Revisionen in Steuerhinterziehungssache: Verjährung, § 78c StGB und Schöffenwahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/90
- Datum
- 28.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Taten aus mehreren Veranlagungszeiträumen bilden nur dann eine einheitliche fortgesetzte Steuerhinterziehung, wenn ein Gesamtvorsatz mit konkreten Vorstellungen über Gesamterfolg oder Gesamtumfang der Tatserie vorliegt; große Zeitabstände sprechen regelmäßig dagegen.
Die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens i.S.d. § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann gegenüber dem Verteidiger erfolgen, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Akteneinsicht der Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Verfahrens dient und tatsächlich dient.
Für eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass aus den Akten bzw. dem Einleitungsvermerk und dem zugrunde liegenden Behördenbericht hinreichend klar wird, dass sich das Ermittlungsverfahren auch auf den betreffenden Tatvorwurf erstreckt.
Eine Besetzungsrüge wegen Fehlern bei der Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses führt nicht zur Aufhebung nach § 338 Nr. 1 StPO, wenn der zugrunde liegende Rechtsstandpunkt der zuständigen Behörden vertretbar ist und lediglich ein verständlicher Verfahrensirrtum ohne willkürliche Auslegung vorliegt.
Rügt der Angeklagte die Verletzung von § 97 StPO, obwohl Deliktsbezogenheit nach § 97 Abs. 2 S. 3 StPO ernsthaft in Betracht kommt, muss die Revision nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO substantiiert darlegen, warum die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands für die konkret verwerteten Unterlagen nicht vorliegen.
Vorinstanzen
██ █████████ Landgericht Stade, 6. Oktober 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 170/90
in der Strafsache gegen
████████ aus ██, geboren am █████ in ██,
█████ aus ██, geboren am 1954 in ██,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. Zschockelt, Kutzer, Rissing-van Saan, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Schirm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
erkannt:
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Erich ██ gegen das Urteil des ██ █████████ Landgerichts Stade vom 6. Oktober 1989 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten Katrin und Erich ██ hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte Erich ██ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Erich █ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1979 und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bezüglich der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1976 hat es das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Ehefrau des Angeklagten, die Angeklagte Katrin █, hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Ehemannes freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Erich █. Sie bleiben ohne Erfolg.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revisionsangriffe gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Staatsanwaltschaft vom 29. September 1989 sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 27. Juli 1990 im einzelnen dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
2. Etwaige Steuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1976 sind verjährt. Denn sie waren nicht Teilakte der abgeurteilten fortgesetzten Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1979.
Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen Gesamtvorsatz bezüglich der die Jahre 1974 bis 1976 betreffenden letzten Steuererklärung vom 1. Juni 1978 und der die Jahre 1977 bis 1979 betreffenden ersten Steuererklärung vom 8. August 1980 ablehnt, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen (UA S. 54/55). Ein Gesamtvorsatz verlangt konkrete Vorstellungen über den Gesamterfolg oder den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten; sie liegen bei großen zeitlichen Abständen zwischen den Tathandlungen fern (vgl. BGHSt 11, 10; BGHR StGB vor § 1 Gesamtvors. 3, 36, 105, 18; Gesamtvors. erw. 8). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die beiden erhebliche Steuerverkürzungen betreffenden Handlungsreihen durch die fortlaufende unberechtigte Abschreibung der privat genutzten Schrankwand in Höhe von jährlich 270 DM miteinander verknüpft sein mögen.
3. Die abgeurteilte fortgesetzte Urkundenfälschung ist nicht verjährt.
Der Angeklagte hat von den unechten vier Urkunden bei der am 30. März 1982 begonnenen Außenprüfung gegenüber dem Betriebsprüfer Eisoldt Gebrauch gemacht (UA S. 5, 16/17, 57/58). Der Lauf der Verjährung ist durch die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB am 31. Oktober 1986 unterbrochen worden (Bl. 34 RI d.A.). An diesem Tag hat die Staatsanwaltschaft die Übersendung der Ermittlungsakten und Beiakten an den bevollmächtigten Verteidiger des Beschuldigten verfügt. Aus ihnen ergab sich, dass gegen den Beschuldigten nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern auch wegen Urkundenfälschung durch Vorlage unechter Urkunden bei der Außenprüfung ermittelt wird. Das Finanzamt hatte in seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft am 13. August 1986 abschließend darauf hingewiesen (Bl. 4 Id.A.), dass sich „Anhaltspunkte für das Vorliegen von Urkundenfälschungen gemäß § 267 StGB ergeben“ haben, „diesbezüglich aber bisher keine strafprozessualen Maßnahmen erfolgt“ seien. Es nahm insoweit auf den Fahndungsbericht vom 12. Dezember 1984 Bezug, in dem auch der Rechnungsmissbrauch in den als Urkundenfälschungen abgeurteilten Fällen Weber und Ewert beschrieben wird. In räumlichem und zeitlichem Anschluss an den finanzamtlichen Bericht vom 13. August 1986 hat die Staatsanwaltschaft am 22. August 1986 die Eintragung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten „wegen Steuerhinterziehung u. a.“ verfügt (Bl. 5 I d.A.). Da nach dem zur Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung gemachten Finanzamtsbericht neben Steuerhinterziehungen als weitere Straftat nur Urkundenfälschung in Betracht kam, war nunmehr „wegen des Zusatzes ‚u. a.‘“ aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft jetzt auch wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB ermittelte.
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann jedenfalls dann über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt bekanntgegeben werden, wenn aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass die diesem gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (BGH NStZ 1990, 436). Diese Voraussetzungen für die Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Mit Verfügung vom 9. September 1986 hat die Staatsanwaltschaft angeordnet, „den Beschuldigten Katrin und Erich ██ durch Vorladung zur Vernehmung noch förmlich rechtliches Gehör zu gewähren“ (Bl. 6 d.A.). Auf die Ladung zur „Vernehmung im Steuerstrafverfahren“ zum 14. Oktober 1986 hin meldete sich der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt ██████, und bat um Aufhebung des Vernehmungstermins, „da erst noch eine genaue Überprüfung des Vorwurfs und der Ihnen dazu vorliegenden Unterlagen erforderlich ist, bevor Herr ██████ eine Stellungnahme abgeben kann“ (Bl. 16 I d.A.). Unter diesen Umständen liegt in der Überlassung der Ermittlungsakten nebst finanzamtlichen Beiakten die Bekanntgabe auch des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung.
Der Senat kann daher offenlassen, ob nicht schon die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 1986, die Beschuldigten durch die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren zu vernehmen, auch die Verfolgung wegen der tatmehrheitlich abgeurteilten Urkundenfälschung unterbrochen hat. Dies wäre der Fall, wenn es sich hierbei im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB um die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten zum Vorwurf der Urkundenfälschung handelte. Auch insoweit dürfte eine Ermittlungskompetenz der um die Vernehmung ersuchten Finanzbehörde bestanden haben (vgl. BGHSt 36, 283). Denn der Gebrauch der unechten Urkunden hat dazu gedient, die Finanzbehörde darüber zu täuschen, dass ein steuerlicher Anspruch auf Nachforderung der zu niedrig festgesetzten Steuer bestand, so dass der Beschuldigte tateinheitlich mit der Urkundenfälschung eine weitere (versuchte) Steuerhinterziehung als mitbestrafte Nachtat zu der abgeurteilten Steuerhinterziehung begangen haben kann (vgl. Suhr/Naumann/Bilsdorfer, Steuerstrafrecht 4. Aufl. Rdn. 145).
4. Bei den Angriffen der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Komplexen Bausparzinsen handelt es sich um im Revisionsverfahren unzulässige Beanstandungen, weil nicht die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft, sondern die des Gerichts maßgebend ist. Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
5. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Freispruch der Angeklagten Katrin █ halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet in der Revisionsbegründung lediglich den Freispruch in dem Komplex █. Da die Auffassung des Landgerichts, in diesem Komplex sei dem Angeklagten Erich █ keine Steuerhinterziehung nachweisbar, den Revisionsangriffen standhält (vgl. vorstehend Ziffer 4), muss es mangels Nachweises der Haupttat auch beim Freispruch der Angeklagten Katrin █ vom Vorwurf der Beihilfe hierzu verbleiben.
II. Revision des Angeklagten Erich █
1. Die geltend gemachte Verjährung der Urkundenfälschung greift nicht durch (vgl. oben unter I 3).
2. Die Rüge, die Schöffen Gerd ██████ und Karin █████ seien von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Ausschuss gewählt worden und daher nicht gesetzliche Richter im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO gewesen, ist unbegründet.
Die bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Schöffen sind vom Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Tostedt gewählt worden. Dessen Vertrauensleute setzten sich aus sieben vom Landkreis ████ und drei von der Stadt ███ i.d.N. gewählten Personen zusammen. Die Revision meint, alle zehn Vertrauenspersonen hätten vom Landkreis ████ gewählt werden müssen, weil der Landkreis unterer Verwaltungsbezirk im Sinne des § 40 Abs. 3 GVG auch für das Gebiet der Stadt ███ i.d.N. sei. Ob dem zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die der Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses zugrundeliegende Auffassung, auch die Stadt ███ i.d.N. sei unterer Verwaltungsbezirk im Sinne des § 40 Abs. 3 GVG, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. Selbst wenn sie unrichtig wäre, würde sie lediglich auf einem verständlichen Verfahrensirrtum beruhen.
Nach § 40 Abs. 3 GVG besteht der Schöffenwahlausschuss aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Vertrauenspersonen werden nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks gewählt. Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt nach § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind. Nach der übereinstimmenden Auffassung des Niedersächsischen Ministers der Justiz und des Niedersächsischen Ministers des Inneren in Abschnitt III Abs. 3 Satz 1 des Gem. RdErl. vom 12. Januar 1988 (Nds. MBl. 1988, 11792/1) sind unterer Verwaltungsbezirk im Sinne des § 40 Abs. 3 GVG „Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt, selbständige Gemeinde“. Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die Regelung der §§ 5, 12 Nds. GO, §§ 2, 3 Nds. LKO vertretbar. Der Niedersächsische Minister des Inneren konnte daher davon ausgehen, beim Amtsgericht Tostedt liege ein Fall des § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG vor (Zusammentreffen des Landkreises ████ und der selbständigen Stadt ███ i.d.N. als untere Verwaltungsbezirke) und hat daher als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne dieser Vorschrift durch Erlass vom 12. April 1988 bestimmt, dass für den Amtsgerichtsbezirk Tostedt die Vertretung des Landkreises ████ sieben und die der Stadt ███ i.d.N. drei Vertrauenspersonen zu wählen hat. Anhaltspunkte dafür, dass dieser die unteren Verwaltungsbezirke bindende, außerhalb des Einflussbereichs des Gerichts liegende Erlass auf sachfremder oder objektiv willkürlicher Auslegung beruht, trägt die Revision nicht vor. Sie legt lediglich das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht im Hinblick auf die Anforderungen des § 40 Abs. 3 GVG anders aus als die zuständigen obersten Landesbehörden. Derartige rechtlich vertretbare Differenzen bei der Auslegung und Anwendung ineinandergreifender bundesrechtlicher und landesrechtlicher Vorschriften über die Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses berühren die Wirksamkeit der von ihm vorgenommenen Schöffenwahl grundsätzlich nicht, zumal sie keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bestimmung der zur Entscheidung berufenen Schöffen haben können. Die Gründe, die in BGHSt 26, 206 dafür genannt werden, dass die gesetzwidrige Teilnahme zweier Verwaltungsbeamter an der Ausschusssitzung die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht berührt (u. a. Anwendung des § 21 Abs. 6 Satz 3 GVG), gelten auch in einem Fall der vorliegenden Art (vgl. BGHSt 26, 206, 293; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffenwahl 1; BGHSt 33, 290; BGHR GVG § 40 III Vertrauenspersonen 1).
Die Entscheidung in RGSt 30, 37 steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betrifft den als besonders schwerwiegend erachteten Verstoß gegen § 40 Abs. 3 GVG dadurch, dass sämtliche Vertrauenspersonen nicht vom Kreistag als der Vertretung der Einwohner des Landkreises, sondern vom Kreisrat, einem Verwaltungsorgan des Landkreises, gewählt worden sind (einschränkend schon BGHSt 20, 309).
3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die in der Revisionsbegründung im einzelnen bezeichneten und bei dem Steuerberater Becker beschlagnahmten Unterlagen vom Landgericht nicht zum Schuldnachweis hätten herangezogen werden dürfen, weil sie nach § 97 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlagnahmefrei gewesen seien. Ob diese Auffassung zutrifft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt worden ist.
Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters grundsätzlich auf die bei ihm beschlagnahmten Unterlagen erstreckt hat und daher deren Beschlagnahmefreiheit nach § 97 Abs. 1 StPO in Betracht kommt, reicht der Revisionsvortrag nicht aus, um auf seiner Grundlage über die Voraussetzungen der Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO befinden zu können. Denn nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO gelten die Beschränkungen der Beschlagnahme nicht, wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. Ist diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen und beanstandet der Revisionsführer trotzdem die Beschlagnahme als Verstoß gegen § 97 StPO, so sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Ausführungen dazu erforderlich, dass die Voraussetzungen für einen Fortfall der Beschlagnahmefreiheit wegen Deliktsbezogenheit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.
Die Rechnungen, die Gegenstand der Aburteilung wegen Urkundenfälschung sind, sind solche durch eine Straftat hervorgebrachten, also beschlagnahmefähigen „Deliktsgegenstände“. Es handelt sich um die vom Angeklagten gefälschten drei Rechnungen vom 2. August 1978 und die gefälschte Rechnung vom 11. Juli 1978 (UA S. 16), die die Revision ausdrücklich zu den beschlagnahmefreien Unterlagen zählt (S. 42 bis 45 Rev.Begr.). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich weiter, dass der Angeklagte die Rechnungen der Firma ██ vom 30. August, 24. Oktober, 21. November und 4. Dezember 1978 über Scheinlieferungen zum Zwecke der Täuschung über Betriebsausgaben in die Buchhaltung eingestellt hat (UA S. 15). Die Revisionsbegründung zählt auch diese Rechnungen zu den beschlagnahmefreien Unterlagen (S. 46 bis 49 Rev.Begr.). Auf sie erstreckte sich ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 und 2 StPO ebenfalls nicht, weil sie zur strafbaren Täuschung der Finanzbehörde (§ 370 AO) bestimmt waren. Außerdem waren sie Gegenstände von Steuerordnungswidrigkeiten und auch deswegen nach § 410 AO, § 46 OWiG, § 397 Abs. 2 Satz 3 StPO beschlagnahmefähig; denn ihre wahrheitswidrige Ausstellung durch die Firma ██ und die unrichtige Verbuchung durch den Angeklagten erfüllten den Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379 AO.
Da sich unter den von der Revision genannten Unterlagen solche befinden, auf die der Ausnahmetatbestand des § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO über den Fortfall der Beschlagnahmefreiheit zutrifft, hätte die Revision durch einen entsprechenden Sachvortrag darlegen müssen, dass jedenfalls bestimmte im Urteil verwertete Unterlagen die Voraussetzungen für einen Fortfall der Beschlagnahmefreiheit nicht erfüllen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Rissing-van Saan | Dr. Ruf | |||
| Dr. Zschockelt | Kutzer |