Teilaufhebung wegen fehlendem Vermögensschaden bei Beihilfe zum Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/54
- Datum
- 18.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug ist erforderlich, dass durch die Täuschung ein Vermögensschaden beim Getäuschten eingetreten ist.
Ist eine Forderung des Getäuschten bereits vor oder zur Zeit der Stundung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners werthos oder in gleichem Maße gefährdet, begründet die bloße Stundung regelmäßig keinen Vermögensschaden.
Bei Zweifeln am Vorliegen eines Vermögensschadens (z. B. wegen Insolvenz des Schuldners) muss das Tatgericht konkrete Feststellungen treffen und darlegen, weshalb dennoch ein Schaden eingetreten sein soll.
Unterschlagung verwirklicht, wer anvertraute Kundengelder oder Verkäufe vorenthält und für eigene Zwecke verwendet; wiederholte gleichartige Taten begründen eine fortgesetzte Unterschlagung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 23. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Filmvertreter Heinz Ewald ██ aus Duisburg, geboren am ██ ██ in ██████, wegen Beihilfe zum Betrug,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zum Betrug im Fall ████ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen, wegen fortgesetzter Unterschlagung und wegen Unterschlagung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und nur die allgemeine Sachrüge erhoben.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug im Falle ███████ lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer hier während seiner Tätigkeit im Möbelgeschäft des früheren Mitangeklagten M. in dessen Auftrag einen Kunden, den Kaufmann ████████, aufgesucht, der sich für den Kauf eines Schlafzimmers interessierte. Er hat diesem vorgespiegelt, wenn er Wert auf schnelle Lieferung des Zimmers lege und einer Preissteigerung zuvorkommen wolle, müsse er eine Vorauszahlung leisten. Er sicherte zu, dass diese sofort an die Lieferfirma gesandt werden würde und dass ███████ bis zum 1. März 1951 das Zimmer erhalten werde, obwohl er wusste, dass M. das Geld für andere geschäftliche Verpflichtungen benötigte und verwenden wollte. ███████ zahlte auf Grund dieser Täuschung an den Angeklagten 2000,- DM, der sie an M. weitergab. Dieser lieferte das Geld nicht an die Lieferfirma ab, sondern verwendete es anderweitig zur Abdeckung von Geschäftsschulden.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug.
2.) Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug im Falle ███.
Das Landgericht hat hier der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Firma ███ hatte M. ein Schlafzimmer in Kommission gegeben, das M. einem Kunden geliefert hat, der vorher von ihm ein anderes Schlafzimmer für 1.000,- DM gegen Barzahlung gekauft und übereignet erhalten hatte, das aber weiter im Besitz von M. geblieben und von ihm nach den Feststellungen des Urteils unterschlagen worden war. Um nun die Firma ███ davon abzuhalten, den Kaufpreis sofort geltend zu machen, fertigte der Angeklagte am 25. Mai 1951 im Einvernehmen mit M. einen fingierten Teilzahlungskaufvertrag über das von der Firma ███ gelieferte Schlafzimmer auf den Namen seines Vaters aus und ließ ihn auch von diesem unterschreiben. Der Vertrag wurde der Firma ███ übersandt, um sie über den Verbleib des Zimmers, insbesondere den Abschluss eines in Wirklichkeit nicht abgeschlossenen Teilzahlungsvertrages zu täuschen. Die Folge war, dass die Firma ███ sich mit Ratenzahlungen begnügte und schließlich mit einem Teil ihrer Gesamtforderung ausfiel.
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um einen vollendeten Betrug, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, als erwiesen ansehen zu können, wenn man die Zahlungsschwierigkeiten berücksichtigt, in denen sich die Firma M. bereits im Zeitpunkt der Täuschung der Firma ███ befand. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hat M. nämlich am 15. März 1951 seine Zahlungen eingestellt, am 21. März 1951 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt, dessen Durchführung schließlich daran scheiterte, dass M. die angebotene Quote von 40 % nicht mehr garantieren konnte. Durch Gerichtsbeschluss vom 8. Juni 1951 wurde daher über das Vermögen der Firma M. der Anschlusskonkurs eröffnet.
Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob die Firma ███ durch das Verhalten des Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten hat. Bei der Stundung einer Forderung ist nämlich dann ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der Stundung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels anderweitiger Sicherung wertlos oder in gleichem Maße gefährdet war wie infolge der Stundung (vgl. RG GA 37, 293, 294; BGHSt 1, 162, 164). Die Annahme, dass dies für die Forderung der Firma ███ auf Schadensersatz hier der Fall war, liegt bei den dargelegten Vermögensverhältnissen der Firma M. nahe. Das Gegenteil hätte das Landgericht jedenfalls näher darlegen müssen, wenn es das Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe zum vollendeten Betrug werten wollte.
In diesem Falle musste daher der Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
3.) Mit Recht hat der Tatrichter dagegen eine fortgesetzte Unterschlagung darin gesehen, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis Anfang Februar 1951 rund 585,- DM kassierte Kundengelder nicht an die Geschäftskasse abführte, sondern für sich verbraucht hat.
4.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Falles der Unterschlagung ist rechtlich nicht zu beanstanden, den das Landgericht zutreffend darin gesehen hat, dass der Beschwerdeführer den Gewinn aus dem Verkauf eines im Geschäft des M. heimlich veräußerten Schlafzimmers in Höhe von 350,- DM zur Einlösung einer eigenen Nachnahme verwendet hat.
5.) Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
| Glanzmann | Koeniger | Martin | |||
| Krauss | Dr. Wiefels |