Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zur Identität/Ersetzung verbotener Vereinigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 168/97
Datum
16.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Widersprüche zwischen Tenor und Urteilsgründen sowie entscheidungserhebliche Lücken bestehen. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zur (Teil‑)Identität der unterstützten Gruppe, zur Frage einer Ersatzorganisation und zur subjektiven Tatseite; das Landgericht hätte ggf. sachverständigen/behördlichen Beistand einholen müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen Unterstützung einer als mit einer verbotenen Vereinigung (teil‑)identisch angesehenen Organisation setzt konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zur Identität oder Teilidentität der Organisation voraus; pauschale Annahmen genügen nicht.

2

Die Unterstützung einer formal nicht identischen, inhaltlich gleichgerichteten Ersatzorganisation ist nach den vereinsrechtlichen Strafvorschriften nur dann strafbar, wenn die zuständige Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat.

3

Zur Abgrenzung zwischen verbotener Vereinigung und Ersatzorganisation sowie zur tatsächlichen Organisationszugehörigkeit können besondere Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden oder sachverständiger Beistand erforderlich sein; das Gericht hat hierüber im Urteil entsprechende Feststellungen zu treffen.

4

Fehlende Darlegungen zur subjektiven Tatseite führen zu entscheidungserheblichen Lücken in den Urteilsfeststellungen und machen den Schuldspruch nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 168/97 vom 16. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision dringt mit der allein erhobenen Sachrüge durch.

Nach der Formulierung im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 18 Abs. 4 VereinsG) verurteilt worden. Die rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen und die Bezeichnung der angewendeten Vorschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) ergeben jedoch, dass das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer von einem sogenannten Organisationsverbot (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) betroffenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG schuldig gemacht. Durch eine berichtigende Anpassung der Urteilsformel an die Urteilsgründe lässt sich dieser Widerspruch nicht beseitigen.

Denn die Urteilsfeststellungen weisen entscheidungserhebliche Lücken auf und tragen den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG nicht. Das Landgericht hat ersichtlich als offenkundig zugrunde gelegt, dass gegen die 1978 in der Türkei gegründete linksextremistische Organisation „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)“ und ihre Teilorganisationen „Halk DER (Volksvereine)“ ein seit langerem bestandskräftiges, mit einer Auflösungsverfügung verbundenes Organisationsverbot des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 nach § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VereinsG ergangen ist, weil ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Die Strafkammer hat weiter angenommen, dass die „DHKP-C“ (sog. Karatas-Flügel), für die der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge durch Verbreiten von Ausgaben der Propaganditschrift „Kurtuluş“ aus der Zeit von September 1995 bis Januar 1996 tätig wurde, (teil-)identisch mit der Organisation Devrimci Sol sei und dass sich deswegen das gegen diese ergangene Vereinsverbot auch auf die „DHKP-C“ erstrecke.

Diese Bewertung gründet sich jedoch nicht auf offenkundige Tatsachen und hätte – u. U. im sachverständigen und im Urteil kenntlich zu machenden Beistand eines Vertreters der Verfassungsschutzbehörden – eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, begründet werden müssen. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung, wie sie das Landgericht unter Hinweis auf einen „Yagan-Flügel“ und einen „Karatas-Flügel“ beschrieben hat, kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. den Hinweis auf einen „Parteikongress des Karatas-Flügels“ bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 11. Juni 1997 – 3 StR 132/97, ebenfalls ein Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund betreffend).

In einem solchen Fall kann der abgespaltene „Flügel“ auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG – anders als im Falle des § 129 Abs. 1 und des § 129a Abs. 3 StGB – nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den hier nicht anwendbaren Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrunde liegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil-)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, § 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 6).

Entsprechend sind auch zur subjektiven Tatseite eingehende Darlegungen notwendig. Sie fehlen im Urteil ebenfalls.

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthMiebach
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