BGH: Organisationsanklage (§ 129a) umfasst Prüfung tateinheitlicher Anschlagsbeteiligung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 171/89
- Datum
- 15.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrensgegenstand bestimmt sich nach dem in der Anklage umschriebenen Lebenssachverhalt (§ 264 StPO) und kann auch rechtlich anders zu würdigende, tateinheitlich verbundene Delikte umfassen, wenn die angeklagten Handlungen tatbestandsrelevant hierfür sind.
Sind in der Anklage Handlungen beschrieben, die als (Mit-)Ausführung oder Vorbereitung einer weiteren Straftat in Betracht kommen, darf der Tatrichter die Prüfung dieser rechtlichen Bewertung nicht allein deshalb unterlassen, weil die Anklage diese Straftat nicht ausdrücklich als Vorwurf bezeichnet.
Eine Unterlassung der Prüfung eines vom Verfahrensgegenstand erfassten Delikts ist nur bei wirksamer Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO zulässig.
Beantragt die Staatsanwaltschaft die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschlossenen Gesetzesverstoßes, hat das Gericht nach § 154a Abs. 3 S. 2 StPO hierüber eine Sachentscheidung zu treffen.
Wird eine mögliche tateinheitliche Verknüpfung mit einer schwereren Straftat nicht geprüft, ist der Schuldspruch aufzuheben; die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, soweit sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Stuttgart, 28. Juni 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ███ ██ 1963 in Luitgard Ho████, ████ zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt Stuttgart, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. November 1989 in der Sitzung vom 15. November 1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Dr. Granderath, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte █████ aus █████ und ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte C______) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1988, soweit es die Angeklagte ███████ betrifft, aufgehoben.
Die der Verurteilung dieser Angeklagten zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Angeklagte █████████ wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Generalbundesanwalt rügt, der Senat habe es zu Unrecht abgelehnt, über die Mitwirkung der Angeklagten █████████ am Anschlag auf die Firma DOD in ████ eine Sachentscheidung zu treffen; damit habe er gegen die §§ 264, 265 StPO verstoßen. Die Rüge hat Erfolg.
Die Anklage wirft der Angeklagten ██████ eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung „RAF“ in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei vor. Ein Vorwurf, sich an dem Sprengstoffverbrechen vom 25. Juli 1986 auf dem Gelände der Firma ██████ in ████ beteiligt zu haben, wird in der Anklage nicht erhoben. Dennoch gehört auch dieser Sprengstoffanschlag zu dem auf die Anklage gegen Frau Ho██ zu untersuchenden Verfahrensgegenstand.
I. 1. Die Anklage geht davon aus, die Angeklagte habe sich spätestens zu Anfang des Sommers 1986 der RAF angeschlossen, sei bis zu ihrer Festnahme am 2. August 1986 für deren Zwecke tätig geworden und habe sich auch in der anschließenden Untersuchungshaft weiter mitgliedschaftlich an der bezeichneten Vereinigung beteiligt.
Seit ihrem Anschluss an die RAF sei sie für diese überwiegend im Bereich der Beschaffung, Sammlung und Auswertung von Informationen und Erkenntnissen, die als Grundlage für terroristische Anschläge und das Leben in der Illegalität dienen sollten, tätig geworden (Anklageschrift, S. 6 bis 7, 8/9, 103, 106).
Im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung habe sie – ähnlich wie der Mitangeklagte KC████ – die Personaldaten anderer Personen für Zwecke der RAF ausgespäht.
2. Im Einzelnen hebt die Anklage zu dem Vorwurf der Beschaffung, Sammlung und Auswertung von Material und Erkenntnissen (siehe oben Ziff. 1) darauf ab, hierbei habe es sich um Schriftmaterial aus den Themenbereichen „militärische Forschung, militärisch-industrieller Komplex und antiimperialistischer Kampf in Westeuropa“ gehandelt, das die Angeklagte im Auftrag der RAF für diese gesammelt und archiviert habe (aaO S. 92, 93/94). Die Anklage führt an, dass an dem in der Wohnung der Angeklagten in Di██████████, ██████████ sichergestellten Schriftmaterial Fingerspuren gesichert wurden, „die von Christian KC████, Luitgard ██ ██████, Erik ███ – dem Freund der Angeschuldigten █████████ – und von Andrea ████████ stammen“ (aaO S. 94).
Aus der Anklage ergibt sich auch, dass bei einem Teil der für den Mitangeklagten ████ für beachtlich gehaltenen, bei ihm in █████████ B██ sichergestellten Unterlagen neben Andrea ███ auch die Angeklagte █████████ als Spurenverursacher festgestellt wurde und dass in einem der Schriftstücke auch die Firma ████████ erwähnt war (aaO S. 91).
In den bei der Angeklagten sichergestellten Schriftunterlagen wurde nach der Anklage auch die Firma ███████ MC███████ genannt, auf die am 15. September 1986 ein Sprengstoffanschlag verübt worden ist.
3. Die Tatsache, dass der Mitangeklagte KC████ und die Angeklagte Ho██ am 2. August 1986 in ████████ gemeinsam mit der dem Kommandobereich der RAF zugerechneten Mitangeklagten ███████████ festgenommen wurden, wird von der Anklage als Indiz für die engen Verbindungen zwischen dem Kommandobereich und den „illegalen Militanten“ in der RAF gewertet (aaO S. 71). Eine anlässlich der Festnahme der bezeichneten drei Personen bei der Angeklagten ███████ gefundene Skizze mit dem Grundriss der baulichen Anlage des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bonn (BMZ) war nach Auffassung der Anklage für einen geplanten Anschlag der RAF auf diese Anlage ausgespäht worden und war danach Gegenstand der gemeinsamen Beschäftigung der drei Angeklagten unmittelbar vor ihrer Festnahme (aaO S. 94, 95). Auch die bei dem gemeinsamen Treffen in ████████ dort vorgefundenen Prozesserklärungen, verschlüsselten Angaben der Angeklagten über Terminvereinbarungen und geplante Treffen, die zum Teil den Eintragungen im Ringbuch des Angeklagten KC████ entsprechen, werden in der Anklageschrift erwähnt (aaO S. 102/103). Ebenso wird anhand der bei den Angeklagten █████ und ██████████ vorgefundenen schriftlichen Unterlagen darauf hingewiesen, dass diese beiden Angeklagten als Kontaktpersonen zwischen dem Kommandobereich der RAF und den „illegalen Militanten“ tätig geworden seien (aaO S. 106/107). Dabei rechnet die Anklage die Angeklagten ███ und Ho██ ersichtlich als zu den illegalen Militanten gehörig (aaO S. 71). Den „illegalen Militanten“, die zum Teil unter der Bezeichnung „Kämpfende Einheit“ tätig geworden seien, wird in der Anklage eine Vielzahl von Sprengstoffanschlägen, darunter auch der auf die Firma █████ am 25. Juli 1986, angelastet (aaO S. 68/69). Dabei wird auch auf eine Koordination der sogenannten illegalen Militanten mit der Kommandoebene der RAF bei der Planung und Vorbereitung der Anschläge und auf eine durch Schriften der RAF ideologisch vorbereitete gemeinsame, gegenseitig abgestimmte Strategie von Kommandoebene und „illegalen Militanten“ abgehoben (aaO S. 69/70).
II. Aus diesem Inhalt der Anklage ergibt sich, dass mit ihr dem Oberlandesgericht als Lebenssachverhalt Handlungen der Angeklagten ████████ zur Prüfung und Aburteilung unterbreitet worden sind, die, falls diese Angeklagte an dem Explosionsverbrechen zum Nachteil der Firma ███████ beteiligt war, als Ausführung dieses Verbrechens bewertet werden können.
Dies gilt für den Vorwurf, die Angeklagte habe sich die Beschaffung, Sammlung und Auswertung von Informationen und Erkenntnissen von der RAF übertragen lassen, wie für den, sie habe dann auch tatsächlich im Rahmen der von ihr übernommenen Funktion Personaldaten fremder Personen ausgeforscht sowie Ausweise und ähnliche Unterlagen beschafft, die im Zusammenhang mit der Ausführung der von der RAF geplanten Anschläge dienlich sein konnten.
In dieselbe Richtung zielt auch der Vorwurf, die Angeklagte habe darüber hinaus Informationsmaterial für die RAF gesammelt und archiviert, und zwar aus Sachbereichen der militärischen Forschung und der Rüstung sowie dessen, was von der RAF als „antiimperialistischer Kampf in Westeuropa“ bezeichnet wird, aus Bereichen also, auf die sich auch das Explosionsverbrechen zum Nachteil der DC███████-Werke bezieht.
Der Vorwurf der Ausspähungstätigkeit bezieht sich nicht nur auf die Zeit des Aufenthalts der Angeklagten ███████ in der Jugendherberge ███████████ am 25./26. Juli 1986 (Beschaffung der Personaldaten des Zeugen Jens ████████ in der Nacht, die sich unmittelbar an den Anschlag auf dem Gelände der Firma █████ anschloss. Denn nach der Anklage hatte die Angeklagte Unterlagen der Zeugin Sabine ██████ (Personalausweis, Studentenausweis, Berechtigungs- und Kontonummernkarte) beschafft, die dieser Zeugin am 8. Juli 1986 gestohlen worden waren (aaO S. 92/93). Die Beschaffung dieser Unterlagen durch die Angeklagte konnte mithin in die Zeit vom 8. Juli 1986 bis zur Festnahme der Angeklagten am 2. August 1986 fallen, also auch vor dem Zeitpunkt des Anschlags auf die Firma ███ (25. Juli 1986) liegen. Die Möglichkeit, dass die der Angeklagten vorgeworfene Ausspähungstätigkeit auch vor diesem Anschlag lag, ergibt sich zudem aus der oben zitierten Bezugnahme auf eine entsprechende Tätigkeit des Angeklagten ████, dem in derselben Anklageschrift (S. 89) vorgeworfen wird, das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs der Zeugin Lieselotte ████████ in dem bei ihm sichergestellten Notizbuch festgehalten zu haben, ohne dass die Beschaffung dieser Kennzeichendaten auf die Zeit nach dem DC███████-Anschlag beschränkt wäre.
Nach der Anklage war die Angeklagte in derselben Zeit wie der Mitangeklagte ████ unmittelbar im Anschluss an den Sprengstoffanschlag auf die Firma D███████ in der Jugendherberge ████████████ abgestiegen, wobei sie, wie █████, in dessen Begleitung sie (am 25./26. Juli 1986) dort übernachtete (aaO S. 8, 92), die zuvor ausgespähten Personalien einer dritten Person benutzte (aaO S. 87). ██ bediente sich auch danach, bis zu seiner gemeinsam mit der Angeklagten erfolgten Festnahme am 2. August 1986, der Personalien anderer tatsächlich existierender Personen (aaO S. 86).
Da die der Angeklagten █████████ vorgeworfenen Handlungen, wie dargetan, nach der Anklage auch zeitlich vor dem Anschlag auf die Firma █████ liegen können, konnten sie der Vorbereitung dieses Anschlags dienen.
Aus der gesamten Anklage ergibt sich, dass nach ihr die Angeklagten ██████ und █████████ in vielfacher Hinsicht zusammengewirkt haben sollen, und zwar als Kontaktpersonen zwischen dem Kommandobereich der RAF und den „illegalen Militanten“, denen die Angeklagte zugerechnet wird. So weist auch die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Mitangeklagten █████ aufgestellte Behauptung, in den bei diesem sichergestellten Unterlagen, an denen sich auch Spuren einer Betätigung der Angeklagten ████████ fanden, sei auch die Firma ██████ erwähnt, darauf hin, dass eine sachliche Verbindung zwischen dem dieser Angeklagten vorgeworfenen Sammeln von Material für die Zwecke der RAF und dem Anschlag auf dem ███████-Gelände bestehen kann.
Insgesamt spricht manches dafür, dass das in der Anklage aufgezeigte Vorgehen der Angeklagten ██████████, soweit es zeitlich vor dem bezeichneten Sprengstoffanschlag liegt, jedenfalls auch der Vorbereitung dieses Anschlags diente. Eine solche Vorbereitung kann sich als selbst mittäterschaftliche – Teilnahme an diesem Verbrechen darstellen.
Damit, dass dieses von der Anklage erfasste Verhalten der Angeklagten ███████ Verfahrensgegenstand ist (§ 155 Abs. 1 StPO), ist in die dem Tatrichter obliegende Prüfung auch das Sprengstoffverbrechen vom 25. Juli 1986 zum Nachteil der Firma ███ eingeschlossen. Die dem Oberlandesgericht mit der Anklage insoweit unterbreiteten Handlungen dieser Angeklagten stellen sich – im Gegensatz zu den zeitlich später liegenden – nicht nur als Anhaltspunkte dafür dar, dass Frau █████████ sich – durch andere in der Anklage nicht erwähnte Handlungen an dem Explosionsverbrechen beteiligt haben könnte, sondern als im Sinne des § 311 StGB tatbestandsrelevante Handlungen selbst.
Die Prüfung ihrer Bedeutung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt konnte nur solange unterbleiben, als die Staatsanwaltschaft eine wirksame Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO unter Ausschluss dieser Gesetzesverletzung vorgenommen hatte. Dem vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, diese Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzubeziehen, musste das Oberlandesgericht gemäß § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechen. Selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft – etwa in Verkennung des gegen die Angeklagte █████████ bestehenden Verdachts der Teilnahme an einem Verbrechen nach § 311 StGB – bei der vor Anklageerhebung getroffenen, auf die §§ 154a, 154 StPO gestützten Verfügung an einen Ausschluss der Verfolgung nach dieser Strafvorschrift nicht gedacht haben sollte, würde sich an der Verpflichtung des Tatrichters, die ihm mit der Anklage unterbreitete prozessuale Tat auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen und dazu etwa erforderliche weitere Feststellungen zu treffen, nichts ändern.
Der erkennende Senat kommt bei der durch den aufgezeigten Inhalt der Anklage gegebenen Sachlage zu diesem Ergebnis, ohne dass es darauf ankommt, ob mit einer Anklage wegen eines Organisationsdelikts nach § 129a StGB stets auch alle damit tateinheitlich verbundenen weiteren Straftaten mitangeklagt sind (vgl. die Senatsentscheidung BGHSt 29, 288, 295/296, 297 und hierzu BVerfGE 56, 22 unter B I 5). Der Senat hat diese Frage in dem Beschluss vom 5. Januar 1989 – 1 StE 5/88 (NStZ 1989, 370, 371) – in einer die Entscheidung StB 45/88 nicht tragenden Bemerkung bejaht. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Doch würde selbst von einem anderen Rechtsstandpunkt aus die hier vorliegende Anklage zu keinem anderen Ergebnis führen.
III. Sollte die neue tatrichterliche Hauptverhandlung zur Feststellung führen, die Angeklagte habe sich an dem Explosionsverbrechen zum Nachteil der DC███████-Werke beteiligt, so hätte dies eine Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich mit einem Verbrechen nach § 129a StGB begangenen Beteiligung an einem Verbrechen nach § 311 StGB zur Folge. Der erkennende Senat hebt daher den Schuldspruch nach § 129a StGB auf. Dass das Oberlandesgericht zu Unrecht die Prüfung unterlassen hat, ob die Angeklagte an dem bezeichneten Explosionsverbrechen beteiligt war, berührt die der Verurteilung nach § 129a StGB zugrunde liegenden Feststellungen jedoch nicht. Sie können daher bestehen bleiben.
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