Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilsformel zur Klarstellung geändert (Propagandamittel, Kennzeichen, Rassendhetze)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 172/95
Datum
24.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen Verbreitens von Propagandamitteln u. a. eingelegt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Zur Klarstellung wird die Urteilsformel im Schuldspruch redaktionell neu gefasst; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel zur Klarstellung neu fassen, insbesondere zur eindeutigen Ausweisung von Tateinheit und Tatmehrheit, soweit dadurch keine nachteilige inhaltliche Änderung für den Angeklagten eintritt (vgl. § 260 Abs. 4 StPO).

3

Bei Verwerfung der Revision hat der Antragsteller in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Urteilsformel muss die einzelnen tatbestandlichen Verknüpfungen (z. B. Verbreiten von Propagandamitteln, Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, Aufstachelung zum Rassenhass) so ausweisen, dass Tatmehrheit und Tateinheit klar erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 172/95 vom 24. Mai 1995

in der Strafsache gegen █, geboren am Marcus Alexander B. ██ 1960 in ███

wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungwidriger Organisationen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhass, verurteilt ist (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltKutzerSchomburg
FothBlauth
Revision verworfen; Urteilsformel zur Klarstellung geändert (Propagandamittel, Kennzeichen, Rassendhetze) — Themis