Revision: Aufhebung wegen unzureichender Anklage bei Serienstraftaten (sex. Missbrauch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 171/93
- Datum
- 16.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 178 StGB kommt eine "fortgesetzte Handlung" aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht; mehrere Missbrauchsfälle sind als materiellrechtlich selbstständige Taten i.S.d. § 53 StGB zu behandeln, soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Die Anklage muss bei Serienstraftaten die Zahl der dem Angeschuldigten hinreichend verdächtigen Tathandlungen und deren zeitliche Zuordnung in einem Umfang angeben, der eine Prüfung des Urteils innerhalb des von der Anklage gesteckten Rahmens ermöglicht und die Verteidigung nicht unzulässig beeinträchtigt.
Sind Anklage und Eröffnungsbeschluss pauschal und nicht zureichend konkretisiert, dürfen nur die von der Anklage wirksam erfassten Fälle verurteilt werden; sollen weitere, noch nicht wirksam angeklagte Fälle verhandelt werden, ist eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich.
Pauschale Feststellungen, die sich nicht einer oder mehreren wirksam angeklagten und nicht verjährten Einzelstraftaten zuordnen lassen, verhindern eine teilweise Umstellung des Schuldspruchs auf Einzeltaten und machen die Aufhebung des Urteils geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 25. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 171/93 vom 16. Mai 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████████, geboren am Joachim Heinz Fritz (O. CD 1945 in [REDACTED]),
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am 16. Mai 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vollem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 22. November 1968 geborene Tochter Carola aufgrund eines Gesamtvorsatzes spätestens seit November 1974 bis zum Sommer 1986 sexuell missbraucht, und zwar bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in mindestens 290 Fällen und danach in mindestens 170 Fällen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg:
a) Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 kommt eine fortgesetzte Handlung jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB schon aus Rechtsgründen nicht (mehr) in Betracht. Dies gilt nach den Gründen des Beschlusses auch für den in Anklage und Eröffnungsbeschluss genannten Tatbestand des § 178 StGB (aaO S. 40). Mehrere Missbrauchsfälle sind daher, soweit nicht eine Handlungseinheit im natürlichen Sinn vorliegt, als materiellrechtlich selbständige Fälle im Sinne des § 53 StGB zu behandeln. Wegen der rechtlichen Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten verweist der Senat auf seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 25. März 1994 – 3 StR 18/94.
b) Die Anklage und der auf sie Bezug nehmende Eröffnungsbeschluss, die pauschalierend lediglich wenige der insgesamt 460 abgeurteilten Fälle erfassen, sind nicht ausreichend konkretisiert. Dies gilt schon aufgrund der Rechtslage vor der genannten Entscheidung des Großen Senats. Wegen anderer nicht zu überwindernder Ermittlungsschwierigkeiten kann es allerdings genügen, dass lediglich diejenige Zahl der Tathandlungen innerhalb eines bestimmten Tatzeitraums angegeben wird, deren der Angeschuldigte mindestens hinreichend verdächtig ist. Die Anforderung, dass die Zahl der im Sinne hinreichenden Tatverdachts ermittelten Tatbestandsverwirklichungen in der Anklage genannt werden muss, darf allerdings bei Tatmehrheit auch nicht unterschritten werden, weil sonst nicht feststellbar ist, ob sich das Urteil innerhalb des von der Anklage vorgegebenen tatsächlichen Rahmens hält und ob
es die Anklage erschöpft, aber auch weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeschuldigten durch unbestimmte Vorwürfe droht (vgl. GSSt aaO S. 34).
Aus der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss ergibt sich auch nicht ansatzweise die Gesamtzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelakte, geschweige denn eine Aufteilung auf die bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes in Betracht kommenden Delikte des sexuellen Missbrauchs nach § 176 StGB, auf die bis zur Tatbeendigung in Betracht kommenden Delikte des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, auf die Anzahl der Beischlafsfälle nach § 173 StGB oder auf die der sexuellen Nötigung nach § 178 StGB. Zu dem Vorwurf der sexuellen Nötigung bleibt darüber hinaus unklar, welche sexuellen Handlungen mit Gewalt, ggf. in welcher Weise, oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, ggf. in welcher Weise und mit welichem Inhalt, vorgenommen worden sein sollen.
Die Anklage lässt auch den Tatbeginn offen. Er kann in der Zeit zwischen dem 3. und 9. Lebensjahr der Tochter des Angeklagten liegen. Da auch keine Mindest- oder Höchstzahl der Einzelakte insgesamt oder für bestimmte Zeiträume angegeben wird, lässt sich der Tatbeginn auch nicht durch Rückrechnung von den Zäsuren bildenden Ereignissen (Vollendung des 10. Lebensjahres, Sommerurlaub 1981, Sommer 1986) festlegen. Die Sachverhaltsumschreibung in Anklage und Eröffnungsbeschluss erfasst daher mit der erforderlichen Konkretisierung lediglich Missbrauchsfälle in der Zeit um den 10. Ge-
burtstag des Tatopfers (ersichtlich verjährt) und während des Sommerurlaubs 1981 sowie den letzten Missbrauchsfall im Sommer 1986.
Wegen der Individualisierungsmöglichkeit hinsichtlich dieser materiellrechtlich selbständigen Taten sind Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht insgesamt unwirksam. Sollen in der neuen Hauptverhandlung weitere Fälle abgeurteilt werden, so bedarf es einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO, die aufgrund der Schilderung der Geschädigten zu Einzelfällen im Laufe des Ermittlungsverfahrens erstellt werden kann.
Dem Senat ist es nicht möglich, die pauschalen Feststellungen zu den abgeurteilten 460 Einzelfällen einer oder mehrerer der wirksam angeklagten und noch nicht verjährten rechtlich selbständigen Taten zuzuordnen; deswegen kommt eine teilweise Umstellung des Schuldspruchs auf Einzeltaten nicht in Betracht.
| Zschockelt | Kutzer | Winkler | |||
| Blauth | Miebach |