Revision verworfen; Urteilsformel zur Klarstellung geändert (Propagandamittel, Kennzeichen, Rassendhetze)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 172/95
- Datum
- 24.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel zur Klarstellung neu fassen, insbesondere zur eindeutigen Ausweisung von Tateinheit und Tatmehrheit, soweit dadurch keine nachteilige inhaltliche Änderung für den Angeklagten eintritt (vgl. § 260 Abs. 4 StPO).
Bei Verwerfung der Revision hat der Antragsteller in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Urteilsformel muss die einzelnen tatbestandlichen Verknüpfungen (z. B. Verbreiten von Propagandamitteln, Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, Aufstachelung zum Rassenhass) so ausweisen, dass Tatmehrheit und Tateinheit klar erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 172/95 vom 24. Mai 1995
in der Strafsache gegen █, geboren am Marcus Alexander B. ██ 1960 in ███
wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungwidriger Organisationen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhass, verurteilt ist (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Kutzer | Schomburg | |||
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