Wiedereinsetzungsantrag und Revision wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 171/92
- Datum
- 24.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht der Zeitpunkt mitgeteilt wird, zu dem der Antragssteller von dem die Fristwahrung betreffenden Sachverhalt (z. B. Beiordnung) Kenntnis erlangte.
Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ist strikt einzuhalten; eine nach Fristablauf eingegangene Revisionsbegründung führt nach § 346 Abs. 1 StPO zur Unzulässigkeit der Revision.
Konnte die Wiedereinsetzung nicht zuerkannt werden, bleibt die Revision unzulässig, wenn die Revisionsbegründung ohne Wiedereinsetzung verspätet ist und somit die Revisionsfrist nicht gewahrt wurde.
Trifft den Angeklagten das Unterliegen in einem Wiedereinsetzungs- und Revisionsverfahren, sind ihm die Kosten des Verfahrens sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 171/92 vom 24. Juni 1992 in der Strafsache gegen
████████ geboren am ███ ██ Herbert Franz 1943 ████
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO **einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1991 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags und der Revision, sowie die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht der Zeitpunkt mitgeteilt worden ist, an dem der Angeklagte von der Beiordnung mit Verfügung vom 10. Dezember 1991 erfahren hat und damit das Hindernis zur Fristwahrung weggefallen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217).
Die Revision des Angeklagten ist damit ebenfalls unzulässig, weil die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit dem 2. Dezember 1991 abgelaufen ist und damit die am 30. Dezember 1991 eingegangene Begründung verspätet ist, § 346 Abs. 1 StPO.
| Blauth | Ruß | Miebach | |||
| Kutzer | Winkler |