Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Unterlassen der erneuten Belehrung der Zeugin (§ 52 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 172/56
Datum
12.07.1956
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht und Körperverletzung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Zeugin nach einer zehntägigen Unterbrechung ohne erneute Belehrung nach § 52 Abs. 2 StPO vernommen worden war. Die fehlende Belehrung schütze das rechtliche Gehör des Angeklagten und könne das Urteil beeinflusst haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 2 StPO muss vor jeder erneuten Vernehmung eines zur Verweigerung Berechtigten wiederholt werden.

2

Mehrere zeitlich getrennte Aussagen eines Zeugen gelten nur dann als eine einheitliche Vernehmung, wenn sie unter den konkreten Umständen als zusammenhängende Teile einer einzigen Vernehmung anzusehen sind; war der Zeuge entlassen und später neu geladen, liegt regelmäßig eine neue Vernehmung vor.

3

Die Verletzung der Belehrungspflicht des § 52 Abs. 2 StPO dient dem Schutz des Angeklagten; ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf der unbelehrten Aussage beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.

4

Die Strafkammer verletzt die Aufklärungspflicht nicht zwingend durch Nichtveranlassung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass ein solcher Befund erwartungsgemäß nichts zur Aufklärung beitragen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 28. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kaufmann Heinrich Walter, geboren am ██ 1915 in KT, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter, Dr. Jagusch Bundesrichter, Maas Bundesrichter, Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Grundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte zweimal an seiner minderjährigen ehelichen Tochter Ingrid unzüchtig vergangen und sie in weiteren Fällen im Übermaß gezüchtigt. Er ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die nach § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung daß die eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben ist (BGHSt 1, 39).

Dagegen führt die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 2 StPO die Zeugin Ingrid W. nicht vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, zur Aufhebung des Urteils.

a) Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich insoweit über den Verlauf der Hauptverhandlung folgendes:

Am ersten Verhandlungstag, dem 10. Oktober 1955, wurde Ingrid W. über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und, nachdem sie sich zur Aussage bereit erklärt hatte, zur Sache vernommen. Sie blieb gemäß § 60 Nr. 1 StPO unvereidigt und verließ dann auf Anordnung des Gerichts den Sitzungssaal. Während der Vernehmung eines weiteren Zeugen im Verlaufe dieses Verhandlungstages wurde sie nochmals vorgeladen und machte weitere Aussagen. Sie blieb neuerdings nach § 60 Nr. 1 StPO unvereidigt und verließ nach ihrer Vernehmung wiederum den Sitzungssaal. Zum Schluß dieses Verhandlungstages wurde Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 1955 bestimmt und angeordnet, daß die Zeugin Ingrid ███ ohne besondere Ladung zu erscheinen habe. Sie wurde hiervon nach vorheriger Verständigung.

Während der Fortsetzung der Hauptverhandlung an diesem Tage wurde Ingrid W. dreimal vorgeladen und weiter zur Sache vernommen. Sie blieb erneut gemäß § 60 Nr. 1 StPO unvereidigt und verließ nach ihren Vernehmungen jeweils wieder den Sitzungssaal. An diesem Verhandlungstage wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Staatsanwalt erhielt zu seinen Ausführungen das Wort, beantragte eine Strafe gegen den Angeklagten und stellte hilfsweise den Antrag, „zur Klarung des physischen Zustandes der Zeugin Ingrid W. im Krankenhaus nach ihrer Gasvergiftung den behandelnden Arzt und die Stations- bzw. Zimmerschwester darüber zu vernehmen, in welchem Zustand sich die Zeugin Ingrid W. befunden hat“.

Nach Beratung verkündete das Gericht durch Beschluß:

1. Die Beweisaufnahme wird nochmals eröffnet. 2. Die Hauptverhandlung wird vertagt auf den 28. Oktober 1955. Zu diesem Termin haben der Angeklagte und sein Verteidiger, ohne besondere Ladung zu erscheinen. 3. Zu dem Termin sind als weitere Zeugen zu laden: ... c) Ingrid W.

In der Hauptverhandlung am 28. Oktober 1955 wurde die Zeugin, die bei Beginn der Verhandlung auf Anordnung des Gerichts zunächst den Sitzungssaal verlassen hatte, vorgeladen und zur Sache vernommen. Sie sagte weiter aus, blieb neuerdings gemäß § 60 Nr. 1 StPO unvereidigt und verließ den Sitzungssaal.

b) Die Revision ist der Ansicht, dieses Vorgehen des Gerichts verletze § 52 Abs. 2 StPO, da die Ingrid ██ vor jeder Vernehmung erneut über ihr █████████████████████ Recht hätte belehrt werden müssen.

Die Belehrung über das einem Zeugen auf Grund der Vorschriften des § 52 Abs. 1 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht ist durch § 52 Abs. 2 StPO „vor jeder Vernehmung“ zwingend vorgeschrieben. Soll also ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter, schon vernommener Zeuge erneut gehört werden, so ist die Belehrung zu wiederholen. Es fragt sich nun, unter welchen Voraussetzungen eine solche neue Vernehmung anzunehmen ist. Zu bejahen ist das zunächst stets, wenn der Zeuge in verschiedenen Verfahrensabschnitten, z. B. in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung, vernommen wird (RGSt. 12, 403, 405). Aber auch in demselben Verfahrensabschnitt, insbesondere in der Hauptverhandlung, ist die mehrfache Vernehmung eines Zeugen denkbar, so namentlich dann, wenn eine unterbrochene Hauptverhandlung wegen Überschreitung der Frist des § 229 StPO erneuert werden muß. Im übrigen kommt es in der Hauptverhandlung auf die Umstände an. Der Fall kann so liegen, daß mehrere zeitlich getrennte Aussagen eines Zeugen doch nur zusammenhängende Teile ein und derselben Vernehmung bilden, die frühere und die spätere Bekundung also als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind. Dann liegt eine Vernehmung im Sinne des § 52 StPO nicht vor, es ist also nur einmal zu belehren.

Im allgemeinen wird dieser Fall bei wiederholter Befragung eines Zeugen an demselben Verhandlungstag gegeben sein. Aber auch durch die Sache gebotene Fortsetzung der Verhandlung an mehreren Tagen nimmt der mehrmaligen Bekundung eines Zeugen noch nicht notwendig den Charakter der Einheitlichkeit, dies ist jedoch der Fall zu beurteilen, daß ein Zeuge nach erfolgter Vernehmung während der Verhandlung entlassen und später zu nochmaliger Vernehmung geladen und vorgeladen wird. Dann handelt es sich um eine erneute Vernehmung, die eine abermalige Belehrung erfordert (RGSt. 12, 403/406; RG LZ 1920, 929 Nr. 10; BGH StR 808/53 vom 4. März 1954 = LM Nr. 2 zu § 52 StPO).

Im vorliegenden Fall kann schlechterdings nicht verkannt werden, daß jedenfalls die Vernehmung der Ingrid W. am letzten Verhandlungstag eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 2 StPO war, die eine erneute Belehrung des Mädchens über sein Zeugnisverweigerungsrecht voraussetzte. Diese Vernehmung der Ingrid W. ist vom Gericht nach dem Schluß der Beweisaufnahme und dem Schlußvortrag des Staatsanwaltes am 18. Oktober 1955 beschlossen worden; zugleich ist ihre Ladung zu dem neu anberaumten Termin vom 28. Oktober 19- 55 angeordnet worden. Schon aus dieser Fassung des Gerichtsbeschlusses ergibt sich, daß Ingrid W. in diesem Zeitpunkt vom Vorsitzenden des Gerichts bereits entlassen waren. Dasselbe ist auch aus einem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Oktober 1955 (Bl. 174 d. A.) zu ersehen, demzufolge sich die Fürsorgerin E. bereit erklärte, die Ingrid ███ von dem neuen Termin zu verständigen.

Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, daß die nach einer zehntägigen Pause am 28. Oktober 1955 gemachten Aussagen der Ingrid W. in einer neuen Vernehmung gesche-

hen sind. Da dabei, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die darin vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben ist, ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StPO verletzt. Diese Vorschrift dient auch dem Schutze des Angeklagten, so daß auf ihre Verletzung die Revision gestützt werden kann (BGHSt 1, 39; BGH 1 StR 81/54 vom 6. Juli 1954; 3 StR 346/54 vom 18. August 1954). Daß auf dieser Gesetzesverletzung das Urteil beruhen kann, ist bei der gegebenen Sachlage deshalb nicht auszuschließen, weil sich aus dem Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft, auf Grund dessen das Landgericht die erneute Ladung der Ingrid W. angeordnet hat, ergibt, daß diese jedenfalls zu dem sehr erheblichen Vorwurf der Unzuchtshandlung im Krankenhaus erneut vernommen worden sein muß. Es läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß das Urteil im Übrigen auf der Aussage beruht, die das Mädchen an dem letzten Verhandlungstage erstattet hatte.

Schon dieser Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Revision auch Erfolg haben müßte, soweit sie eine Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO schon bei den früheren Vernehmungen der Ingrid W. für gegeben hält.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind dagegen nicht begründet.

a) Selbst wenn das Landgericht die Zeugen Tr. und ██, die es gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen hat, bei der zusammenfassenden Aufzählung der vernommenen Zeugen erwähnt hat, so folgt hieraus nicht notwendig, daß es ihren Aussagen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Im übrigen könnte das Urteil auch nicht auf einer Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO beruhen, denn aus den Gründen ist zu entnehmen, daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten von der Richtigkeit der Aussagen jener Zeugen ausgegangen ist; daß die Zeugen bei ihrer Vereidigung weitere für den Angeklagten günstige Aussagen gemacht hätten, hat die Revision selbst nicht behauptet.

b) Durch die Nichtanhörung eines Sachverständigen über die Unberührtheit der Ingrid W. hat das Landgericht nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Auch wenn das Mädchen bei den unzüchtigen Berührungen des Angekl agten starke Schmerzen verspürt hat, brauchten diese keine ärztlich feststellbaren Verletzungen zu hinterlassen. Das Landgericht durfte daher annehmen, daß ein ärztlicher Sachverständiger zur Aufklärung des Falles nichts werde beitragen können.

c) Daß das Landgericht die früheren Aussagen der Dina verwertet hatte, kann, entgegen der Ansicht der Revision, dem Urteil nicht entnommenen werden. Das Urteil kann vielmehr nur so verstanden werden, daß es die Aussage des vernommenen Zeugen Hermann Lich bei der Tatbestandsfeststellung verwertet hat.

II. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt bei den bisher getroffenen Feststellungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter aus dem eindeutigen Verhalten des Angeklagten auf seine willkürliche Absicht geschlossen hat.

Glanzmann Bundesrichter

Dr. Koeniger Dr. Jagusch hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Maas
Dr. Wiefels
Aufhebung wegen Unterlassen der erneuten Belehrung der Zeugin (§ 52 Abs. 2 StPO) — Themis