Revision: Abgrenzung bedingter Tötungsvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei Hammerschlägen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 171/88
- Datum
- 11.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) setzt die billigende Inkaufnahme des Todeserfolgs voraus und nicht bereits das bloße Bewusstsein der Gefährlichkeit der Tat.
Das Bewusstsein, eine Handlung könne tödliche Folgen haben, rechtfertigt bei 'äußerst gefährlichen' Handlungen nicht zwingend die Annahme von dolus eventualis; es bleibt ein Abgrenzungsproblem zur bewussten Fahrlässigkeit.
Erklärt der Täter unwidersprochen, er habe die Tat nur zur Betäubung des Opfers beabsichtigt, muss das Gericht gesondert prüfen, ob er den Tötungserfolg ernstlich billigend in Kauf genommen hat.
Bei der Abgrenzung sind konkrete Tatumstände (Verwendetes Tatwerkzeug, Schlagintensität, Verlauf der Tatausführung und erkennbares Ausbleiben des Erfolgs) in die Würdigung des Vorsatzes einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 13. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 171/88 in der Strafsache gegen den Auszubildenden Karl-Hans E ██ aus K████, geboren am ██ █████ in Br[REDACTED], wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus Habgier versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist begründet.
1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin ███ insgesamt drei Hammerschläge auf den Hinterkopf, um sie zu berauben. Er wollte sie mit einem Schlag betäuben, sah sich aber zu zwei weiteren Schlägen veranlasst, weil der erste erkennbar nicht die erhoffte Wirkung hatte. Durch einen dieser Hammerschläge erlitt die Nebenklägerin eine lebensbedrohliche Kopfverletzung (Impressionsfraktur), die erst Wochen nach der Tat festgestellt wurde.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe – über die Absicht zu betäuben hinaus – nicht damit gerechnet, dass die von ihm nur mit dosierter Wucht geführten Schläge Schlimmeres hätten bewirken können (UA S. 10). Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt, soweit sie die Kenntnis der Gefahrlichkeit der Handlung betrifft, und stellt nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe fest, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass Hammerschläge auf den Kopf generell und in diesem Fall zu lebensbedrohenden Verletzungen führen und auch tödlich wirken könnten. Es meint, er habe dies bei der Tat billigend in Kauf genommen (UA S. 8).
2. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob durchgreifende Bedenken schon gegen die Erwägungen bestehen, mit denen das Landgericht aus der mangelnden Übung des Angeklagten im Umgang mit einem Hammer auf sein Wissen geschlossen hat, er sei nicht imstande gewesen, den Hammerschlag so zu „dosieren“, dass nicht mehr als eine Betäubung eintrete (UA S. 10 f.). Die rechtliche Würdigung (UA S. 11) lässt jedenfalls besorgen, dass das Landgericht die billigende Inkaufnahme, durch die sich der bedingte Tötungsvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet (BGHSt 7, 363, 368 f.), allein deshalb für gegeben erachtet, weil der Angeklagte sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst war (UA S. 11).
Es führt insoweit aus: Der Angeklagte habe gewusst, dass er mit letztlich nicht steuerbarer Gewalt auf den Kopf seines Opfers einschlage und bei dieser äußerst gefährlichen Vorgehensweise ohne entsprechende Vorkehrungen nicht auf einen glücklichen Ausgang habe vertrauen dürfen und können. Diese Erwägung begegnet hier durchgreifenden Bedenken.
Bei „äußerst gefährlichen“ Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dies muss jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch vorkommen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage darauf vertraut hat, der Erfolg werde nicht eintreten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es ihm nur darum geht, sein Opfer „außer Gefecht zu setzen“ (BGH NStZ 1984, 19; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1988, 277 f.).
Das Landgericht hätte demnach die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, er habe die Schläge „dosiert“ und das Opfer lediglich betäuben wollen, nicht nur im Zusammenhang mit dem Gefährdungsbewusstsein, sondern auch unter dem Gesichtspunkt erörtern müssen, ob er den als möglich erkannten Todeserfolg tatsächlich billigend in Kauf genommen hat, sei es, dass es ihm gleichgültig war, ob er die Nebenklägerin tötete oder nicht, oder sei es, dass ihm deren Tod zwar unerwünscht war, er den Raub aber selbst um den Preis ihres Lebens auf jeden Fall vollenden wollte.
Dabei hätte das Landgericht erörtern müssen, dass er einen kleinen Hammer zur Tat benutzte (UA S. 10); dass der erste Hammerschlag „erkennbar ohne die erhoffte Wirkung“ war (UA S. 8); dass nicht feststeht, der zweite und dritte Schlag seien wegen der Erfolglosigkeit des ersten mit größerer Heftigkeit geführt worden, und dass äußere Verletzungen der Nebenklägerin nicht ohne Weiteres erkennbar waren.
3. Aus den dargelegten Gründen ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben (zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 – Versuch, beendeter 4; BGH bei Holtz MDR 1987, 92).
| Ruß | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Kutzer |