Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nachträglicher Aufhebung des § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/86
- Datum
- 02.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zur Aufhebung einer strafschärfenden Vorschrift, kann diese Vorschrift der Verurteilung nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Ist nicht auszuschließen, dass eine nunmehr aufgehobene gesetzliche Erhöhung des Mindeststrafrahmens die Festsetzung der Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Von einer nachträglichen Rechtsänderung nicht betroffene tatrichterliche Feststellungen bleiben bestehen und können erhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Die Revision ist insoweit zu behandeln, dass nur der durch die Rechtsänderung berührte Teil des Strafausspruchs aufgehoben wird; weitergehende Angriffe bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 12. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 170/86 in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, Helmut, geboren am ██████ in [REDACTED] (DDR), wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 1985 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann das Urteil im Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen und damit auch im Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben.
Bei der Straffestsetzung ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. § 48 StGB wurde inzwischen durch Artikel 1 Nr. 1 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. 1986 I S. 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß § 10 seines Artikels 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann daher der Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann der Senat bei keiner der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluss der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten ausschließen.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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