Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch im Jugendstrafrecht aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 173/94
Datum
26.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief das Urteil des Landgerichts Kleve in Revision an. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Jugendkammer nicht dargelegt hat, dass die verhängte Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendstrafe darf wegen der Schwere der Schuld nur verhängt werden, wenn sie aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.

2

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters maßgebliche Kriterien.

3

Der Unrechtsgehalt der Tat ist nur insoweit relevant, als hieraus Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Schuldhöhe gezogen werden können.

4

Unterlässt das Gericht eine Prüfung und Darlegung der Erforderlichkeit der Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 173/94 Uicerve’ vom 26. August 1994 in der Strafsache gegen █ aus N██, dort geboren am ██ Johannes Oo. Ca. 1971, wegen Beteiligung an einer Schlagerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlagerei zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Jugendkammer hat Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt und dabei lediglich auf die schweren Folgen der Tat abgehoben; zur Erforderlichkeit aus erzieherischen Gründen hat sie

nicht Stellung genommen. Dies lässt besorgen, dass sie nicht bedacht hat, dass wegen der Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkannt werden darf, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, wobei dem Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit und die Schuldhöhe gezogen werden können (BGHSt 15, 224, 261, 263; BGHR JGG § 18 I Tatumstände 2).

Die neu erkennende Jugendkammer wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Schuldschwere eingehend zu prüfen und dabei auch die näheren Umstände des der Vorahndung zugrundeliegenden Geschehens zu erörtern.

Rissing-van SaanRufBlauth
ZschockeltWinkler
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