Revision verworfen; Freiheitsberaubung statt Entführung bei Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 172/91
- Datum
- 19.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 238 StGB) setzt insoweit einen Strafantrag voraus; fehlt dieser, entfällt eine Verurteilung wegen § 238 StGB.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) tritt hinter eine Entführung zurück, wenn sie lediglich Mittel zur Durchführung der Entführung darstellt.
Freiheitsberaubung tritt hinter eine Vergewaltigung zurück, soweit sie nicht über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung notwendige Maß hinausgeht.
Erwirkt die Freiheitsberaubung jedoch einen eigenständigen Unrechtsgehalt (z. B. längere Einsperrung, Drohungen, Wegnahme von Geld), liegt Tateinheit vor und ist § 239 StGB gesondert zu bejahen.
Der Revisionssenat kann die rechtliche Würdigung ändern und eine andere Tatqualifikation feststellen, wenn hierdurch die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt werden und keine niedrigere Gesamtstrafe zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 12. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 172/91
in der Strafsache gegen
1. Rizwan Ahmed B., geboren am █ in ██ (Pakistan),
2. Irfan Ahmed B., geboren am ███ in ████ (Pakistan),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 1990 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten statt der vom Landgericht angenommenen tateinheitlichen Entführung gegen den Willen der Entführten einer tateinheitlichen Freiheitsberaubung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten muss entfallen, weil der nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verurteilt. Er schließt aus, dass sie sich gegen diesen Vorwurf anders als gegen den der Entführung gegen den Willen der Entführten hätten verteidigen können, und dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen verhängt hätte.
Allerdings tritt die Freiheitsberaubung hinter dem Delikt der Entführung gegen den Willen der Entführten zurück, wenn die Freiheitsberaubung das Mittel der Entführung ist (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 238 Rdn. 9). Dies gilt auch dann, wenn eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten nicht möglich ist, weil – wie hier – der erforderliche Strafantrag fehlt (BGHR StGB § 239 I Strafantrag 1). Auch hinter Vergewaltigung tritt Freiheitsberaubung zurück, soweit sie nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung dient (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2).
Im vorliegenden Fall hat die Freiheitsberaubung jedoch einen über das Tatunrecht der Entführung gegen den Willen der Entführten und der Vergewaltigung hinausgehenden selbständigen Unrechtsgehalt erlangt, so dass sie tateinheitlich verwirklicht worden ist. Die Angeklagten haben die Zeugin Baker vom 13. Januar 1990 gegen 3 Uhr früh bis zum 14. Januar 1990 gegen Mittag, also etwa 33 Stunden lang, in ihrem Zimmer eingesperrt. In dieser Zeit haben sie die Freiheitsberaubung auch aufrechterhalten, ohne dass sie der Vornahme der sexuellen Handlungen diente. Die Zeugin musste dem Angeklagten Irfan B. ihre Adresse in England preisgeben. Er drohte, ihren Kindern etwas anzutun, wenn sie jemandem das Geschehene berichte. Während der Gefangenschaft nahmen die Angeklagten der Zeugin außerdem das Geld ab (UA S. 11). Die Freiheitsberaubung war daher nicht ausschließlich das Mittel, um die Entführung der Zeugin und die sexuellen Handlungen an ihr zu erzwingen.
| Zschockelt | Ruf | Rissing-van Saan | |||
| Kutzer | Blauth |