Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 16/97
Datum
23.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit Sachrüge seine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die festgesetzten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Gesamtstrafe von acht Jahren. Er hält die hohe Gesamtstrafe zwar für gerechtfertigt, rügt aber die unzureichende Darlegung einer starken Erhöhung der Einsatzstrafe durch das Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mit der Sachrüge angestellte Revision ist unbegründet, wenn die tatrelevanten Feststellungen und die Festsetzung der Einzelstrafen revisionsrechtlich tragfähig sind.

2

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ist auch dann nicht revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn die Gesamtstrafe hoch ist, sofern die zusammenfassende Würdigung von Persönlichkeit des Täters und der einzelnen Taten die Rechtsfolge trägt.

3

Das Gericht muss bei einer erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe darlegen, warum es den Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen als besonders schwer bewerteten Taten vergleichsweise niedrig, das Gesamtgewicht der Taten aber relativ hoch einstuft.

4

Das Fehlen näherer Ausführungen zur Gewichtung einzelner Taten ist nicht automatisch revisionsrelevant, wenn aus der Gesamtwürdigung die Tragfähigkeit der verhängten Gesamtstrafe erkennbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 21. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 16/97 vom 23. April 1997 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am Peter Horst C███ 1949, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Oktober 1996 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten Einzelstrafen richtet.

Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen sind dem Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate, fünfmal zehn Monate Freiheitsstrafe) und dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle des § 176 Abs. 3 StGB (vier Freiheitsstrafen von je einem Jahr und neun Monaten) entnommen. In den zuletzt genannten Fällen hatte der – bereits vor längerer Zeit zweimal einschlägig und auch sonst vielfach bestrafte – Angeklagte mit der zu den Tatzeiten höchstens elf Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss und einmal den Oralverkehr mit Samenerguss in den Mund des Kindes ausgeführt. Die nach § 176 Abs. 1 StGB geahndeten Taten betrafen unter anderem das schmerzhafte Einführen einer Kerze, von Fingern und des Stiels eines großen metallenen Löffels in die Scheide des Kindes. Die abgeurteilten Missbrauchshandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von zwei Jahren und haben das Kind in seiner weiteren Entwicklung nachhaltig geschädigt. Die zur Ahndung dieses Geschehens gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, so dass sie als Ergebnis der nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Allerdings hat das Landgericht die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten mehr als vervierfacht, ohne näher zu begründen, warum es den Schuld- und Unrechtsgehalt der als besonders schwere Fälle gewerteten Einzeltaten relativ niedrig, das Gesamtgewicht der Taten aber relativ hoch beurteilt hat. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht Anzahl, Art und Intensität der festgestellten Missbrauchshandlungen, den langen Zeitraum, während dessen das Kind unter dem Druck jederzeit möglicher Wiederholung des Missbrauchs gelebt hat, sowie die weitreichenden Folgen der Straftaten für die Entwicklung des Kindes angemessen erst bei der Bildung der Gesamtstrafe, nicht aber, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, schon durch die Festsetzung jedenfalls einer höheren Einsatzstrafe berücksichtigt hat.

BlauthKutzerMiebach
Rissing-van SaanPfister
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