Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Herabsetzung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe auf 1 Jahr 9 Monate

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 172/97
Datum
07.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe wegen sexueller Nötigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch auf Antrag des Generalbundesanwalts eine Korrektur der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe vor. Die ursprüngliche Gesamtstrafe von zwei Jahren überschritt die nach § 54 StGB (in Verbindung mit § 39 und § 54 Abs.3 StGB) zulässige Grenze; daher wurde sie auf ein Jahr und neun Monate reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und erst recht nicht überschreiten.

2

Bei der Umrechnung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe für die Bildung einer Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 3 StGB ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichzusetzen.

3

Bei der Festlegung der zulässigen Höhe der Gesamtstrafe sind die Vorschriften über die Freiheitsstrafen (insbesondere § 39 StGB) und die Summierungsbegrenzungen des § 54 StGB zusammen zu berücksichtigen, sodass sich eine konkrete zulässige Spannbreite ergibt.

4

Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil ändern oder berichtigen, soweit sich daraus die Korrektur von Rechtsfehlern ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 16. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 172/97

in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die zweite Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate (anstatt auf zwei Jahre) festgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen sowie zum Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat jedoch keinen Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Es ist nicht möglich, die drei in den Fällen 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (nämlich zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr acht Monaten und von drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zusammenzufassen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen (wobei nach § 54 Abs. 3 StGB dann, wenn eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden ist, ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht) nicht erreichen und erst recht nicht überschreiten. Infolgedessen hätte hier unter Berücksichtigung von § 39 StGB höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten erkannt werden dürfen und mindestens eine solche von einem Jahr neun Monaten ausgesprochen werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).“

Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die zweite Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt.

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