Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Schmerzensgeldanspruchs wegen Verletzung der Bemessungsgrundsätze

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 169/93
Datum
30.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Ausspruch über das Schmerzensgeld in einem Vergewaltigungsurteil auf, weil das Landgericht bei der Bemessung nicht alle maßgeblichen Umstände gewürdigt hatte. Es fehlte die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der finanziellen Lage der Verletzten sowie der Frage, ob die Freiheitsstrafe der Genugtuungsfunktion Rechnung trägt. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 Abs. 4 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung eines Entschädigungs- bzw. Schmerzensgeldanspruchs im Strafurteil sind alle für die Höhe maßgeblichen Umstände umfassend zu würdigen, insbesondere Tatumstände, die Folgen für das Opfer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

2

Die wirtschaftliche Lage des Angeklagten und die finanzielle Situation der Verletzten gehören zu den für die Höhe des Schmerzensgeldes erheblichen Kriterien und sind bei der Urteilsbegründung darzustellen.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu prüfen und darzulegen, inwieweit die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bereits der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung trägt.

4

Fehlt die substantiiert darstellte Würdigung aller maßgeblichen Umstände, ist der Ausspruch über die Entschädigung in der Revision aufzuheben.

5

Die Kostenentscheidung in Revisionsverfahren kann nach § 473 Abs. 4 StPO getroffen werden; hier kann die Landeskasse für die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 29. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 169/93

vom 30. April 1993

in der Strafsache gegen

Gunther ████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

am 30. April 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Dezember 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch trägt die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM an die Verletzte verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Umstände der Tat und ihre Auswirkungen auf das Tatopfer abgestellt. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände nicht gerecht. Das Landgericht hat in seine Erwägungen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, obwohl sich dies nach Sachlage aufdrängte, und die finanzielle Lage der Verletzten nicht erkennbar einbezogen. Ferner hat es nicht dazu Stellung genommen, inwieweit der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes durch die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 403 Anspruch 3 m. w. Nachw.).

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

RufRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach