenn aus dem Rechtsmittel keine Gesetzeswidrigkeit oder sonstige entscheidungserhebliche Fehler ersichtlich sind.

2

Ein unzureichend begründetes Rechtsmittel genügt nicht, um eine gesetzeswidrige Entscheidung darzulegen; das Gericht kann die Beschwerde mangels substantiierten Vortrags verwerfen.

3

Ein Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO ist nicht zwingend erforderlich, wenn bereits offensichtlich keine Gesetzeswidrigkeit vorliegt.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 268a Abs. 1 StPO, 3. November 1993

Rubrum

BESCHLUSS 3 StR 173/94 vom 12. Oktober 1994 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, geboren am ██████████████████ in ████, wegen Beteiligung an einer Schlägerei.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 305a Abs. 1 und 2 StPO am **12. Oktober 1994

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 268a Abs. 1 StPO vom 3. November 1993 wird verworfen, da eine Gesetzeswidrigkeit weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen, noch sonst ersichtlich ist. Ein Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 ff.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanRuBlauth
ZschockeltWinkler
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