Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verfolgungsverjährung und Berücksichtigung verjährter Taten bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 173/89
Datum
18.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH stellte das Verfahren in zwei Fällen (9. und 10.10.1982) gemäß §206a Abs.1 StPO ein, weil die fünfjährige Verfolgungsverjährung (§78 Abs.3 Nr.4 StGB) eingetreten war. Der Senat änderte den Schuldspruch in anderen Punkten und fasste Gesamtstrafen neu. Die weitergehende Revision wurde verworfen, weil kein Rechtsfehler zu seinen Lasten festgestellt wurde. Der Senat betont, dass verjährte Taten strafschärfend verwertet werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren ist nach §206a Abs.1 StPO einzustellen, wenn für einzelne Taten die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

2

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Tat; Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände sind gemäß §78c StGB darzulegen und liegen nur bei den gesetzlich bestimmten Handlungen vor.

3

Ein Haftbefehl, der bestimmte Taten nicht umfasst, begründet für diese Taten nicht ohne weiteres eine Unterbrechung der Verjährung.

4

Verjährte Taten dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden; das Wegfallen verjährter Taten führt nicht zwangsläufig zu einer milderen Gesamtstrafe.

5

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 15. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 173/89

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Bernd Ronald P. ███████, vormals ████, ██, ████, geboren am [REDACTED] 1957 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Das Verfahren wird in den Fällen II 1 1. und II 2 der Urteilsgründe (Taten vom 9. Oktober und 10. Oktober 1982) eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 1988 im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst:

a) Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1984 – Ds 7 Js 407/84 – und des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 1985 – 12 Ns 4 Js 316/84 – in Verbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Juni 1984 – 13 Ls 4 Js 995/82 –, vom 19. Juni 1984 – 13 Ls 4 Js 557/83 – und vom 5. November 1984 – 11 Ls 4 Js 316/84 – erkannten Strafen, wobei die Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. November 1985 – 11 Ls 4 Js 316/84 – entfällt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und

b) wegen Diebstahls in 20 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Mai 1985 – 23 Ls 10 Js 203/85 – verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten sowie wegen Diebstahls in 10 Fällen zu einer

c) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die im Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1984 angeordnete Maßnahme bleibt aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1 und II 2 des Urteils gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Angeklagte hat diese abgeurteilten Taten am 9. Oktober und 10. Oktober 1982 begangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist seit dem 9. Oktober beziehungsweise 10. Oktober 1987 abgelaufen. Unterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. Der Haftbefehl vom 5. August 1987 umfasst diese Taten nicht. Sie konnten dem Angeklagten erst nach seiner Vernehmung vom 19. Oktober 1987 zugeordnet werden, in der er diese Taten von sich aus gestanden hat.

Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, dass der Wegfall der nach § 206a StPO eingestellten Verfahrensteile mit Einzelstrafen von drei Monaten und neun Monaten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung für die Taten bis zum 11. September 1984 zu einer milderen Bestrafung geführt hätte. Denn verjährte Taten dürfen strafschärfend verwertet werden.

GribbohmGranderathHarms
ZschockeltRissing-van Saan
Revision: Einstellung wegen Verfolgungsverjährung und Berücksichtigung verjährter Taten bei Strafzumessung — Themis