Gewohnheitsverbrecher: Hangtatprüfung bei abweichender Einzeltat; Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 169/53
- Datum
- 21.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, wonach die abgeurteilten Taten Ausdruck eines in der Täterpersönlichkeit wurzelnden Hanges zu wiederholten Rechtsbrüchen sind.
Für die Annahme eines Hanges i.S.d. § 20a StGB ist unerheblich, worauf dieser Hang beruht; auch ein auf Krankheit oder sonstigem Leiden beruhender Hang kann die Anwendung der Vorschrift tragen.
Sind neben mehreren gleichartigen Hangdelikten andersgeartete Einzelstraftaten begangen, ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu begründen, ob auch diese Tat auf den Täterhang zurückgeht oder lediglich aus der äußeren Situation (z.B. plötzlicher Erregung) entstanden ist.
Fehlt eine tragfähige Begründung dafür, dass eine andersgeartete Einzeltat eine Hangtat ist, kann der Strafausspruch insoweit keinen Bestand haben.
Wird der Gesamtstrafausspruch aufgehoben, erfasst die Aufhebung regelmäßig auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung, soweit diese von der Gesamtstrafe abhängig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sattler Walter ███ aus ████████████, geboren am █████████████ in ██████ (Ostpreußen), wegen Unzucht u. a., in Untersuchungshaft,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1952 aufgehoben
a) soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines Vergehens nach § 223 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 113 StGB verurteilt worden ist im Strafausspruch und
b) im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache auch über neue Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden, und zwar wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verbrechen der Unzucht zwischen Männern, wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen der Unzucht zwischen Männern, wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen der Unzucht zwischen Männern und wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Insbesondere wendet er sich gegen die Bejahung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision nicht begründet.
I.
1.) Das Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeiwachtmeister H. ███ hat die Strafkammer zutreffend als ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt angesehen. ███ befand sich in rechtmäßiger Amtsausübung, als er den Angeklagten in einer Zelle des Polizeireviers wegen Sittlichkeitsverbrechens vernehmen wollte. Ihn hat der Angeklagte durch einen Schlag mit seiner Stahlkricke tätlich angegriffen und vorsätzlich körperlich misshandelt.
2.) Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Anwendung des sachlichen Rechts in den vier Fällen von Sittlichkeitsverbrechen.
a) Der Angeklagte hat sich in einem Lichtspieltheater neben den 13-jährigen Albert K. ██████ gesetzt, mit ihm ein Gespräch angefangen und ihm unter der kurzen Hose für einige Sekunden an den noch mit einer Badehose bedeckten Geschlechtsteil gegriffen. Dieses Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als ein vollendetes Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Verführung zur Unzucht zwischen Männern gewürdigt. Der äußere Tatbestand des erstgenannten Verbrechens liegt klar zutage. Dass der Junge zur Unzucht nicht bereit war, wie es § 175a Nr. 3 StGB erfordert, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt. Das ergibt sich jedoch aus der Feststellung, K. habe den Arm des Angeklagten fortgestoßen und sich von ihm weggesetzt. Bedingten Vorsatz bezüglich der Kenntnis des Alters hat das Landgericht als erwiesen erachtet.
b) Auch dem 13-jährigen Norbert ██████ hat sich der Angeklagte in demselben Lichtspieltheater in unzüchtiger Weise genähert. Er hat neben ihm Platz genommen, ihn in ein Gespräch verwickelt, mit einer Hand an seinem nackten Oberschenkel herumgestrichen und ihm zwischen die Beine gefasst. Der Junge hat vom Angeklagten verlangt, er solle aufhören, und seine Hand weggestoßen. Ob der Angeklagte durch diese Handlung das Verbrechen der Unzucht mit Kindern nicht schon vollendet hat, kann dahingestellt bleiben, weil er durch die Annahme eines Versuchs hierzu nicht beschwert ist. Den tateinheitlich damit zusammentreffenden Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB hat das Landgericht im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Minderjährigen bedenkenfrei bejaht. Da außerdem die Kenntnis vom Alter des Verletzten festgestellt ist, ist der äußere und innere Tatbestand der bezeichneten Straftaten gegeben.
c) Den 8-jährigen Schüler Egon ██████ hat der Angeklagte in Kenntnis seines Alters aufgefordert, die Hose auszuziehen. Das Kind hat das getan, worauf der Angeklagte dessen Geschlechtsteil ergriff und eine Zeitlang daran herumspielte. Neben dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht auch ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB mit Recht angenommen.
Das Tun des Angeklagten enthielt Unzuchtshandlungen von einer gewissen Stärke und Dauer. Die Frage, ob der Junge von sich aus zur Unzucht geneigt war oder erst durch die Einwirkung des Angeklagten dazu gebracht wurde, sich dazu missbrauchen zu lassen, ist im Urteil nicht erörtert. In der Sachverhaltsdarstellung ist jedoch ausgeführt, das Kind habe dem Ansinnen des Angeklagten Folge geleistet, weil ihm von seiner Mutter Höflichkeit und Folgsamkeit gegenüber Erwachsenen anbefohlen worden sei. Daraus ist zu entnehmen, dass der Knabe nicht von sich aus bereit gewesen ist, seinen Körper dem Angeklagten zu Unzuchtszwecken darzubieten. Demnach bestehen auch gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Verführung keine Bedenken.
d) Ähnlich liegt die Sache im Falle des 9-jährigen Peter M. ██████. Ihn hat der Angeklagte im Bewusstsein seines Alters an sich gezogen, am Kopf gestreichelt, ihm durch die zerrissene Hosentasche an den Geschlechtsteil gefasst und daran gerieben. Der Junge hat den Angeklagten nach kurzer Zeit von sich gestoßen und sich entfernt.
Vollendete Unzucht mit Kindern liegt vor. Über die Verführung des Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht äußert sich das Urteil nicht. Dessen Nichteinwilligung ist indes daraus erkennbar, dass er den Angeklagten weggestoßen und sich entfernt hat. Vom Begriff des Unzuchttreibens sieht die Strafkammer als erfüllt an. In der rechtlichen Würdigung weist sie darauf hin, dass das Reiben am Geschlechtsteil des Jungen eine gewisse Zeit hindurch erfolgt ist. Demnach ist die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision den Strafausspruch bekämpft, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.
II.
1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sämtlicher Straftaten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Sie hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB, die Begehung von mindestens drei vorsätzlichen Straftaten, richtig festgestellt. Auf Grund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Handlungen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht als Gelegenheitstaten anzusehen, sondern einem einheitlichen, tiefen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen entsprochen seien. Dieser Hang, der insbesondere eine unverbesserliche Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen enthalte, stelle eine dauernde Eigenart seines Wesens dar. Bei seiner Hemmungslosigkeit und seiner triebhaften Eigensucht seien in Zukunft weitere schwere Rechtsbrüche mit Sicherheit zu erwarten. Das sei zu schließen aus der bei den Sittlichkeitsdelikten aufgetretenen Rückfallgeschwindigkeit, der gänzlichen Wirkungslosigkeit des früheren Freiheitsentzuges und der allgemeinen sittlichen Minderwertigkeit des Angeklagten.
2.) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechen verurteilt worden ist.
a) In diesem Umfang hat die Strafkammer die Gewohnheitsverbrechereigenschaften des Angeklagten bedenkenfrei bejaht. Er hat eine Anzahl erheblicher Straftaten derselben Art begangen, die auf einen in diese Richtung zielenden Trieb des Angeklagten weisen. Dessen bisheriges Verhalten, wonach er sich auch durch Bestrafung und anhängige Strafverfahren von weiteren rasch aufeinanderfolgenden gleichartigen Verfehlungen nicht hat abhalten lassen, begründet die Besorgnis der Wiederholung und rechtfertigt die Annahme eines in der Person des Angeklagten wurzelnden verbrecherischen Hanges. Dem steht nicht entgegen, dass diese verbrecherische Neigung möglicherweise nicht angeboren ist, sondern sich erst später entwickelt hat.
Mit dem Einwand, auf Seite des Angeklagten könne wegen der schweren Erkrankung seines Zentralnervensystems kein Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen bestehen, kann die Revision nicht gehört werden. Damit setzt sie sich unzulässigerweise in Widerspruch zu den auf ein ärztliches Gutachten gestützten tatsächlichen Feststellungen. Sofern der Beschwerdeführer behaupten wollte, ein auf einem unverschuldeten Leiden beruhender Hang rechtfertige die vom Landgericht gezogenen Folgerungen und damit die Anwendung des § 20a StGB nicht, wäre seine Ansicht irrig. Für die Frage, ob ein Täter Gewohnheitsverbrecher ist, spielt es keine Rolle, worauf der Hang beruht (RGSt 69, 129; 73, 276).
Der körperliche Zustand des strafrechtlich verantwortlichen Angeklagten hatte daher nur gemäß § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden können, falls dessen Voraussetzungen gegeben gewesen wären. Sie sind jedoch ohne Rechtsirrtum ebenso verneint worden wie die des § 51 Abs. 1 StGB.
d) Die Gefährlichkeit des Angeklagten ist vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus beurteilt und zutreffend bejaht worden. Nach den Feststellungen ist mit Sicherheit zu erwarten, dass er künftig durch weitere aus seinem Hang entspringende Verbrechen den Rechtsfrieden wie bisher erheblich stören werde. Die Tatsachen, aus denen sich diese Gefahr ergibt, sind im Urteil dargetan. Zu deren rechtlicher Bedeutung ist eingehend und bedenkenfrei Stellung genommen.
Vergeblich kämpft die Revision dagegen an mit dem Hinweis, es sei bei fortschreitendem Alter des Angeklagten mit dem Nachlassen seiner Triebhaftigkeit zu rechnen. Den Feststellungen ist das Gegenteil zu entnehmen. Danach wird gemäß dem Sachverständigengutachten der verbrecherische Trieb des Angeklagten entsprechend der Natur seiner Nervenerkrankung eher zunehmen.
c) Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erfordert, hat die Strafkammer nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft beantwortet. Sie hat im einzelnen dargelegt, dass andere Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten. Namentlich kommt seine Überwachung durch Verwandte, zu denen er sich übrigens selbst nicht begeben will, nicht in Betracht.
Auch insoweit bestehen daher gegen das angefochtene Urteil keine Bedenken.
Solche liegen aber vor hinsichtlich der im Falle ████ getroffenen Entscheidung.
3.) Das Landgericht hat auch den Angriff des Angeklagten gegen den Polizeibeamten als Hangtat angesehen und mit einer Zuchthausstrafe von einem Jahr geahndet.
Richtig ist zwar, dass die Straftaten des Gewohnheitsverbrechers nicht gleichartig sein oder ihrem inneren Ursprung nach nicht derselben Gattung angehören müssen (RGSt 68, 149, 156). Aber wenn unter einer Mehrzahl gleichgearteter Verbrechen eine andersgeartete Einzelstraftat verübt wurde, so ist mit Sorgfalt zu prüfen, ob auch deren Grundlage in einem im Wesen des Angeklagten wurzelnden Hang zu suchen ist. Das ist hier nicht geschehen, obwohl Widerstand und Körperverletzung nach Beweggrund und Begehungsform sich erheblich von den sonstigen Straftaten unterscheiden. Insbesondere ist nicht untersucht, ob diese Tat nicht der Ausfluss einer plötzlichen Erregung war, was bei ihrer Art und dem Gesundheitszustand des Angeklagten naheliegen könnte. Würden Widerstand und Körperverletzung auf einem aus der äußeren Lage entstandenen, nicht auf den verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführenden Umstand beruhen, so könnte § 20a StGB nicht angewendet werden (RG DR 1943, 137 Nr. 1).
Der Strafausspruch kann daher in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.
Dasselbe gilt für die Entscheidung über die Gesamtstrafe, weil diese durch eine etwaige Änderung der Einzelstrafe im Falle K. H. beeinflusst werden kann.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe ergreift auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (RGSt 75, 212), gegen die an sich sachlich-rechtliche Bedenken nicht bestehen.
| Busch | Krauss | Baldus | |||
| Koeniger | Maass |