Revisionsaufhebung wegen offenbarem Widerspruch in Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 169/92
- Datum
- 15.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unvereinbaren Zeugenaussagen hat das Gericht den Widerspruch zu erkennen, darzulegen und zu begründen, aus welchen Gründen es einer Aussage den Vorzug gibt.
Ein Urteil, das eine fortgesetzte Handlung annimmt, obwohl naheliegende Feststellungen für Tatmehrheit sprechen, ist wegen fehlender Begründung aufzuheben.
Der Bundesgerichtshof darf den Schuldspruch nicht eigenständig in eine andere rechtliche Würdigung (z.B. Umstellung auf mehrere Einzeltaten) ändern, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Wertung der Vorinstanz auf bestimmenden Erwägungen beruht.
Die unterlassene Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Widersprüchen in der Beweiswürdigung begründet einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 169/92 vom 15. Juni 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1955 in ████ (Gambia), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es bezüglich eines Einzelaktes der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung auf einem offenbaren Widerspruch beruht.
Nach den Feststellungen beobachtete der Zeuge D. Ende 1990 / Anfang 1991, wie der Zeuge J. in der Wohnung des ebenfalls anwesenden Angeklagten Heroin in Grammkugeln abpackte, von denen der Zeuge D. eine erwarb und dem Angeklagten bezahlte (UA S. 6). Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Zeugen D.. Der Zeuge J. hat bekundet, nichts darüber zu wissen, ob der Angeklagte Heroin verkauft (UA S. 18). Nach Auffassung des Landgerichts steht diese Bekundung des Zeugen J. der Aussage des Zeugen D. „nicht entgegen“ (aaO). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Erklärungen beider Zeugen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Angaben des Zeugen D. zutreffen, können die des Zeugen J. nicht richtig sein und umgekehrt. Das Landgericht hätte den Widerspruch erkennen und würdigen müssen, aus welchen Gründen es welcher Aussage den Vorzug gibt.
Wegen dieses Rechtsfehlers muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, weil das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, der Angeklagte habe nur eine einzige (fortgesetzte) Tat begangen und nicht, was naheliegt, eine Reihe von in Tatmehrheit stehenden Einzeltaten.
Dem Senat war es auch verwehrt, den Schuldspruch von sich aus auf mehrere Einzeltaten umzustellen und die Aufhebung auf die eine Tat zu beschränken, weil nicht auszuschließen ist, dass der Wertung des Landgerichts die Erwägung zugrunde liegt, alle Verkaufshandlungen des Angeklagten seien aus einer Menge Heroin getätigt worden, von der der Rest im Keller beschlagnahmt worden ist.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Ruß | Miebach |