Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 170/83
Datum
18.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein, das ihn wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und Körperverletzung verurteilt hatte. Der BGH sah in der Sachrüge erhebliche Feststellungslücken hinsichtlich der Vorstellungen und des Einverständnisses des Angeklagten zur konkreten Tatausführung (§ 255 StGB). Deshalb hob der Senat die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung setzt voraus, dass für jeden Beteiligten feststeht, ob und in welchem Umfang er die konkrete Tatausführung, insbesondere die Androhung oder Anwendung von Gewalt im Sinne des § 255 StGB, gebilligt oder mitgetragen hat.

2

Fehlende tatsächliche Feststellungen über die Vorstellungen und das Einverständnis eines Mitbeteiligten hinsichtlich der Tatausführung können durch rechtliche Würdigung nicht ersetzt werden.

3

Sind die für die Strafbarkeit nach § 255 StGB erforderlichen Umstände nicht hinreichend festgestellt, ist die Verurteilung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann teilweise stattgegeben werden, wenn nur einzelne Schuldsprüche aufgrund von Feststellungsdefiziten nicht tragfähig sind, während andere Verurteilungen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 170/83 in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kranführer Reinhold Martin, geboren am █████ in ██, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 18. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und sachlichen Rechts.

Während die Verfahrensrüge sowie die Sachrüge, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind, führt die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung; damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Das Landgericht stellt nicht fest, welche Vorstellungen dieser Angeklagte hinsichtlich der Tatausführung im einzelnen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen war er mit dem Mitangeklagten ██████ übereingekommen, sich im Einverständnis mit ██ ██ in den Besitz des Geldes zu setzen und diesen an der Beute zu beteiligen (UA S. 14). Auch hatte er sich an einer Vereinbarung mit diesen beiden beteiligt, die dahin ging, ███ solle eine Gaspistole „im Fahrzeug gegen die Ehefrau des ███████████ richten ..., um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen“ (UA S. 17). Nicht festgestellt ist, ob er sich etwa vorstellte oder es für möglich hielt, Frau ███ werde im Wagen Gewahrsam an der Geldkassette ausüben oder werde bei einem Überfall sonst eine Funktion zu deren Schutz übernehmen, so dass es also der geplanten Drohung bedürfe, um sie zur Herausgabe des Geldes zu nötigen oder um einen von ihr zu erwartenden Widerstand gegen eine Wegnahme der Geldkassette zu brechen, und dass er auch für einen solchen Fall mit der Tatausführung einverstanden war. Noch weniger ist festgestellt, er habe

mit der Anwesenheit einer dritten Person, etwa des Zeugen ███, gerechnet. Gegen eine solche Annahme dürfte sprechen, dass selbst der die Tat unmittelbar ausführende ██████, der die Tatausführung mit █████ besprochen hatte, überrascht war, als er feststellen musste, dass der Zeuge ██████ auf dem vorderen Beifahrersitz saß und die Geldkassette auf dem Schoß mit sich führte (UA S. 22, 63, 67). Der Beschwerdeführer war bei dem Überfall nicht zugegen. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, er habe gar nicht damit gerechnet, dass es zu einer nicht nur vorgetäuschten, sondern zu einer echten Drohung im Sinne des § 255 StGB gegenüber dem Gewahrsamsinhaber der Geldkassette oder einer zu deren Schutz bereiten Person kommen werde.

Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 82), █ „dem zwischen allen drei Angeklagten ██████████████ Tatplan folgend“, durch die Drohung, auf die Zeugin ███ zu schießen, den möglichen Widerstand dieser Zeugin und des Zeugen ██████ ausgeschaltet, können die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen. Dies gilt um so mehr, weil dieser Satz jedenfalls insoweit nicht zutrifft, als – wie sich aus der festgestellten Überraschung des Angeklagten ███████████ über die Anwesenheit des Zeugen ██ █████████ – eine Ausschaltung von dessen Widerstand jedenfalls nicht abgesprochen war.

Mit dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung entfallen auch die wegen einer solchen Tat verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe.

Dr. PothDr. KrauthKutzer
Dr. SchauenburgZschockelt
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