Aufhebung wegen fehlender Urteilsgründe; Zurückverweisung an anderes Strafgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/92
- Datum
- 26.06.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen schriftlicher Urteilsgründe begründet einen Aufhebungsgrund, wenn berufsrichterliche Mitglieder vor deren Abfassung aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO und die sachliche Rüge können zur Überprüfung und Aufhebung eines Urteils wegen fehlender Urteilsgründe führen.
Eine Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrensmangels kann gemäß § 357 StPO auch auf andere Angeklagte erstreckt werden, deren Revision wegen Fehlens einer Begründung unzulässig ist.
Als ‚Einstellung‘ bezeichnete Entscheidungen begründen nur dann eine verbrauchende Wirkung der Strafklage, wenn sie tatsächlich eine Verfahrenseinstellung i.S.v. § 206b StPO darstellen; bloße formelle Klarstellungen reichen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Chemnitz, 26. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 170/92 BESCHLUSS vom 26. Juni 1992 in der Strafsache gegen █ wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts – am 26. Juni 1992 gemäß §§ 349 Abs. 1 und 4, 357 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 26. April 1991 auch soweit es den Angeklagten ████ betrifft, dessen Revision kostenpflichtig als unzulässig verworfen wird, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten ██████, ███ und █████, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält keine Entscheidungsgründe, weil die daran beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des Strafsenats des Bezirksgerichts vor Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe aus dem Justizdienst ausgeschieden sind. Dieser Mangel ist auf Grund der entsprechenden Verfahrensrüge der Angeklagten ███████ und ████████ nach § 338 Nr. 7 StPO, aber auch schon auf Grund der Sachrüge zu beachten (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 238 Rdn. 115 m.w.N.), die außer dem Angeklagten auch die Angeklagten █████ und ██ erhoben haben, wie die sinngemäße Auslegung ihrer auf Freispruch gerichteten Anträge (vgl. OLG Hamm NJW 1964, 1736 und 1972, 2056; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 344 Rdn. 14; Gribbohm NStZ 1983, 97, 99) unter den hier vorliegenden Umständen ergibt.
Die deswegen (auch) aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten ████ zu erstrecken, dessen Revision wegen Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1952 – 1 StR 398/52; Beschluss vom 30. März 1984 – 3 StR 95/84; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 357 Rdn. 12).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 12. Oktober 1990, durch den das Strafverfahren hinsichtlich der im Verhältnis zum Betrugsvorwurf in Tateinheit stehenden Gesetzesverletzung „des Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen der DDR in schwerem Fall gemäß § 206b StPO ... eingestellt“ worden ist, kommt keine die Strafklage verbrauchende Wirkung zu.
Nach dem offen zutage liegenden Willen des Gerichts stellt diese Entscheidung in Wahrheit keine Verfahrenseinstellung nach § 206b StPO dar, deren materielle Rechtskraft sich auf die gesamte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erstreckt hätte. Vielmehr sollte dadurch lediglich in formeller Weise für die Verfahrensbeteiligten klargestellt werden, dass nach Meinung des Bezirksgerichts eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Devisengesetzes der DDR wegen nachträglicher Aufhebung jenes Gesetzes nicht mehr in Betracht kam.
Ruß Kutzer Blauth Miebach Richter am Bundesgerichtshof
Winkler ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert:
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