Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Mord: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 170/88
Datum
23.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Mord verurteilt; die Revision gegen den Schuldspruch blieb erfolglos, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Der BGH hielt die Feststellungen zur konkreten Teilnahme für nicht hinreichend bestimmt und betonte, bei unklarer Abgrenzung zwischen aktiver Beihilfe und pflichtwidrigem Unterlassen sei der für die Angeklagte günstigere Tatbestand zu berücksichtigen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Feststellungen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Feststellung, ob die Teilnahme in einem positiven Tun oder in einem vorsätzlichen pflichtwidrigen Unterlassen bestand, hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für den Angeklagten günstigste rechtliche Wertung zu berücksichtigen; eine Unterlassungsvariante kann strafmildernd nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu behandeln sein.

2

Bei alternativen Tatsachenfeststellungen ist zugunsten des Beschuldigten von derjenigen Sachverhaltsgestalt auszugehen, die seine Verantwortlichkeit mindert (Anwendung des in dubio pro reo bei wertenden Konkurrenzen von Tatgestaltungen).

3

Die Verneinung einer Selbsttötung des Getöteten kann auf umfassender, nachvollziehbarer Abwägung von Indizien beruhen; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Überprüfung auf Rechtsfehler und Willkür in der Beweiswürdigung.

4

Ein Täter kann eine vermindernde Berücksichtigung des Verlustes dienstlicher Versorgungsansprüche nicht daraus ableiten, dass er durch seine vorsätzliche Tat die Quelle dieser Ansprüche selbst beseitigt; dies rechtfertigt keine strafmildernde Regelung nach § 46 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 29. Juni 1987

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

3 StR 170/88 in der Strafsache gegen Renate Johanna Marie █████ geborene ███ aus █████████████████, geboren am ██ ███ 1939 in ███ wegen Beihilfe zum Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. November 1988, in der Sitzung am 14. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte ███ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord, begangen an ihrem Ehemann, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Dagegen führt sie auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. a) Die mit der Sachrüge zunächst vertretene Auffassung der Revision, die Strafkammer habe die Möglichkeit, dass Dr. ████ das Gift erst nach dem Telefonat mit der Polizei zu sich genommen habe, rechtsfehlerhaft in die Beweiswürdigung überhaupt nicht einbezogen, teilt der Senat nicht.

Die Strafkammer hat die Frage, ob Dr. ███ Selbstmord begangen hat, eingehend geprüft. Sie stellt eine Fülle von Erwägungen an (UA S. 128 bis 139), die ihr insgesamt einen Selbstmord in hohem Maße unwahrscheinlich machen (UA S. 139). Dies hat sie schließlich zu der Überzeugung geführt, dass Dr. ████ sich nicht selbst getötet hat (UA S. 139/140; vgl. auch S. 154, 155). Sie hat es dabei nicht unterlassen, diejenigen Anhaltspunkte, die für die Selbstmordthese sprechen könnten, mit zu prüfen; doch hat sie diese nicht als ausreichend erachtet, um ihre Überzeugung, Dr. ███ habe nicht selbst Hand an sich gelegt, in Frage zu stellen. Sie hat auch die Möglichkeit bedacht, Dr. ███ habe das Giftgemisch erst eingenommen, nachdem er mit der Polizei telefoniert hatte. Dass ihre Überzeugung vom Ausschluss eines Selbstmords so fest war, dass sie in ihr nur wankend geworden wäre, wenn feststehen würde, Dr. ██ habe das Gift nach dem Telefonat eingenommen (UA S. 154), ist kein Rechtsfehler; sie hält sich damit im Rahmen zulässiger richterlicher Beweiswürdigung (vgl. hierzu auch Foth NJW 1974, 1572; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 261 Rdn. 114).

Die Erwägungen, wie Dr. ██ von dem Originalabschnitt des Giftbuchs Gebrauch gemacht hätte, falls er ihn – zusammen mit dem Gift – im Auto seiner Ehefrau gefunden hatte (UA S. 128/129), ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Selbstmordfrage für die Strafkammer erkennbar von ganz untergeordneter Bedeutung; auf ihr beruht der tatrichterliche Ausschluss der Selbstmordthese nicht.

b) Das Schwurgericht ist ferner ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass Dr. ██ von einem Mitglied seiner Familie (UA S. 161) – den Sohn Burkhard schließt es allerdings davon aus (UA S. 168/169) – durch Beibringen des Giftes getötet worden ist. Es konnte jedoch keine sicheren Feststellungen zum konkreten Ablauf des Geschehens in allen Einzelheiten treffen und deshalb nicht klären, ob die Angeklagte ihren Ehemann mit dem von ihr beschafften Gift selbst getötet oder zu seiner Tötung Hilfe geleistet hat (UA S. 168). Da ein außerhalb der Familie stehender Dritter das Gift ohne ihr Wissen und Wollen zur Tötung von Dr. █████ eingesetzt hat, schließt das Tatgericht rechtsfehlerfrei aus (UA S. 164). Es ist daher bei der Würdigung des Tatgeschehens zutreffend unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes von der für die Angeklagte günstigsten Sachgestaltung, nämlich der Beihilfe zur Tötung, ausgegangen (UA S. 171, 172). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der sogenannten alternativen Tatsachenfeststellung (vgl. BGHSt 23, 203; 31, 136; 32, 48, 56 ff.).

c) Allerdings hat das Landgericht bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt, dass auch die konkrete Beihilfehandlung der Angeklagten nicht eindeutig feststellbar war. Die Gehilfentätigkeit kann in der Beschaffung und der Zurverfügungstellung des Giftes bestanden haben (UA S. 173), also in einem positiven Tun; die Beteiligung der Angeklagten kann, wie das Schwurgericht ferner ausführt, auch auf den Kauf des Giftes und ihr Wissen um dessen Einsatz beschränkt gewesen sein (UA S. 171). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die Angeklagte zwar um die Verwendung des Giftes durch ein Mitglied der Familie wusste, dass sie damit aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden war (UA S. 170). Bei dieser Gestaltung des Tatgeschehens wäre ihr Tun als vorsätzliches pflichtwidriges Unterlassen einer Abwendung des Erfolges zu beurteilen. Denn die Pflicht zur Abwendung der ihrem Ehemann drohenden Lebensgefahr erwuchs der Angeklagten jedenfalls daraus, dass sie auf dem Hintergrund der in der Familie bestehenden feindlichen Einstellung gegenüber dem Vater und Ehemann und der in ihr erwogenen Mordpläne das Gift beschafft und dadurch die erhöhte Gefahr geschaffen hatte, dass es als Tötungsmittel eingesetzt werde. Das Schwurgericht hätte deshalb, ebenfalls unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung, bei der Strafzumessung richtigerweise von einem pflichtwidrigen Unterlassen als dem der Angeklagten günstigeren Mindestbeitrag ausgehen müssen, da nach § 13 Abs. 2 StGB die Strafe bei einer bloßen Unterlassungstat gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (zur Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1987 – 2 StR 94/87, StV 1987, 527 ff., und Urteil vom 3. November 1981 – 1 StR 501/81, MDR 1982, 155 = StV 1982, 112).

3. Das Vorbringen der Revision sowie des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem Hinweis: Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach die Rechtsprechung zur strafmildernden Berücksichtigung des Verlustes einer von dem Täter eingenommenen Beamtenstellung (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2) auf den Fall übertragbar sei, in dem der Täter einen Beamten, aus dessen Rechtsverhältnis mit dem Staat er eigene Versorgungsansprüche herleitet, selbst vorsätzlich tötet und als Folge davon diese Ansprüche verliert (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976, BGBl. I 2485). Der Rechtsgedanke der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, auf die sich die bezeichnete Rechtsprechung stützt, wird hier überlagert von dem Gedanken, dass der Täter in einem solchen Falle keine strafrechtliche Vergünstigung daraus herleiten kann, dass er die Quelle seines Wohlergehens durch ein vorsätzliches Verbrechen selbst „verstopft“. Eine solche Vergünstigung wäre einem Täter, der einen unterhaltsverpflichteten (nicht beamteten) Elternteil tötet, auch dann nicht zu gewähren, wenn er als Folge seiner Tat seinen Unterhaltsanspruch verliert. Im Falle einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Ermordung eines (beamteten) Ehepartners kann nichts anderes gelten.

RufKutzerHarms
KrauthDetter
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