Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei Notzucht – Nötigung genügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 172/54
Datum
08.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht an und behauptete, den Geschlechtsverkehr nicht selbst ausgeübt zu haben und zudem freiwillig zurückgetreten zu sein. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass die Nötigung zur Duldung eines außerehelichen Beischlafs nach §177 StGB bereits das strafwürdige Unrecht enthält und Mittäterschaft auch ohne eigene Vollziehung möglich ist. Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, wenn die Vollendung nur durch Gegenwehr verhindert wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erste Begehungsform des § 177 StGB umfasst sowohl die Nötigung zur Duldung eines außerehelichen Beischlafs als auch dessen Vollziehung; die Nötigungshandlung allein kann bereits das strafwürdige Unrecht tragen.

2

Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handeln und jeder das Verhalten des anderen in seinen Vorsatz aufnimmt; es ist nicht erforderlich, dass jeder Mittäter alle Tatbestandselemente selber verwirklicht.

3

Wer sich an der Nötigung zur Duldung eines Beischlafs beteiligt, kann als Mittäter der Notzucht bestraft werden, auch wenn er den Geschlechtsverkehr nicht persönlich vornimmt.

4

Ein freiwilliger Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Tat nur infolge äußerer Umstände (z.B. Gegenwehr des Opfers) nicht vollendet werden konnte und nicht aus freiem Entschluss aufgegeben wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromechaniker Erich C___ aus ███████, am ███, dort geboren am ████ ████, 2.2., in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. September 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 19. September 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen gerechtfertigt, demnach unbeachtlich.

Mit der Sachrüge greift die Revision den Schuldspruch und die Strafzumessung an. Sie ist vor allem darauf gestützt, der Angeklagte sei zu Unrecht als Mittäter bestraft worden, obwohl er selbst mit der Margarete BC___ den Beischlaf nicht ausgeübt habe. Er habe sich nicht gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten RC___ und ██████ gewaltsam durch Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen befriedigen wollen. Er komme nur als Gehilfe in Betracht, weil er die Tat der beiden Mitbeteiligten nicht als eigene gewollt habe. Zudem sei Notzucht eine „eigenhändige" Straftat. Täter könne also nur der sein, der den Beischlaf mit der vergewaltigten Person selbst ausführe. Der nach der Entfernung von RC___ und ReC___ unternommene Versuch des Angeklagten, mit der Verletzten geschlechtlich zu verkehren, sei einem neuen Vorsatz entsprochen, zudem freiwillig aufgegeben worden.

1.) Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er habe nicht im Sinn gehabt, mit der BC___ unter Ausnutzung ihrer durch die gemeinsamen Gewalttätigkeiten herbeigeführten Widerstandslosigkeit geschlechtlich zu verkehren, kann er ohne Rücksicht auf die rechtliche Bedeutung dieser Absicht im Hinblick auf die Feststellungen des Urteils nicht gehört werden.

Danach hat er sich zur Ausübung des Beischlafs mit der BC___ und zu ihrer Nötigung zu dessen Duldung spätestens in dem Zeitpunkt entschlossen, als sie sich völlig nackt ausgezogen hatte, eingeschüchtert durch die Drohung des ██████, er werde ihr den Hals abschneiden, wenn sie das nicht tue. Vorher hatte der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts den Vorsatz gehabt, im Zusammenwirken mit RC___ und Re___ das Mädchen mit Gewalt und durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des von diesen beiden beabsichtigten Beischlafs zu nötigen.

2.) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe seinen späteren Versuch zum Geschlechtsverkehr mit der BC___ unabhängig von der Nötigungshandlung auf Grund eines neuen Vorsatzes unternommen und sei von dessen Ausführung freiwillig zurückgetreten, daher straflos.

Wie oben dargelegt, hat das Landgericht den vom Angeklagten schon früher im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung gefassten Entschluss zur Erzwingung des eigenen Geschlechtsverkehrs festgestellt. Weiter ist es aus rechtsirrtumsfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass die drei Tatgenossen gemeinschaftlich durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die BC___ genötigt haben, den wiederholten Beischlaf von RC___ und Re___ sowie den versuchten Beischlaf des Beschwerdeführers zu dulden. Damit steht dessen Verteidigung, er habe nicht unter Ausnutzung der Gewalt, sondern zufolge eines neuen Vorsatzes gehandelt, in Widerspruch. Sie konnte deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Ebensowenig kann dem Angeklagten Straflosigkeit wegen freiwilligen Rücktritts zugute kommen. Das Landgericht hat in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung dargetan, dass er infolge der Gegenwehr des Mädchens sein Vorhaben nicht habe vollenden können. Die BC___ hatte nämlich nach dem Weggang von ██ und ReC___ Mut gefasst und sich gegen den allein zurückgebliebenen Angeklagten zur Wehr gesetzt in der Hoffnung, mit ihm fertig zu werden. Als der Angeklagte sich auf sie gelegt hatte, presste sie die Beine zusammen, trat und schlug um sich. Dem Angeklagten gelang es daher nicht, sein Glied bei ihr einzuführen. Aus diesen Tatsachen konnte das Landgericht folgern, dass der Angeklagte sich nicht mehr in der Lage gesehen hat, den geplanten Beischlaf zu vollziehen, und dass er deshalb von dem Mädchen abgelassen hat.

3.) Ganz besonders stützt sich die Revision auf das Vorbringen, der Angeklagte habe die Tat der beiden Mitbeteiligten nicht als eigene gewollt; ferner auf die Rechtsansicht, wegen Notzucht könne als Täter nur bestraft werden, wer selbst den Geschlechtsverkehr mit der genötigten Frau ausübe. Auch damit kann sie nicht durchdringen.

a) Nach den Feststellungen haben die drei Beteiligten durch gemeinsam verübte Gewalt, und zwar durch Wegschleppen, Stoßen, Schlagen, Zuhalten des Mundes und Hinziehen auf den Boden, RC___ und ReC___ außerdem durch die wiederholte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die BC___ zur Duldung des vollendeten Beischlafs der beiden anderen Männer und des versuchten Beischlafs des Beschwerdeführers gezwungen. Im Urteil ist hervorgehoben, dass alle drei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben und dass jeder der drei Täter das Tun des anderen als sein eigenes gewollt hat. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte die Gewaltanwendung der anderen Teilnehmer, deren Drohung mit gegenwärtiger Lebens- und Leibesgefahr für die Angegriffene und deren vollendeten Geschlechtsverkehr in seinen Vorsatz aufgenommen. Demnach ist jeder der drei Beteiligten für den Erfolg so weit verantwortlich, als sein Wille reichte. Jeder muss sich den Tatbeitrag des anderen Teilnehmers so zurechnen lassen, als hätte er ihn selbst geleistet.

b) Anders wäre es nur, wenn die Auffassung richtig wäre, Täter, sonach auch Mittäter eines Verbrechens der Notzucht könne nur derjenige sein, der selbst den Beischlaf mit der genötigten Frau ausübe. Ihr kann jedoch nicht beigetreten werden.

Die Frage, ob eine Straftat nur vom Täter persönlich vorgenommen werden kann, ob sie also eine eigenhändige ist, beantwortet sich nicht nach dem durch sie herbeigeführten Erfolg. Entscheidend ist vielmehr, ob im Handeln selbst schon das strafwürdige Unrecht liegt. Wann das der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Fassung der maßgebenden Strafvorschrift.

Die Tatbestandshandlung der ersten Begehungsform des § 177 StGB umfasst eine zweifache Tätigkeit, das Nötigen der Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs und dessen Ausführung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Nötigungshandlung im Vordergrund, nicht die Vollziehung des Beischlafs. Die Ausdrucksweise „wer ... zur Duldung ... nötigt" lässt darauf schließen, dass schon diese Handlung das strafwürdige Unrecht enthält. Es ist daher nicht erforderlich, dass ein Mittäter beide Tatbestandshandlungen selbst ausführt. Es genügt, wenn er die Frau zur Duldung eines außerehelichen Beischlafs nötigt oder sich an einer derartigen Nötigung beteiligt. Mittäterschaft an einer Notzucht ist daher auf Seiten dessen möglich, der an der Nötigungshandlung mitwirkt, ohne selbst den Beischlaf auszuüben (vgl. das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1954 – 2 StR 298/53).

Die Fassung des Gesetzes hinsichtlich der zweiten Begehungsform des § 177 StGB steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ob auch die zweite Begehungsform in Mittäterschaft begangen werden kann in der Weise, dass der die Willenlosigkeit der Frau herbeiführende Täter und der den Beischlaf ausführende Täter verschiedene Personen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der hier vertretenen Ansicht kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es sei begrifflich ausgeschlossen, den Beischlaf eines anderen als eigenen zu wollen. Darauf kommt es nicht an. Für den Vorsatz genügt das Bewusstsein, zur Duldung irgendeines außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Mehr braucht auf Seiten des Mittäters nicht festgestellt zu werden.

Es lassen sich Fälle denken, in denen ein Beteiligter nicht selbst den Geschlechtsverkehr erstrebt, sei es, dass er sich durch den bloßen Anblick des von einem anderen ausgeübten Beischlafs geschlechtlich erregen will oder dass er nicht einmal dieses Interesse hat. Allerdings bedarf dann, wenn sich der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die Nötigungshandlung beschränkt, der innere Tatbestand sorgfältiger Prüfung. Nach dieser Richtung weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf.

Dasselbe gilt von den Strafzumessungserwägungen.

Das Landgericht hat auf die außerordentlich gemeine Gewaltanwendung gegenüber dem überfallenen Mädchen und auf die daraus zu entnehmende Verrohung der Täter hingewiesen, außerdem die erhebliche Beteiligung des Angeklagten und seine Vorstrafen wegen Gewalttätigkeit zu seinen Ungunsten gewürdigt. Der Umstand, dass gegen ReC___ „wenn auch unter Bedenken" auf Gefängnis erkannt worden ist, lässt keinen Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens erkennen. █████ war nahezu vier Jahre jünger und kaum bestraft. Die gegen ihn verhängte Strafe ist nur der Art, nicht auch der Dauer nach von der des Beschwerdeführers verschieden.

Die Revision musste deshalb verworfen werden.

BuschKoenigerHaas
RotbergMartin