Revision verworfen; Einbeziehung früherer Jugendurteile bei Einheitsjugendstrafe nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/99
- Datum
- 19.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind alle zur Einbeziehung bestimmten Entscheidungen formell im Urteilstenor aufzunehmen.
Gilt eine einzubeziehende Entscheidung bereits als unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung ergangen, ist auch diese frühere Entscheidung formell einzubeziehen.
Unterlassene formelle Einbeziehungen stellen einen formellen Fehler dar, der vom Revisionsgericht berichtigt werden kann.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 11. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Bremen vom 21. April 1998 (106 Ls 460 Js 9936/98) und vom 13. Januar 1998 (106 Ls 460 Js 42520/97) sowie des Jugendgerichts Bremen vom 5. August 1997 (106 Ds 460 Js 20675/97) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 13. August 1997 – 2 StR 201/97; Beschl. vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96; Beschl. vom 26. November 1997 – 2 StR 573/97; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Ist die frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter zurückliegenden Entscheidung ergangen, so ist auch letztere einzubeziehen, selbst wenn sie – wie hier – im Urteilsspruch der einzubeziehenden Entscheidung (fehlerhaft) keine Erwähnung gefunden hatte.
Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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