Treffer
BGH Beschluss

Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung: Revisionen als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 173/90
Datum
16.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter wegen Raubes wurden als unzulässig verworfen, weil sie nach Verkündung des Urteils wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatten (§ 302 Abs. 1 StPO). Ein behaupteter "nervlicher" Zustand genügte nicht, um die Wirksamkeit des Verzichts zu erschüttern. Der Verzicht ist nach Auffassung des Gerichts unanfechtbar und unwiderruflich. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist nach § 302 Abs. 1 StPO wirksam, sofern er bewusst und freiwillig erfolgt.

2

Bloße, nicht substantiiert dargelegte Angaben zur psychischen Verfassung begründen nicht die Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts.

3

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht nachträglich eingelegte Rechtsmittel unzulässig und führt zu deren Verwerfung.

4

Ist nichts ersichtlich, was die Wirksamkeit des Verzichts in Frage stellt, ist der Verzicht unanfechtbar und unwiderruflich; weitergehende Prüfungen entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 173/90 in der Strafsache gegen

den Staplerfahrer Torsten H███ aus W████, geboren am ███ ██ 1968 in ████, den arbeitslosen Thomas ████ aus W████, geboren am ███ 1967 in W████, wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 1989 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des Urteils wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärungen hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Angeklagte H███ darauf beruft, dass er „nervlich nicht in der Verfassung“ gewesen sei, über den Verzicht „in geistiger Klarheit“ zu entscheiden, reicht dies nicht aus. Der demnach bei beiden Angeklagten wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR StPO § 302 Rechtsmittelverzicht 4 und 5).

Die von den Angeklagten gleichwohl eingelegten Revisionen sind daher als unzulässig zu verwerfen.

RußHarmsMiebach
ZschockeltRissing-van Saan
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