Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 Abs.2 StPO; Verurteilung wegen Vergewaltigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 172/88
Datum
27.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Mannheim ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Der BGH stellte das Verfahren insoweit nach §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und änderte den Schuldspruch. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten blieben bestehen, da eine Beeinflussung der Strafbemessung durch den entfallenen Schuldspruch ausgeschlossen ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs und zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe.

2

Bleibt für andere Verurteilungen eine Einzelstrafe bestehen, ist diese beizubehalten, sofern ausgeschlossen werden kann, dass ihre Bemessung durch den entfallenen Schuldspruch beeinflusst worden ist.

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Bundesgerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers ein Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO einstellen.

4

Ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund einer Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen (vgl. §349 Abs.2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 9. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 172/88 in der Strafsache gegen ███ █████████████ Dieter █████, geboren am ██ 1960 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1988 einstimmig

Tenor

1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. November 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Gründe

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang das Verfahren eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge. Die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten konnte bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Bemessung dieser Einzelstrafe durch den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung beeinflusst worden ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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ZschockeltDetter
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