Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42b StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 171/55
- Datum
- 17.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB i.V.m. § 51 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit eine strafbare Tat begangen hat und die Maßnahme zur Abwehr einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Wiederholungsgefahr erforderlich ist.
Für die Erforderlichkeitsprüfung genügt nicht die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten; es muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer rechtswidriger Handlungen bestehen, die auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft prognostiziert wird.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung sind vom Tatrichter mit besonderer Sorgfalt darzulegen, weil die Maßregel eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit darstellt; die Feststellungen müssen sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt (Entlassung aus der Haft) beziehen.
Die Erwägungen des Tatrichters können nicht dadurch ersetzt werden, dass auf ein Sachverständigengutachten verwiesen wird, dessen Inhalt im Urteil nicht wiedergegeben und eigenständig gewürdigt ist.
Vorstrafen oder geringere Übertretungen, die dem Täter bislang nicht einschlägig nachgewiesen sind, begründen für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Unterbringungsmaßregel nach § 42b StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 8. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Johannes ██ in der Heil- und Pflegeanstalt ███, Kreis ████, geboren am █████ in ██████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████ Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit drei Kindern und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist in zulässiger Weise auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt beschränkt.
Die Revision hat Erfolg.
Die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf auf Grund des § 42b StGB in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB nur angeordnet werden, wenn
1. der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und wenn
2. die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.
Die erste Voraussetzung ist nach den Urteilsfeststellungen gegeben, die zweite jedoch bisher nicht ausreichend begründet.
Da die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit bedeutet, müssen ihre Voraussetzungen vom Tatrichter mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.
Die öffentliche Sicherheit erfordert dann die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn von ihm weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und wenn Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung geboten und auf andere Weise als durch Unterbringung des Täters in einer solchen Anstalt nicht zu erwarten ist (BGH in NJW 1951, 450 Nr. 23).
Zwar ist dem Urteil mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Unterbringung vorlägen, diese nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden könnte, da der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Bindungen zu Personen hat, die seinen Lebenswandel überwachen und dadurch weitere Straftaten verhindern könnten. Es ist aber bisher nicht ausreichend festgestellt, dass vom Angeklagten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Es genügt hier nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung einer Straftat, sondern es bedarf der Feststellung, dass eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Angeklagte auch nach der Strafverbüßung sich noch weiterer erheblicher Rechtsverstöße schuldig machen wird (vgl. RGSt 71, 216; BGH NJW 1951, 724 Nr. 23).
Dass diese bestimmte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten durch den Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft besteht, hat die Strafkammer bisher nicht eindeutig dargelegt. Das Urteil stellt es überhaupt nicht erkennbar auf den für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Zeitpunkt ab, nämlich den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. Die Darlegungen des Tatrichters bei der Strafzumessung sprechen vielmehr für das Gegenteil. Dort hat das Landgericht ausgeführt, dass nachdrückliche Strafen am Platze seien, um die — wenn auch — geringen Hemmungen des Angeklagten zu stärken und abschreckend auf ihn zu wirken. Danach scheint es das Landgericht selbst nicht für ausgeschlossen zu halten, dass der Strafvollzug den Angeklagten, der bisher nur eine geringe Haftstrafe verbüßt hat, günstig beeinflussen könne. Es hätte jedenfalls ausdrück-
licher Darlegung bedurft, wenn die Strafkammer trotz dieser Ausführungen nicht mit einer genügend abschreckenden Wirkung des Strafvollzuges auf den Beschwerdeführer rechnete und deshalb auch für den Zeitpunkt der Strafverbüßung noch die bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer Straftaten des Angeklagten als gegeben ansah.
Schon aus diesem Grunde kann daher die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht aufrechterhalten werden.
Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch noch darauf hingewiesen, dass auch die bisherigen Urteilsfeststellungen zu der Frage, weshalb die Strafkammer die Gefahr erheblicher weiterer Rechtsverletzungen durch den Angeklagten für gegeben hält, unzureichend sind.
Es ist hier davon auszugehen, dass die einzigen Straftaten, die als Grundlage für die getroffene Maßnahme in Betracht kommen können, die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen und Beleidigungen sind, wobei das Schwergewicht auf den ersteren liegt. Die früheren Diebstähle des Angeklagten kommen hier nicht entscheidend in Betracht; Übertretungen scheiden ohnehin als Grundlage für eine Maßnahme nach § 42b StGB nach dem Gesetz aus.
Bei den jetzt abgeurteilten Taten ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher noch nicht einschlägig vorbestraft ist, so dass es näherer Prüfung bedurft hätte, ob diese Taten, die an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen begangen worden sind, in Verbindung mit dem Schwachsinn des Angeklagten den Schluss erlauben, dass er in Zukunft die öffentliche Sicherheit durch erhebliche Straftaten stören werde.
Zu berücksichtigen wird hierbei sein, dass der Angeklagte in den Zeiten, in denen er in Freiheit war, sich jedenfalls nach den Feststellungen nicht irgendeiner erheblichen Straftat schuldig gemacht hat. Es wird daher zu prüfen sein, ob es sich bei den hier abgeurteilten Straftaten um einmalige, für den Angeklagten nicht symptomatische Entgleisungen gehandelt haben kann. In diesem Zusammenhang wird weiter auch darauf einzugehen sein, dass der Angeklagte — wie das Urteil selbst feststellt — in der Landesheilanstalt ███ als „Grenzfall“ angesehen wurde und am 10. Dezember 1953 aus dieser Anstalt entlassen wurde. Grund zu dieser Maßnahme war die Ansicht des damaligen Anstaltsleiters, die weitere Unterbringung des Angeklagten könne auf Grund des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit Geisteskranker, Geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. 5. 1952 (GVBl. III) nicht gerechtfertigt werden, weil der Angeklagte keine erhebliche Gefahr für seine Mitmenschen bedeute.
Zu diesen Fragen wird das Landgericht eingehend selbst Stellung nehmen müssen; diese notwendige eigene Stellungnahme des Tatrichters kann nicht durch Bezugnahme auf das Gutachten eines Sachverständigen ersetzt werden, dessen Inhalt im Urteil im einzelnen nicht wiedergegeben wird.
| Moericke | Dr. Schalscha | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hoepner |